Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Sachregister. 1849. 29 
Gerichtsbehörben, (Foris.) 
zelrichtern. (ebend. 96. 19— 23.) 0—8. — erster 
Instanz, deren Kompetenzstreltlgkeiten hinsichtlich ver zu 
ihrem Ressort übergehenden Sachen haben die Ober- 
gerichte zu entscheiden. (V. v. 2. Janr. 49. §. 16.) 5. 
— die Justizverwaltung in zweiter Instanz wird durch 
Appellationsgerichte ausgelibt. (ebend. S§. 24 —26.) 
8. 9. — in letzter Instanz durch das Ober-Tribunal 
in Berlin. (ebend. §5. 27. 28.) 9. — Gebühren-Taxen 
bei denselben. (§. 29.) 10. — Verhältnisse der Rechts- 
anwalte und Notarien in deren Bezirken. (§8. 30. 31.) 
10. — allgemeine Bestimmungen über das Verfahren 
bei den Gerichten. (§§. 32 — 35.) 10. 11. — Ernen- 
nung und Quoalifikation der Justizbeamten bei dens. 
(66. 36. 37.) 12. — Verhältniß ders. zu den Verwal- 
tungsbehörden. (V. v. 2. Janr. 49. §. 38.) 12. 13. 
— sile sollen sich gegenseitig bel Erledigung der ihnen 
obliegenden Geschäfte innerhalb ihres Ressorts Unter- 
stützung leisten. (ebend. §. 38.) 12. — die Verwaltungs- 
behörden sind jevoch nicht ferner befugk, in Angelegen- 
heiten ihres Ressorts den Justiz-Unterbehörden Anwei- 
sungen zu ertheilen, und sie zu deren Befolgung 
anzuhalten. (ebend. §. 38.) 12. 13. — die diesem ent- 
gegenstehende Bestimmung der Order v. 31. Dezbr. 1825 
unter D. Nr. XII. (Ges.-Samml. von 1826. S. 11.) 
wird aufgehoben. (V. v. 2. Janr. 49. S. 38.) 13. — 
Aufstellung neuer Etats für dieselben, bis wohin die 
vorhandenen Fonds zur Besoldung der erforderlichen 
Beamten nach der Bestimmung des Justlzministers ver- 
wendet werden. (V. v. 2. Janr. 49. §S. 39.) 13. — 
obige Verordnung tritt mit dem 1. Apr. 1819 in Kraft, 
event. ist der nothwendig werdende spälere Zeltpunkt 
von dem Justizminister zu bestimmen und öffentlich be- 
kannt zu machen. (§. 41.) 13. — Strafoerfahren ders. 
gegen Ruhestörer in ihren öffentlichen Situngssälen. 
(V. v. J. Janr. 49. §. 180.) 46. — desgl. sofortige 
Ahndung der in dem Sitzungssaale eines Gerichts be- 
gangenen strafbaren Handlungen, sowie der darin vor- 
gefallenen oder ermittelten Dieziplinarvergehungen, ohne 
Mitwirkung von Geschworenen. (V. v. 30. Juni 49. 
6. 40.) 235. 
Gerichtsboten, Wahl, Anstellung, Vereirung und Be- 
soldung eines solchen bei den Gewerbegerichten. (V. v. 
9. Febr. 49. I. 15. 16.) 115. — derselbe versteht 
zugleich die Geschäfte eines Exekutors. (ebend. §. 15.) 
115. 
Gerichts-Depntationen, slehe Kreisgerichte. 
Gerichtsgebäude, besondere, der aufgehobenen Pri- 
vatgerichte, deren Benußung seitens des Staats für die 
neuen Gerichte. (V. v. 2. Janr. 49. §. 3.) 2. 
Gerichtskommissarien, siehe Einzelrichter. 
Gerichtsordnung, Allgemeine, 
Thl. 1I. (Prozeßordnung.) 
Tit. 2. 8§6. 131 bis 147, in den darin gedachten Fäl- 
len findet eine Verhandlung und Entscheirung 
des Rechtsstreits in erster Instanz vor dem 
Obergerichte nicht welter statt, vielmehr kann 
dieselbe nur einem andern Gerichte erster In- 
stanz übertragen werden. (V. v. 2. Janr. 49. 
S. 17.) 5. 
Gerichtsschreiber, deren Zuziehung bei Untersuchung 
und Entscheirung von Vergehen in erster Instanz durch 
kommissarisch dazu bestellte Einzelrichter. (V. v. 3. Janr. 
49. Ss. 27. 37.) 19. 20. 21. — als solcher wird zur 
Führung des Protokolls bei dem während des Belage- 
rungszustandes angeordneten Kriegegerichte ein von dem 
Vorsitzenden des letztern zu bezeichnender und von ihm 
zu vereidigender Beamter der Civilverwaltung zugezo- 
gen. (V. v. 10. Mai 49. §S. 12.) 169. — Digszivlinar- 
Strafverfahren gegen dies. (V. v. 11. Juli 49. §S. 72.) 
285. — Wahl, Anstellung, Vereidung und Besoldung 
eines solchen bel den Gewerbegerichten. (V. v. 9. Febr. 
49. S6. 15. 10.) 115. — derselbe muß die Aktuariats- 
prüfung bestanden haben. (ebend. §. 15.) 115. — Füh- 
rung von Protokollbüchern seitens ders. (ebend. §#. 18. 
20.) 116. 117. — siehe auch Protokolle. 
Gerichtsstand, Jedermann steht rücksichtlich desselben 
fortan unter dem ordentlichen Gerichte, welches für den 
Ort oder Bezirk zunächst und unmittelbar bestellt ist, 
und jedes Grundstuck gehört im dinglichen Gerichts- 
stande vor das ordentliche Gericht deslenigen Spren- 
gels, in welchem es gelegen ist. (V. v. 2. Janr. 49. 
S. 9.) 3. — Aufhebung des eximirten und prioilegir- 
ten Gerichtsstandes für Personen, Grundstücke und Ge- 
rechtigkeiten, desgl. des privilegirten Gerrichtsstandes 
des Fiskus. (ebend. §. 9.) 3. — Gerichtsstand der Kor- 
poralionen und anderer moralischer Personen bei dem 
ordentlichen Gerichte, in dessen Bezirke der Vorstand 
ders. seinen Sitz hat. (ebend. §. 9.) 3. — degl. der 
Eisenbahngesellschaften. (ebend. §. 9.) 3. — die von 
Obigem abweichenden Vorschriften der Verord. v. 10. 
Juni 1834. (Ges. Samml. S. 75. ff.) über die Ein- 
richtung der Juslizbehörden im Großherz. Pesen, treten 
außer Kraft. (ebend. §. 9.) 3. — Aufhebung der Aus- 
nahmen in den S§. 1. u. 2. des Gesetzes vom 11. Ang. 
1848. (Ges. Samml. S. 201) hinsichtlich des Gerichts- 
standes der Richter, der gerichtlichen Pelizeibeamten und 
der Patrimonialgerichtsherren in Untersuchungs= und 
Injurien- Sachen. (ebend. §. 10.) 4. — anderweitige 
Regulirung des Militairgerichtestandes in Strassachen, 
so wie des Gerichtsstandes der Studirenden. (ebend. 
§S. 10.) 4. — rücksichtlich der Rechtsstreitigkeiten unter 
Mit-
	        
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