Sachregister.
Gewerberäthe, deren Errichtung. (V. v. 9. Febr. 49.
89. 1—22.) 939 für jeden Ort oder Bezirk,
wo wegen eines erheblichen gewerblichen Verkehre ein
Bedürfniß zu einem Gewerberathe obwaltet, soll ein
solcher auf den Antrag von Gewerbetreibenden, nach
Anhörung der gewerblichen und kaufmännischen Korpo-
rationen und der Gemeindeverlreter, mit Genehmigung
des Ministeriume für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten errichtet werden. (ebend. 8. 1.) 93. Be-
stimmung und Funktionen ders. (§. 2.) 93. 94. die
Mitglieder des Gewerberaths sind zu gleichen Tbeilen
aus dem Handwerkerstande, aus dem Fatbrikenstande und
aus dem Handelsstande seines Bezirks zu wählen, wor-
nach derselbe in drei Abtbeilungen zerfällt, deren jede
mindestens aus fünf Mitgliedern bestehen soll. (S§. 3—
5.) 94. — Verfahren bei der Wahl ver Mitglierer und
deren Stellvertreter. (§. 5- 12.) 94—900. Einfüh.
rung, Verpflichtung ders. durch Hanrschlag und Aus-
scheiden ders. (§§. 13. 14.) 90. — unentgeltliche Ver-
waltung ihres Amts. (§. 15.) 97. — Amtssuspension
und Amtsentsetzung ders. (J. 15.) 07. Wahl eines
Vorsitzenden und dessen Stellvertreters bei jeder Ab-
theilung, aus der Mitte ihrer Mitglieder. (§F. 19.) 97.
— Wahl, Verpflichtung und Besolrung eines Schrift-
fübrers und eines Boten. (§. 20.) 98.- Aufbringung
dieser Besoldung durch Beiträge der Gewerbetreibenden
des Bezir-s, (ebend. §. 21.) Iu. — Geschästsgang, Ge-
schäftoführung, (Geschäftesräume und Aufbringung der
dazu erforderlichen Kosten durch Beiträge der Gewerbe-
treibenden. (S§. 10— 21.) 97. 9&8. — in densenigen
Orten, für welche ein Gewerberath nicht besteht, sind
dic demselben zuge wiesenen Angelegenbeiten von der
Kommunal= Behörde zu erledigen. (C. 21.) 98.
dieselben sind über die Zulassung von Ausländern
zum stehenden Gewerbebetriebe, sowie über die Gesuche
ausländischer (Gewerbetreibenden um Naturalisation, zu
hören. (V. v. H. Febr. 19. §. 07.) 108. deogl.
über die Fortsetzung des herkömmlichen Wochenmarkt-
verkehrs mit Handwerkerwaaren seitens einheimischer
Verkäufer, mit Ausschließung aus wärtiger. (ebend. §.
70.) 108. f.
Gewerbeschulen, durch deren Besuch können Lehr-
linge von dem Gewerberatbe, mit Zustimmung des
Lehrherrn, in kürzerer als dreijähriger Frist zur Ge-
sellen-Prüfung zugelassen werden. (V. v. 9. Febr. 49.
8. 30.) 101.
Gewerbesteuer, diejenigen, welche nicht wenigsteno
jährlich 24 Rthlr. ders. entrichten, können zu Geschwo-
renen nicht berufen werden. (V. v. 3. Jan. 49. 8. 63
Nr. 9.) 25. — Ausnahmen von diesem Prinzipr. (ebenr.
§5. 03.) 25. — Befreiung der rikterschaftlichen Pom-
Jahrgang 1#19.
1849. 33
Gewerbestener, (Fort#.)
merschen Privatbank von ders. hinslchtlich ihres kauf-
mannischen Verkehrs. (Skatuten der Bank v. 24. Aug.
49. S. 44.) 371. siehe auch Staatssteuern.
Gewerbetreibende, selbstständige, Erledigung de-
ren Streitigkeiten mit ihren Gesellen, Gehülfen und
Lehrlingen über Arbeits-, Lohn= oder Lehrverhältnisse
durch die Gewerbegerichte im Wege der gütlichen Ver-
mittelung oder nöthigenfalls durch Erkenntniß. (B. v. 9.
Febr. 49. F. 2.) 111. in Stelle des Verfahrens vor
dem Vergleichsausschusse der Gewerbegerichte (I#&. 17. und
folg.) tritt für Streitigkeiten von Innungsgenossen mit
ihren Gehülfen, Gesellen und Lehrlingen, das Vergleichs--
verfahren vor elnem Vergleichsausschusse der Innungen ein.
(ebend. §. 25.) 117. ausländische, Verfahren bei
deren Gesuchen um Naturalisation im diesseitigen In-
lande, in Folge des §. K. des Gesetzes vom 31. Dezbr.
12. Ges.-Samml. 1813. S. 15. (V. r. H. Febr.
49. 8. 67.) 108.
Gewicht, für Backwaaren, dessen Bekanntmachung durch
Anschlag in den Verkaufolekalen ders. (V. v. 9. Febr.
49. 8. 73.) 109.— zum Nachwiegen sind in lepterm
Waagen mit den erforderlichen greichten Gewichten auf-
zustellen. (ebend. S. 73.) 109.
Glaser, Nachweis deren Befähigung zum Betricbe ihres
Gewerbes vor dessen selbstständigem Beginn. (V. v. J. Febr.
49. S. 23.) 98. — Strafbestimmung für libertretung
der Umgehung dieser Vorschrift. (ebend. §. 71.) 109.
Glass, Kreis, s. Hanrelskammern.
Glockengießer, Nachweie deren Besähigung zum Be-
triebe ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Be-
ginn. (V. v. 9. Febr. 19. §. 23.) 98. — Strafbestim-
mung für lbertretung oder Umgehung dieser Vor-
schrift. (ebend. 8. 74.) 100.
Goldarbeiter,
Goldschläger,
Betriebe ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Be-
ginn. (V. v. H. Febr. 49. §S. 23.) 98. — Strafbestim-
mung für Übertretung oder Umgehung dieser Vorschrift.
(ebend. §. 74.) 100.
Görlis, Start und Kreis, Errichtung einer Handels-
kammer für dieselben. (A. E. v. 10. Novbr. 49.) 435.
Siß ders. in ersterer. (ebend.) 435.
Greifswald, s. Arpellationsgerichte, Hofge-
richt u. Konsistorium; desgl. Prozesse.
Grundsteuer, diejenigen, welche nicht wenigstens jähr-
lich A. Rthlr. derselben (ousschließlich der Beischläge)
entrichten, können zu Geschworenen nicht berufen wer-
den. (V. v. 3. Janr. 49. §. 03. Nr. 9.) 25. — Aus-
Nachweis deren Besähigung zum
nahmen von diesem Prinzip. (ebend. S. 63.) 25. — s.
auch Staatssteuern.
t Grund-