Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Sachregister. 
Gewerberäthe, deren Errichtung. (V. v. 9. Febr. 49. 
89. 1—22.) 939 für jeden Ort oder Bezirk, 
wo wegen eines erheblichen gewerblichen Verkehre ein 
Bedürfniß zu einem Gewerberathe obwaltet, soll ein 
solcher auf den Antrag von Gewerbetreibenden, nach 
Anhörung der gewerblichen und kaufmännischen Korpo- 
rationen und der Gemeindeverlreter, mit Genehmigung 
des Ministeriume für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten errichtet werden. (ebend. 8. 1.) 93. Be- 
stimmung und Funktionen ders. (§. 2.) 93. 94. die 
Mitglieder des Gewerberaths sind zu gleichen Tbeilen 
aus dem Handwerkerstande, aus dem Fatbrikenstande und 
aus dem Handelsstande seines Bezirks zu wählen, wor- 
nach derselbe in drei Abtbeilungen zerfällt, deren jede 
mindestens aus fünf Mitgliedern bestehen soll. (S§. 3— 
5.) 94. — Verfahren bei der Wahl ver Mitglierer und 
deren Stellvertreter. (§. 5- 12.) 94—900. Einfüh. 
rung, Verpflichtung ders. durch Hanrschlag und Aus- 
scheiden ders. (§§. 13. 14.) 90. — unentgeltliche Ver- 
waltung ihres Amts. (§. 15.) 97. — Amtssuspension 
und Amtsentsetzung ders. (J. 15.) 07. Wahl eines 
Vorsitzenden und dessen Stellvertreters bei jeder Ab- 
theilung, aus der Mitte ihrer Mitglieder. (§F. 19.) 97. 
— Wahl, Verpflichtung und Besolrung eines Schrift- 
fübrers und eines Boten. (§. 20.) 98.- Aufbringung 
dieser Besoldung durch Beiträge der Gewerbetreibenden 
des Bezir-s, (ebend. §. 21.) Iu. — Geschästsgang, Ge- 
schäftoführung, (Geschäftesräume und Aufbringung der 
dazu erforderlichen Kosten durch Beiträge der Gewerbe- 
treibenden. (S§. 10— 21.) 97. 9&8. — in densenigen 
Orten, für welche ein Gewerberath nicht besteht, sind 
dic demselben zuge wiesenen Angelegenbeiten von der 
Kommunal= Behörde zu erledigen. (C. 21.) 98. 
dieselben sind über die Zulassung von Ausländern 
zum stehenden Gewerbebetriebe, sowie über die Gesuche 
ausländischer (Gewerbetreibenden um Naturalisation, zu 
hören. (V. v. H. Febr. 19. §. 07.) 108. deogl. 
über die Fortsetzung des herkömmlichen Wochenmarkt- 
verkehrs mit Handwerkerwaaren seitens einheimischer 
Verkäufer, mit Ausschließung aus wärtiger. (ebend. §. 
70.) 108. f. 
Gewerbeschulen, durch deren Besuch können Lehr- 
linge von dem Gewerberatbe, mit Zustimmung des 
Lehrherrn, in kürzerer als dreijähriger Frist zur Ge- 
sellen-Prüfung zugelassen werden. (V. v. 9. Febr. 49. 
8. 30.) 101. 
Gewerbesteuer, diejenigen, welche nicht wenigsteno 
jährlich 24 Rthlr. ders. entrichten, können zu Geschwo- 
renen nicht berufen werden. (V. v. 3. Jan. 49. 8. 63 
Nr. 9.) 25. — Ausnahmen von diesem Prinzipr. (ebenr. 
§5. 03.) 25. — Befreiung der rikterschaftlichen Pom- 
Jahrgang 1#19. 
1849. 33 
Gewerbestener, (Fort#.) 
merschen Privatbank von ders. hinslchtlich ihres kauf- 
mannischen Verkehrs. (Skatuten der Bank v. 24. Aug. 
49. S. 44.) 371. siehe auch Staatssteuern. 
Gewerbetreibende, selbstständige, Erledigung de- 
ren Streitigkeiten mit ihren Gesellen, Gehülfen und 
Lehrlingen über Arbeits-, Lohn= oder Lehrverhältnisse 
durch die Gewerbegerichte im Wege der gütlichen Ver- 
mittelung oder nöthigenfalls durch Erkenntniß. (B. v. 9. 
Febr. 49. F. 2.) 111. in Stelle des Verfahrens vor 
dem Vergleichsausschusse der Gewerbegerichte (I#&. 17. und 
folg.) tritt für Streitigkeiten von Innungsgenossen mit 
ihren Gehülfen, Gesellen und Lehrlingen, das Vergleichs-- 
verfahren vor elnem Vergleichsausschusse der Innungen ein. 
(ebend. §. 25.) 117. ausländische, Verfahren bei 
deren Gesuchen um Naturalisation im diesseitigen In- 
lande, in Folge des §. K. des Gesetzes vom 31. Dezbr. 
12. Ges.-Samml. 1813. S. 15. (V. r. H. Febr. 
49. 8. 67.) 108. 
Gewicht, für Backwaaren, dessen Bekanntmachung durch 
Anschlag in den Verkaufolekalen ders. (V. v. 9. Febr. 
49. 8. 73.) 109.— zum Nachwiegen sind in lepterm 
Waagen mit den erforderlichen greichten Gewichten auf- 
zustellen. (ebend. S. 73.) 109. 
Glaser, Nachweis deren Befähigung zum Betricbe ihres 
Gewerbes vor dessen selbstständigem Beginn. (V. v. J. Febr. 
49. S. 23.) 98. — Strafbestimmung für libertretung 
der Umgehung dieser Vorschrift. (ebend. §. 71.) 109. 
Glass, Kreis, s. Hanrelskammern. 
Glockengießer, Nachweie deren Besähigung zum Be- 
triebe ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Be- 
ginn. (V. v. 9. Febr. 19. §. 23.) 98. — Strafbestim- 
mung für lbertretung oder Umgehung dieser Vor- 
schrift. (ebend. 8. 74.) 100. 
Goldarbeiter, 
Goldschläger, 
Betriebe ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Be- 
ginn. (V. v. H. Febr. 49. §S. 23.) 98. — Strafbestim- 
mung für Übertretung oder Umgehung dieser Vorschrift. 
(ebend. §. 74.) 100. 
Görlis, Start und Kreis, Errichtung einer Handels- 
kammer für dieselben. (A. E. v. 10. Novbr. 49.) 435. 
Siß ders. in ersterer. (ebend.) 435. 
Greifswald, s. Arpellationsgerichte, Hofge- 
richt u. Konsistorium; desgl. Prozesse. 
Grundsteuer, diejenigen, welche nicht wenigstens jähr- 
lich A. Rthlr. derselben (ousschließlich der Beischläge) 
entrichten, können zu Geschworenen nicht berufen wer- 
den. (V. v. 3. Janr. 49. §. 03. Nr. 9.) 25. — Aus- 
Nachweis deren Besähigung zum 
nahmen von diesem Prinzip. (ebend. S. 63.) 25. — s. 
auch Staatssteuern. 
t Grund-
	        
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