Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Kreisgerichte, (Forts.) 
(Räthen und Assessoren), mindestens zusammen aus sechs, 
ausnahmsweise aus fünf Richtern bestehen. (ebend. 
S. 19.) 6. — soweit es bei der ersten Abtheilung für 
die Aburtheilung der Verbrecher an der erforderlichen 
Anzahl von Richtern fehlen soklte, sind von dem Di- 
rektor Mitglieder der zweiten Abtheilung zu Ergän- 
zungsrichtern zu bestellen. (ebend. §. 20.) 6.7. — der Di- 
rektor kann Vorsitzender beider Abtheilungen sein. (ebend. 
S. 20.) 6. — Aufstellung eines Geschäftsregulativs 
für dies. (ebend. §. 20.) 7. — in wie sern Deputatlo- 
nen und brsondere Abtheilungen der Kreisgerichte für 
die kolleglalisch zu behandelnden Civil= und Strassachen 
eines gewissen -Bezirks beibehalten werden können. 
(ebend. §. 21.) 7. — Überweisung von Gerichtsasses- 
soren zu unbesoldeten Mitgliedern ders., mit Verleihung 
des vollen Stimmrechts. (V. v. 2. Janr. 49. S. 36.) 
12. — dergl. Mitglieder mit letzterm dürfen jedoch 
bei einem Gerlchte niemals die Hälfte der etatsmäßigen 
Nichter erreichen. (ebend. §. 36.) 12. — Anwendung 
der Gebührentarxe v. 23. Aug. 1815. für Untergerlchte 
in großen Städten bei dens. (V. v. 2. Janr. 49. 
5. 29.) 10. — bei den Einzelrichtern ders. nach jener 
Tare für sämmtliche Untergerichte. (ebend. s. 29.) 10.— 
die Aussichts= und Beschwerde-InHanz über dieselben bil- 
den die Appellationsgerichte. (V. v. 2. Janr. 49. §S. 25. 
Nr. 3. und §. 36.) 9. 11. — dieselben entscheiden da, 
wo keine Handelsgerichte bestehen, über den Rekurs 
und die Appellation gegen die Beschelde und Erkennt- 
nisse der Gewerbegerichte. (V. v. 9. Febr. 49. §S. 64.) 
123. — in Westpreußen, hypothekarisches Verfahren 
bei denselben hinsichtlich der #inzun, und Löschung 
Westpreußischer Pfandbriefe. (A. E. v. 5. Novbr. 49.) 
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Kreisgerichts. * Direktoren, zur Verwaltung des 
Amte eines solchen ist die Ablegung der großen Staats- 
prüfung erforderlich. (V. v. 2. Janr. 49. §. 37.) 12. 
Kreis-Justizräthe, das Institut derselben wird auf- 
gehoben. (V. v. 2. Janr. 49. §. 23.) 8. — ein An- 
spruch auf Entschädigung sübte den betheiligten Beam- 
ten nicht zu. (ebend. S. 23.) 
Kreis-Kommissionen und Freeib. Abehellungs 
Kommissionen, deren Bildung für die Vorarbeiten 
zur Aufhebung der bestehenden Grundsteuerfreiheiten. 
(V. v. 29. Juni 49. S§. 2—6.) 237. 238. — Bewil- 
ligung von Reise- und Tagegeldern für deren Mitglie- 
der. (ebend. §. ö.) 238. — s. auch Distrikts-Kom- 
missionen. 
Kreis-Obligationen, Arnswalder, (. letz. 
Kreis-Prüfungs-Kommissionen für Hand- 
werker, s. Prüfungen. 
Sachregister. 
1849. 
Kreisstadt, in solcher soll der Sitz des Kreisgerlchts 
sein. (V. v. 2. Janr. 49. §S. 19.) 6. 
Kriegsgerichte, deren Anordnung für die in Bela- 
gerungszustand erklärten Orte oder Bezirke, unter Sus- 
pensson des Art. 7. der Verfassungs-Urkunde v. 5. 
Dezbr. 48. (V. v. 10. Mal 49. §. 10.) 168. — die- 
selben bestehen aus fünf Mitgliedern, und zwar aus 
zwei richterlichen Civilbeamten und drei Offizieren, von 
mindestens Hauptmannsrang. (ebend. S. 11.) 108. — 
die Zahl solcher Gerichte richtet sich nach dem Bedürf- 
niß, und den Gerichtssprengel eines jeden ders. bestimmt 
der kommandirende General. (ebend. §s. 11.) 168. — 
Geschäftsverfohren und Vereidung der Mitglieder und 
des Gerichtsschreibers bei dens. (S6. 12. 13.) 168—170. 
— den Vorsitz in den Sitzungen ders. führt ein richter- 
licher Beamte. (ebend. §. 12.) 168. — Abfassung, Be- 
kanntmachung und Vollstreckung der Urtheile, von wel- 
chen diejenigen, welche auf Todesstrafe lauten, zuvor 
der Bestätigung des Militairbefehlshabers unterlie- 
gen. (§5. 13.) 169. 170. — die Wirksamkeit dieser Ge- 
richte hört mit Aufhebung des Belagerungszustandes 
auf, und sind dann deren Verhandlungen und die noch 
schwebenden Untersuchungssachen an die ordentlichen Ge- 
richte abzugeben. (§6. 14. u. 15.) 170. — der zuletzt 
gedachte §. 15. erhält eine andere Fassung. (V. v. 4. 
Juli 49.) 250. 
Kriegs-Lieferungen und Leistungen, aue den Jah- 
ren 1806—7. und 1812—15., Auflösung der zur Ent- 
scheidung von Ansprüchen an Provinzen, Kreise und 
Kommunen für solche in zweiter und letzter Instanz 
durch die Ordre v. 27. Oktbr. 1820 niedergesetzten 
Immediat = Kommission. (A. E. v. 7. Dezbr. 48.) 90. 
— Wiedereintritt des eodenticen Rechtsweges in 
jenen Angelegenheiten bei den kompetenten Gerichten 
in den sonst zulässigen Instanzen. (ebend.) 90. — in 
den von den Regierungen bereits in erster Instanz ent- 
schiedenen Sachen soll das Gehelme Obertribunal zur 
Entscheidung auf das eingelegte oder einzulegende Rechts- 
mittel in zweiter und letzter Instanz an die Stelle der 
Immedlat-Kommission treten. (ebend.) 90. — die Re- 
gierungen haben die schwebenden Sachen, in denen noch 
keine Entscheidung erfolgt ist, zur weitern Verhandlung 
und Entscheirung an die kompetenten Gerichte abzu- 
geben. (ebend.) 90. 
Kriegsministerium, (Kriegeminister), dasselbe ist 
ermächtigt, die erforderlichen Erläuterungen zu dem 
v. 1. Janr. 49. an in Kraft tretenden Reisekosten- 
Regulativ für die Armee v. 28. Dezbr. 48. zu erlassen 
und im Sinne derselben etwaige Anträge und Zweifel 
zu erledigen. (§. 9. desselben.) 85. — dasselbe hat zu be- 
stim-
	        
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