Sachregister. 1849. 29
Gerichtsbehörben, (Foris.)
zelrichtern. (ebend. 96. 19— 23.) 0—8. — erster
Instanz, deren Kompetenzstreltlgkeiten hinsichtlich ver zu
ihrem Ressort übergehenden Sachen haben die Ober-
gerichte zu entscheiden. (V. v. 2. Janr. 49. §. 16.) 5.
— die Justizverwaltung in zweiter Instanz wird durch
Appellationsgerichte ausgelibt. (ebend. S§. 24 —26.)
8. 9. — in letzter Instanz durch das Ober-Tribunal
in Berlin. (ebend. §5. 27. 28.) 9. — Gebühren-Taxen
bei denselben. (§. 29.) 10. — Verhältnisse der Rechts-
anwalte und Notarien in deren Bezirken. (§8. 30. 31.)
10. — allgemeine Bestimmungen über das Verfahren
bei den Gerichten. (§§. 32 — 35.) 10. 11. — Ernen-
nung und Quoalifikation der Justizbeamten bei dens.
(66. 36. 37.) 12. — Verhältniß ders. zu den Verwal-
tungsbehörden. (V. v. 2. Janr. 49. §. 38.) 12. 13.
— sile sollen sich gegenseitig bel Erledigung der ihnen
obliegenden Geschäfte innerhalb ihres Ressorts Unter-
stützung leisten. (ebend. §. 38.) 12. — die Verwaltungs-
behörden sind jevoch nicht ferner befugk, in Angelegen-
heiten ihres Ressorts den Justiz-Unterbehörden Anwei-
sungen zu ertheilen, und sie zu deren Befolgung
anzuhalten. (ebend. §. 38.) 12. 13. — die diesem ent-
gegenstehende Bestimmung der Order v. 31. Dezbr. 1825
unter D. Nr. XII. (Ges.-Samml. von 1826. S. 11.)
wird aufgehoben. (V. v. 2. Janr. 49. S. 38.) 13. —
Aufstellung neuer Etats für dieselben, bis wohin die
vorhandenen Fonds zur Besoldung der erforderlichen
Beamten nach der Bestimmung des Justlzministers ver-
wendet werden. (V. v. 2. Janr. 49. §S. 39.) 13. —
obige Verordnung tritt mit dem 1. Apr. 1819 in Kraft,
event. ist der nothwendig werdende spälere Zeltpunkt
von dem Justizminister zu bestimmen und öffentlich be-
kannt zu machen. (§. 41.) 13. — Strafoerfahren ders.
gegen Ruhestörer in ihren öffentlichen Situngssälen.
(V. v. J. Janr. 49. §. 180.) 46. — desgl. sofortige
Ahndung der in dem Sitzungssaale eines Gerichts be-
gangenen strafbaren Handlungen, sowie der darin vor-
gefallenen oder ermittelten Dieziplinarvergehungen, ohne
Mitwirkung von Geschworenen. (V. v. 30. Juni 49.
6. 40.) 235.
Gerichtsboten, Wahl, Anstellung, Vereirung und Be-
soldung eines solchen bei den Gewerbegerichten. (V. v.
9. Febr. 49. I. 15. 16.) 115. — derselbe versteht
zugleich die Geschäfte eines Exekutors. (ebend. §. 15.)
115.
Gerichts-Depntationen, slehe Kreisgerichte.
Gerichtsgebäude, besondere, der aufgehobenen Pri-
vatgerichte, deren Benußung seitens des Staats für die
neuen Gerichte. (V. v. 2. Janr. 49. §. 3.) 2.
Gerichtskommissarien, siehe Einzelrichter.
Gerichtsordnung, Allgemeine,
Thl. 1I. (Prozeßordnung.)
Tit. 2. 8§6. 131 bis 147, in den darin gedachten Fäl-
len findet eine Verhandlung und Entscheirung
des Rechtsstreits in erster Instanz vor dem
Obergerichte nicht welter statt, vielmehr kann
dieselbe nur einem andern Gerichte erster In-
stanz übertragen werden. (V. v. 2. Janr. 49.
S. 17.) 5.
Gerichtsschreiber, deren Zuziehung bei Untersuchung
und Entscheirung von Vergehen in erster Instanz durch
kommissarisch dazu bestellte Einzelrichter. (V. v. 3. Janr.
49. Ss. 27. 37.) 19. 20. 21. — als solcher wird zur
Führung des Protokolls bei dem während des Belage-
rungszustandes angeordneten Kriegegerichte ein von dem
Vorsitzenden des letztern zu bezeichnender und von ihm
zu vereidigender Beamter der Civilverwaltung zugezo-
gen. (V. v. 10. Mai 49. §S. 12.) 169. — Digszivlinar-
Strafverfahren gegen dies. (V. v. 11. Juli 49. §S. 72.)
285. — Wahl, Anstellung, Vereidung und Besoldung
eines solchen bel den Gewerbegerichten. (V. v. 9. Febr.
49. S6. 15. 10.) 115. — derselbe muß die Aktuariats-
prüfung bestanden haben. (ebend. §. 15.) 115. — Füh-
rung von Protokollbüchern seitens ders. (ebend. §#. 18.
20.) 116. 117. — siehe auch Protokolle.
Gerichtsstand, Jedermann steht rücksichtlich desselben
fortan unter dem ordentlichen Gerichte, welches für den
Ort oder Bezirk zunächst und unmittelbar bestellt ist,
und jedes Grundstuck gehört im dinglichen Gerichts-
stande vor das ordentliche Gericht deslenigen Spren-
gels, in welchem es gelegen ist. (V. v. 2. Janr. 49.
S. 9.) 3. — Aufhebung des eximirten und prioilegir-
ten Gerichtsstandes für Personen, Grundstücke und Ge-
rechtigkeiten, desgl. des privilegirten Gerrichtsstandes
des Fiskus. (ebend. §. 9.) 3. — Gerichtsstand der Kor-
poralionen und anderer moralischer Personen bei dem
ordentlichen Gerichte, in dessen Bezirke der Vorstand
ders. seinen Sitz hat. (ebend. §. 9.) 3. — degl. der
Eisenbahngesellschaften. (ebend. §. 9.) 3. — die von
Obigem abweichenden Vorschriften der Verord. v. 10.
Juni 1834. (Ges. Samml. S. 75. ff.) über die Ein-
richtung der Juslizbehörden im Großherz. Pesen, treten
außer Kraft. (ebend. §. 9.) 3. — Aufhebung der Aus-
nahmen in den S§. 1. u. 2. des Gesetzes vom 11. Ang.
1848. (Ges. Samml. S. 201) hinsichtlich des Gerichts-
standes der Richter, der gerichtlichen Pelizeibeamten und
der Patrimonialgerichtsherren in Untersuchungs= und
Injurien- Sachen. (ebend. §. 10.) 4. — anderweitige
Regulirung des Militairgerichtestandes in Strassachen,
so wie des Gerichtsstandes der Studirenden. (ebend.
§S. 10.) 4. — rücksichtlich der Rechtsstreitigkeiten unter
Mit-