Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

56 
Parteinahme, feindselige, gegen die Staatsregierung, 
Beamte, welche sich deren schuldig machen, sollen im 
Digziplinar-Strafverfahren des Dienstes entlassen wer- 
den. (V. v. 11. Juli 49. 8. W.) 274. 
Parzelllrungen (Dismembrationen, Zertheilungen, Zer- 
stückelungen) von Grundstücken, über solche können 
fortan auch von Notarien rechtsgültig Verträge aufge- 
nommen werden, in Anwendung des §. 2. des Ges. v. 
3. Janr. 45. (V. v. 2. Janr. 49. §. 31.) 10. — sle 
sind aber verpflichtet, solche Verträge an rie betreffende 
Hoptthekenbehörde seingusenden. (ebend. §S. 31.) 10. 
  
keit, jeder Art, deren Auf- 
hebung in Civil= und Strassachen. (V. v. 2. Janr. 49. 
Ss. 1—8.) 1—3. — siehe ferner Gerichtsbarkeit und 
Oerrichtsstand. 
gerichtsb „, die Ausnahmen hin- 
i ichtlich deren Gerichtsstandes in den 68. 1. u. 2. des 
Gesetzes vom 11. Aug. 48. (Ges.-Samml. S. 201.) 
werden ausgehoben. (V. v. 2. Janr. 49. §. 10.) 4. 
Pensionen, der Verlust derselben wird durch die 
Verurtheilung zu Zuchthausstrase oder Festungsarbeit, 
zu einer andern Freiheitsstrase von einjähriger oder 
längerer Dauer, zu einer schwereren Strase, zu Unfä- 
higkeit zu öffentlichen Amtern, zu einer sonstigen Ent- 
ziehung oder Einschränkung staatsbürgerlicher Rechte 
oder zu der Stellung unter Polizelaufsicht, von selbst 
verwirkt, ohne daß darauf besonders erkannt wird. (V. 
v. 10. Juli 49. §S. 9.) 2556. — (V. v. 11. Juli 49. §S. 10.) 
273. — deren Verlust in Folge der Dienstentlassung im 
Disziplinar-Strafoerfahren, ohne daß darauf besonders 
erkennen ist. (V. v. 10. Juli 49. J. 18. Nr. 4.) 
257. — (V. v. 11. Jull 49. S. 19. Nr. 2.) 274. 
Pensiontrungen, unfreiwillige, der Richter ((rich- 
terlichen Beamten), Verfahren rücksschtlich derselben. (V. 
v. 10. Juli 49. S. 58.— 60.) 205. 266. — deögl. 
der nicht richterlichen Beamten. (V. v. 11. Juli 
49. §. 94. Nr. 3. §5. 95 — 102.) 290. 291. — die des- 
fallstgen Bestimmungen finden nur auf Beamte im un- 
mittelbaren Staalsdlenste Anwendung; in Bezug auf 
die mittelbaren Staatsdiener bleiben die wegen Pen- 
sionirung derselben bestehenden Vorschriften in Krast. 
(ebend. §. 101.) 291. — bei solchen wird den in 
Königl. Gerichten angestellten bioherigen Privat-Gerichts- 
beamten ihre frühere Dienstzeit mitangerechnet. (V. v. 
2. Janr. 49. S. 7.) 3. 
Pensionsbeiträge, alle mit firirtem Gehalte wie- 
der angrstellte Privat-Justizbeamte sind, wenn sie bis- 
her noch nicht penssonsberechtigt waren, bei ihrem Ein- 
tritt in den unmittelbaren Staatsdienst dem 3wölf Oc 
tel. benstontabzußge unterworfen. (V. v. 2. Janr. 
49. §. 7.) 3 
Penfionsreglement, 
Personal-Arrest, 
Pfandbriefe, 
Sachregister. 1849. 
vom 130. Apr. 4825., An- 
wendung der Bestimmungen desselben auch auf die bei 
Königl. Gerichten angestellten W**i- *: Ge- 
richtsbeamten. (V. v. 2. Janr. 49. §. 7 
Pergamenter, Nachweis deren — zum Be- 
triebe ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Beginn 
(V. v. 9. Febr. 49. §. 23.) 98. — Strafbestimmung 
für Übertretung oder Umgehung dieser Vorschrift. 
(ebend. S. 74.) 109. 
Perrückenmacher, Nachweis deren Befähigung zum 
Betricbe ihres Gewerbes vor dessen selbstständigrm 
Beginn. (V. v. 9. Febr. 49. §. 23.) 98. — Strafbe- 
stimmung für Übertretung oder Umgehung dieser Vor- 
schrist. (ebend. S. 74.) 109. 
dessen Vollstreckung gegen den 
durch Erkenntniß eines Gewerbegerichts verurtheilten 
Verklagten bleibt ausgesetzt, bis über das gegen letzte- 
res eingelegte Aechtomitel entschieden ist. (V. v. 
9. Febr. 49. F. 55.) 1 
renenuelen, Vorschristen für 
deren Ausfertigung, Eintragung und Löschung, in Ab- 
änderung der rarüber sprechenden Bestimmungen des 
Landschafts-Reglements vom 19. April 1787. Thl. III. 
Kap. 1. S§s. 24—27. (A. E. v. 5. Novbr. 49.) 
433. f. — Schlesische landschaftliche, Einführung 
von Zinskupons zu denselben und Verfahren bei Auf- 
künrigung dieser Pfandbriefe. (A. E. v. 7. Dezbr. 48. 
nebst Regulativ.) 706—79. — die Ausfertigung von 
Zinsrekognitlonen (A. K. O. v. 6. Aug. 1840. — 
Ges.-Samml. S. 2.0.) findet nicht weiter statt, und 
die gegenwärtig existirenren müssen zurückgrgeben wer- 
den. (§. 2. des Regulatlos.) 76. — Aufgebot und 
Mortifikatlon verlorner Zinskupons nach Vorschrift der 
Verord. v. 16. Janr. 1810.; jedoch bleibt die Anwen- 
dung der s. Z. u. 4. der letztgedachten Verord. hier- 
bei ausgeschlossen. (. 5. des Regulativs.) 77. — Ver- 
fahren bei Aufkündigung der Pfandbriefe und nach der- 
selben. (S§. 6. 7. des Regulatlos.) 77—79. — die 
Bestimmungen der A. K. O. v. ö. Aug. 1840., betr. 
das Versahren zu Herbeischaffung aufgekündigter Schle- 
stscher Pfandbriefe, sind aufgehoben. (§. 6. lit. k. des Re- 
gulativs.) 78.79. — Löschung gekündigter aber nicht ein- 
gelieserter Pfandbriefe im Hppothekenbuche. (§. ö. Iit. f.) 78. 
— verwahrliche Niederlegung von Pfandbriefen bei 
der Landschaft gegen Depositalrekognitionen und Ent- 
richtung gewisser Depositalgebühren. (§. 8. des Ne- 
gulativs.) 70. — neue der Schlesischen Land- 
schaft, nebst beigegebenen Zinskoupons, Beleihung 
des nach dem Schlesischen Landschafts -Reglement v. 
9. Juli 1770. von dem landschaftlichen Kredit- 
verbande
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.