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Kreisgerichte, (Forts.)
(Räthen und Assessoren), mindestens zusammen aus sechs,
ausnahmsweise aus fünf Richtern bestehen. (ebend.
S. 19.) 6. — soweit es bei der ersten Abtheilung für
die Aburtheilung der Verbrecher an der erforderlichen
Anzahl von Richtern fehlen soklte, sind von dem Di-
rektor Mitglieder der zweiten Abtheilung zu Ergän-
zungsrichtern zu bestellen. (ebend. §. 20.) 6.7. — der Di-
rektor kann Vorsitzender beider Abtheilungen sein. (ebend.
S. 20.) 6. — Aufstellung eines Geschäftsregulativs
für dies. (ebend. §. 20.) 7. — in wie sern Deputatlo-
nen und brsondere Abtheilungen der Kreisgerichte für
die kolleglalisch zu behandelnden Civil= und Strassachen
eines gewissen -Bezirks beibehalten werden können.
(ebend. §. 21.) 7. — Überweisung von Gerichtsasses-
soren zu unbesoldeten Mitgliedern ders., mit Verleihung
des vollen Stimmrechts. (V. v. 2. Janr. 49. S. 36.)
12. — dergl. Mitglieder mit letzterm dürfen jedoch
bei einem Gerlchte niemals die Hälfte der etatsmäßigen
Nichter erreichen. (ebend. §. 36.) 12. — Anwendung
der Gebührentarxe v. 23. Aug. 1815. für Untergerlchte
in großen Städten bei dens. (V. v. 2. Janr. 49.
5. 29.) 10. — bei den Einzelrichtern ders. nach jener
Tare für sämmtliche Untergerichte. (ebend. s. 29.) 10.—
die Aussichts= und Beschwerde-InHanz über dieselben bil-
den die Appellationsgerichte. (V. v. 2. Janr. 49. §S. 25.
Nr. 3. und §. 36.) 9. 11. — dieselben entscheiden da,
wo keine Handelsgerichte bestehen, über den Rekurs
und die Appellation gegen die Beschelde und Erkennt-
nisse der Gewerbegerichte. (V. v. 9. Febr. 49. §S. 64.)
123. — in Westpreußen, hypothekarisches Verfahren
bei denselben hinsichtlich der #inzun, und Löschung
Westpreußischer Pfandbriefe. (A. E. v. 5. Novbr. 49.)
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Kreisgerichts. * Direktoren, zur Verwaltung des
Amte eines solchen ist die Ablegung der großen Staats-
prüfung erforderlich. (V. v. 2. Janr. 49. §. 37.) 12.
Kreis-Justizräthe, das Institut derselben wird auf-
gehoben. (V. v. 2. Janr. 49. §. 23.) 8. — ein An-
spruch auf Entschädigung sübte den betheiligten Beam-
ten nicht zu. (ebend. S. 23.)
Kreis-Kommissionen und Freeib. Abehellungs
Kommissionen, deren Bildung für die Vorarbeiten
zur Aufhebung der bestehenden Grundsteuerfreiheiten.
(V. v. 29. Juni 49. S§. 2—6.) 237. 238. — Bewil-
ligung von Reise- und Tagegeldern für deren Mitglie-
der. (ebend. §. ö.) 238. — s. auch Distrikts-Kom-
missionen.
Kreis-Obligationen, Arnswalder, (. letz.
Kreis-Prüfungs-Kommissionen für Hand-
werker, s. Prüfungen.
Sachregister.
1849.
Kreisstadt, in solcher soll der Sitz des Kreisgerlchts
sein. (V. v. 2. Janr. 49. §S. 19.) 6.
Kriegsgerichte, deren Anordnung für die in Bela-
gerungszustand erklärten Orte oder Bezirke, unter Sus-
pensson des Art. 7. der Verfassungs-Urkunde v. 5.
Dezbr. 48. (V. v. 10. Mal 49. §. 10.) 168. — die-
selben bestehen aus fünf Mitgliedern, und zwar aus
zwei richterlichen Civilbeamten und drei Offizieren, von
mindestens Hauptmannsrang. (ebend. S. 11.) 108. —
die Zahl solcher Gerichte richtet sich nach dem Bedürf-
niß, und den Gerichtssprengel eines jeden ders. bestimmt
der kommandirende General. (ebend. §s. 11.) 168. —
Geschäftsverfohren und Vereidung der Mitglieder und
des Gerichtsschreibers bei dens. (S6. 12. 13.) 168—170.
— den Vorsitz in den Sitzungen ders. führt ein richter-
licher Beamte. (ebend. §. 12.) 168. — Abfassung, Be-
kanntmachung und Vollstreckung der Urtheile, von wel-
chen diejenigen, welche auf Todesstrafe lauten, zuvor
der Bestätigung des Militairbefehlshabers unterlie-
gen. (§5. 13.) 169. 170. — die Wirksamkeit dieser Ge-
richte hört mit Aufhebung des Belagerungszustandes
auf, und sind dann deren Verhandlungen und die noch
schwebenden Untersuchungssachen an die ordentlichen Ge-
richte abzugeben. (§6. 14. u. 15.) 170. — der zuletzt
gedachte §. 15. erhält eine andere Fassung. (V. v. 4.
Juli 49.) 250.
Kriegs-Lieferungen und Leistungen, aue den Jah-
ren 1806—7. und 1812—15., Auflösung der zur Ent-
scheidung von Ansprüchen an Provinzen, Kreise und
Kommunen für solche in zweiter und letzter Instanz
durch die Ordre v. 27. Oktbr. 1820 niedergesetzten
Immediat = Kommission. (A. E. v. 7. Dezbr. 48.) 90.
— Wiedereintritt des eodenticen Rechtsweges in
jenen Angelegenheiten bei den kompetenten Gerichten
in den sonst zulässigen Instanzen. (ebend.) 90. — in
den von den Regierungen bereits in erster Instanz ent-
schiedenen Sachen soll das Gehelme Obertribunal zur
Entscheidung auf das eingelegte oder einzulegende Rechts-
mittel in zweiter und letzter Instanz an die Stelle der
Immedlat-Kommission treten. (ebend.) 90. — die Re-
gierungen haben die schwebenden Sachen, in denen noch
keine Entscheidung erfolgt ist, zur weitern Verhandlung
und Entscheirung an die kompetenten Gerichte abzu-
geben. (ebend.) 90.
Kriegsministerium, (Kriegeminister), dasselbe ist
ermächtigt, die erforderlichen Erläuterungen zu dem
v. 1. Janr. 49. an in Kraft tretenden Reisekosten-
Regulativ für die Armee v. 28. Dezbr. 48. zu erlassen
und im Sinne derselben etwaige Anträge und Zweifel
zu erledigen. (§. 9. desselben.) 85. — dasselbe hat zu be-
stim-