Sachregister.
Medizinal-Verwaltung, (Forks.)
betroffen werden, vor der Entscheidung sich mit den be-
theiligten Ministerien benehmen und nach Lage der Um-
stände gemeinschaftlich mit ihnen handeln. (ebend.) 333.
Meineid, von Zeugen begangen, gegen jedes rechts-
kräftige Urtheil kann der in Untersuchungen Verur-
theilte zu jeder Zeit das Rechtomittel der Restitution
einwenden, wenn jenes auf die Aussage eints solchen
Zeugen gegründet ist, zuvor muß aber das gedachte Ver-
brechen des letztern rechtskräftig festgestellt sein. (V. v. 3.
Janr. 49. S . 151. 1533.) 41.
Meisdorf, Ort, s. Chausseebau Nr. 14.
Meisenburg, die, s. Chaussebau Nr. 20.
Meister (Handwerksmeister), deren Vertretung im Ge-
werberathe. (V. v. H. Febr. 49. Is. 5— 11. 19.) 94—98.
— solche dürfen sich zu den technischen Arbeiten ihres Ge-
werbes nur der Gesellen, Gehulfen und Lehrlinge ihres
Handwerks bedienen, soweit nicht von dem Gewerberathe
elne Ausnahme gestattet wird. (V. v. 9. Febr. 40. §. 47.)
103. — Strafbestimmung für die Übertretung oder Um-
gehung dieser Vorschrift. (ebend. §S. 74.) 100. — s.
auch Baumeister.
Meister-Prüfungen, behufs des selbststänrigen
handwerksmäßigen Gewerbebetriebes, Erfordernisse für
die Zulassung zu solchen. (V. v. 9. Febr. 49. S. 35.)
101. — Bewirkung ders. vor den bei den Innungen
bestehenden Prüfungskommissionen oder bei den in den
einzelnen Kreisen angeordneten Kreis-Prüfungskommis-
slenen. (ebend. §§. 37—-— 41.) 101. 102. — Rekurs=
verfahren gegen Entscheirungen in dergl. Angelegenhei-
ten. (§5. 38. 40. 41.) 102. — Anordnungen für die
Prüfungsaufgaben und Prüfungszeugnisse bei deuf.
(S§. 42. u. 43.) 102. 103. — Inhaber von Magazi-
nen zum Detailverkauf von Handwerkerwaaren dürfen
sich mit deren Anfertigung nicht befassen, wenn sle nicht
die zum Betriebe des betreffenden Handwerks ersorder-
liche Meisterprüfung bestanden haben. (ebend. §. 33.)
100. — die Befolgung der vorstehenden Prüfungs-
Vorschriften hat der Gewerberath zu überwachen. (V.
v. 9. Febr. 49. 8. 2.) 93. 91.— s. auch Prüsungen.
Memel, Stadt, der dortige Hafengeldtarif vom 19.
Apr. 1844. bleibt mit den inzwischen auf Grund be-
sonderer Anordnungen eingetretenen Ermäßlgungen ein-
zelner Abgaben bis auf Weiteres in Kraft. (A. E. v.
12. Janr. 49.) 92.
Messe, Reminiscere-, Iinländische, zu Frankfurta. b. O.,
deren Anfang wird wiederum auf den Montag nach
Reminiscere festgesetzt, wonach der §. 1. der revidirten
Meßordnung vom 31. Mai 1832. abgeändert wird.
(A. E. v. 18. Juli und Minist.-Bekanntmachung v. 8.
Aug. 49.) 346.
Jahrgang 1819.
1849. 49
Messerschmiede, Nachweis deren Befählgung zum
Betriebe ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Be-
ginn. (V. v. 9. Febr. 19. §. 23.) 98. — Strafbestim--
mung für libertretung oder Umgehung dieser Vorschrift.
(ebend. S. 74.) 100.
Metallgeräth, altes, in wie sern die polizeiliche Er-
laubniß zum Handel mit solchem zu versagen ist. (V.
v. 9. Febr. 49. S. 68.) 108.
Metallurgische Gesellschaft zu Bonn, früher zu
Stolberg, allerhöchste Genehmigung des Fortbestrhens
derselben als einer Aktiengesellschaft und Bestätigung
des für dieselbe in Stelle des fruheren Grsollschafts-
vertrages angenommenen Statuts, v. 30. Mai 1819.
(Minist. Bekanntmach. v. 6. Oktbr. 19.) 381.
Meuterel, an einem in Belagerungszustand erklärten
Orte oder Bezirke, deren kriegsgerichtliche Untersuchung
und Bestrafung. (V. v. 10. Mai 19. §. 10.) 168.
Militair, siehe bewaffnete Macht, Land wehr und
Soldatenstand.
Militairbeamte, denen ein bestimmter Rang beigelegt
ist, Vergütung der Reise= und Umzugslosten für dies. in
Dienstangelegenheiten und bei Versexungen. (Regulativ
v. 28. Dezbr. 18.) 81—85. — deeogl. Gewährung von
Tagegeldern in und bei dens. (A. E. v. 28. Dezbr. 18.)
35—8N. — deren zeitherige Befreiung von der Klassen-
steuer hört mit dem 1. Jaur. 1850. auf, sofern dieselben
nicht mobil gemacht sind. (G. v. 7. Dezbr. 40.) 136. —
Disziplinar-Strafverfahren gegen dieselben. (V. v. 11.
Juli 49. S# 85—89.) 287. 288. — in Betreff der Ver-
sügung von Disziplinarstrafen, die nicht in der Entfer-
nung aus dem Amte bestehen, gegen Militairbcamte, kom-
men die auf diese Beamten bezüglichen besonderen Be-
stimmungen zur Anwendung. (ebend. §. 89.) 288. — das-
selbe gilt von der Amtssuspension aller Beamten der Mili-
tairverwaltung im Falle des Krieges. (ebend. S. 89.) 2888.
— (.. auch Reise- und Umzugskosten, desgl. Tagegelder.
Militairbefehlshaber, oberste, dieselben können für
den Fall eines Aufruhrs, auf den Antrag des Ver-
waltungochefs des Regierungsbezirks, in dringenden
Fällen rücksichtlich einzelner Orte und Bezirke den Be-
lagerungszustand erklären. (V. v. 10. Mai 49. S. 2.)
105. — leptzteres kann, wenn Gefahr im Verzuge ist,
durch den Militairbefehlshaber unmittelbar geschehen.
(ebend. §. 2.) 105. — mit der Erklárung des Bela-
gerungszustandes geht die vellziehende Gewalt an die-
selben über, auch haben alorann die Cioil-Verwaltungs-
und die Kommunal-Behörden den Anorrnungen und
Aufträgen ders. Folge zu leisten. (ebend. S. 4.) 100.—
zeit- und distriktsweise Suspendirung der S. ö. ö. 7.
24. 2 20. 27. u. 28. der Verfassungsurkunde v. S. Dezbr.
48. durch dieselben während des Belagerungszustandes.
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