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Gendarmerie, Land-, auf das Korps derselben finden
die Bestimmungen des Allerhöchsten Erlasses vom
28. Dezbr. 48, wegen Bewilligung von Tagegeldern
bei Militalrdienst= und Versetzungsreisen, keine Anwen-
dung. (daselbst §. 9.) 87.
General-Auditorlat (General-Auditeur) und Mit-
glieder, in wie weit auf solche und die demselben unter-
geordneten Audltcure die Disziplinar-Vorschriften der
Verordnung v. 10. Juli 49. anwendbar sind. (§§. 67.
Nr. 2. 72—79. ders.) 207. 208. 209. — Wahrneh-
mung der Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei
dems. (ebend. S. 78.) 209.
Generale, kommandirende, dieselben sind befugt, für
den Fall eines Kricges den Bezirk des Armeekorps
orer einzelne Theile desselben zum Zweck der Verthei=
digung in den Belagerungszustand zu erklären. (V. v.
10. Mai 49. §. 1.) 105. — sle bestimmen die Gerichts-
sprengel der einzelnen Kriegsgerichte, wenn eine ganze
Provinz oder ein Theil derselben in Belagerungs-
zustand erklärt ist. (ebend. §S. 11.) 168. — deren Be-
stätigung berürfen die während des letztern in Friedens-
zeiten von den Kriegsgerichten gefällten Todesurtheile.
(ebend. §S. 7.) 107.
General-Kommissionen für landwirtbschaftliche
Angel. (und die ihre Stelle vertretenden Regierungs-
Abtheilungen), in wie weit auf solche die Diszivlinar-
Vorschriften der Verord. v. 10. Juli 49. anwendbar
sind. (S§. 67. Nr. 1. 68— 71. ders.) 267.
General-Prokuratoren, Rheinische, deren Befug-
nisse in G N32N (V. v. 10. Juli 49.
5. 8.) 255. — (V. v. 11. Juli 49. I8#. 61. 64. 76.)
282. 283. 285. — s. auch Ober = Staatsanwalte und
Staatsanwaltschaft.
Gerber, aller Art, Nachweis deren Befähigung zum
Betriebe ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Be-
ginn. (V. v. 9. Febr. 40. §S. 23.) 98. — Straflestim-
mung für Übertretung orer Umgehung dleser Vorschrift.
(ebend. S. 74.) 109.
Gerichtliche Polizeibeamte, slehe letz
Gerichtliches Verfahren, siehe Rechtsverfahren und
Prozesse, desgl. Rechtomittel.
Gerichtsafsessoren, zu solchen werden Referendarien,
welche die große Staateprüfung zurückgelegt haben, bis
zu ihrer anderweitigen Anstellung bestellt, und einem
Kreis= eder Stadtgerichte als unbesoldete Mitglierer
überwiesen. (V. v. 2. Icnr. 40. 8. 30.) 12. — die
Verleihung des vollen Stimmrechts an solche hängt von
der Bestimmung des Juslizministers ab. (ebend. §. 30.) 12.
— s.. auch Assessoren.
Sachregister. 1849.
Gerlchtsbarkeit,, dieselbe soll sortan überall nur durch
vom Staate bestellte Gerichtsbehörden im Namen des
Königs ausgeübt werden. (V. v. 2. Janr. 49. §. 1.) 1.
— Aufhebung der Privatgerichtsbarkelt, der standes-
herrlichen, stärtischen und Patrimontalgerichtsbarkeit jeder
Art. (ebend. 95. 1—.) 1—3. — desgl. der geistlichen
Gerichtsbarkeit in allen weltlichen Angelegenheiten, na-
mentlich auch in Cheprozessen. (ebend. S. 1.) 1. — in
Folge jener Aufhebung gehen nicht blos die Nutzungen
und sonstigen Gerechtsame, sondern auch alle Lasten der
Privatgerichtsbarkeit auf den Staat über. (ebend. F. 2.) 1.
— Auseinandersetzung wegen der am Tage des Über-
hganges rückständigen Sporteln. (ebend. §. 2.) 1. —
Ubergabe und Benutzung der vorhandenen Geschäfts-
Utensilien, Gerichtsgebäude und Gefängnisse. (ebend.
8. 3.) 2. — Firsorge für die zeltherigen Privat-
Richter, Subaltern= und Unterbeamte. (ebend. S# 4—7.)
2. 3. — freiwillige, die Aufnahme der Akte derselben,
einschließlich letztwilliger Dispositionen, gehört zur Kom-
petenz der Einzelrichter. (V. v. 2. Janr. 49. §&F. 22.
Nr. 7.) 8. — Umfang der Gerlchtsbarkeit der Gewerbe-
gerlchte. (V. v. 9. Febr. 49. §. 3.) 111. — siehe auch
Gerichtsstand.
Gerichtsbehörden (Justizbehörden, Gerichte), vom
Staate bestellt, nur durch solche soll die Gerichtsbarkeit
überall im Namen des Königs ausgeübt werden. (V.
v. 2. Janr. 49. 8. 1.) 1. — Aufhebung sämmtlicher
Privatgerichte und Auseinandersetzung mit denselben
wegen deren zeitherigen Nutzungen, Gerechtsamen, Spor-
teln, Lasten und Kriminalkosten. (ebend. 8. 2.) 1. —
Überlassung deren Geschäfts - Utensilien, Gerichts-
Gebäude und Gefängnisse an die neuen Gerichte
zur Benutzung. (ebend. §s. 3.) 2. — Fürsorge für die
bei den aufgehobenen Privatgerichten lebenslänglich an-
gestellten Richter, desgl. für die in Neu-Vorpommern
zugleich auch als städtische Beamte funglrenden Richter.
(ebend. Ss. 4. 6. u. 7.) 23. — desgl. für die Subal-
tern- und Unterbeamten jener Prloatgerichte. (ebend.
88. 5. 6. u. 7.) 2. 3. — das Verhältniß der Städte
in denjenigen Provinzen, in welchen bereits früher Ks-
nigliche Gerichte an die Stelle der flädtischen getreten
sind, erleidet bis zu dessen anderweiter Regulirung durch
die obige Verord. v. 2. Janr. 49. kelne Veränderung.
(ebend. §. 8.) 3. — die anderweitige Organisalion der-
selben soll sich bis dahin, daß im Wege der Gesetzge-
bung die Hindernisse einer durchgreifenden und gleich-
förmigen Umgestaltung im ganzen Umfange der Mo-
narchie beseitigt sein werden, möglichst an die bestehen-
den Gerichts-Einrichtungen anschließen. (B. v. 2. Janr.
49. §. 18.) 5. — die Gerlchte erster Instanz bestehen
in Kreis= und Stadtgerichten, in Verbindung mit Ein-
zel-