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Jeugenaussagen eines anderen Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, so hat
der Gerichtshof sofort die weiter erforderliche Verfügung zu treffen, und kann,
wenn die gesetzlichen Erfordernisse dazu vorhanden sind, sogleich einen Verhafts-
befehl erlassen.
G. 120.
Ist der Angeklagte für schuldig erklärt worden, so stellt die Staats-=
Anwaltschaft ihren Antrag auf Anwendung des Gesetzes.
g. 121.
Der Vorsitzende des Gerichts befragt den Angeklagten, ob und was er
zu seiner Vertheidigung noch anzuführen habe.
Der Angeklagte oder sein Vertheidiger dürfen die in dem Ausspruche der
Geschworenen festgestellten Thatsachen nicht mehr bestreiten oder in Zweifel
Hichen ihre Ausführung muß sich auf die aus denselben herzuleitenden gesetz-
ichen Folgen beschränken.
g. 122.
Die Richter ziehen sich hierauf in das Berathungszimmer zurück, um
das Urtheil zu fallen.
C. 123.
Die Berathung über das Urtheil erfolgt ohne Beisein anderer Personen.
F. 124.
Bei der Fallung des Urtheils entscheidet Stimmenmehrheit.
K. 15.
Ist die That, deren der Angeklagte für schuldig erklärt worden ist, durch
ein Strafgesetz nicht vorgesehen, so spricht der Gerichrshof den Angeklag-
ten frei.
Abschnitt Wy.
Von der Anfechtung der Erkenntnisse.
. 126.
. Appellation. Gegen die von den Einzelrichtern und den Gerichtsabtheilungen für Ver-
brechen (9H6. 27. 38.) gefällten Urtel ist sowohl die Staatsanwaltschaft, als
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