Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Sachregister. 1849. 
Schleferdecker,, Nachweis deren Befähigung zum selbst- 
ständigen Betriebe ihres Handwerks durch das im §. 45. 
der allgemelnen Gewerbeordnung vom 17. Janr. 45. 
vorgeschriebene Zeugniß der Regierung. (V. v. 9. Febr. 
49. 8S. 24.) 99. 
Schiffszimmerleute , Nachweis deren Beféhigung 
zum selbstständigen Betriebe ihres Handwerks durch das 
im §. 45. der allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. 
Janr. 45. vorgeschriebene Zeugniß der Reglerung. (V. 
v. 9. Febr. 49. S. 24.) 99. 
Schlesien, Provinz, (Herzogtkthum), — Einführung 
von Zinskoupons zu den Schlesischen landschaftlichen 
Pfandbrlefen und Verfahren bei Aufkündigung oder 
verwahrlicher Nlederlegung der letztern bei der Land- 
schaft. (A. E. v. 7. Dezbr. 48. nebst Regulattv.) 76— 
79. — s. auch Pfandbriefe, Schlefische. 
Schlesische Landschaft, slehe Landschaften. 
Schlesische Pfandbriefe, stehe Pfandbriefe. 
Schleusinger Kreisstände, siehe Chausseebau 
Nr. 17. 
Schlosser, Nachweis deren Besähigung zum Betriebe 
ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Beginn. (V. 
v. 9. Febr. 49. §. 23.) 968. — Strafbestimmung für 
Übertretung oder Umgehung dieser Vorschrift. (ebend 
. 74.) 109. 
Schmiede, Grob= und Klein-, jeder Art, Nachweis de- 
ren Befähigung zum Betriebe ihres Gewerbes vor des- 
sen selbstständigem Beginn. (V. v. 9. Febr. 49. §. 23.) 
98. — Strafbestimmung für Ubertretung oder Umge- 
hung dieser Vorschrift. (ebend. S. 74.) 109. 
Schnee, Aufhebung der Verpflichtung zur unentgeltli- 
chen Hülfsleistung bei Räumung desselben von den 
Chausseen. (V. v. 6. Janr. 49.) 80.— mit Bezug auf 
die Verord. vom 8. März 1832. soll vielmehr dafür 
das zu der Zelt am Orte gewöhnliche Tagelohn aus 
der Chausseebaukasse gezahlt werden. (ebend.) 80. — 
bbiger Verordnung haben beide Kammern ihre Geneh- 
migung ertheilt. (Staatsminist.= Bekanntmachung v. 
4. Oktbr. 49.) 378. 
Schneider, Nachweis deren Befähigung zum Betrlebe 
ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Beginn. (V. 
v. V. Febr. 49. §. 23.) 98. — Strafbestimmung für 
Ubertretung oder Umgehung dieser Vorschrift. (ebend. 
S. 74.) 109. 
Schöffengerichte, im Bezirke des Justizsenats zu Eh- 
renbreitstein, deren Kompetenz wird durch besondere 
Instruktion geregelt. (V. v. 2. Janr. 49. §. 20.) 7. 
Schönauer Kreis, slehe Handelskammern. 
Schöppingen, Ort, slehe Chausseebau Nr. 22. 
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Schornsteinfeger, Nachweis deren Besähigung zum 
selbstständigen Betriebe ihres Handwerks durch das im 
8. 45. der allgemeinen Gewerbeordnung v. 17. Janr. 
43. vorgeschriebene Zeugniß der Regierung. (V. v. 9. 
Febr. 49. S. 24.) 99. 
Schriften, alle auf mechanischem Wege irgend einer 
Art vorgenommenen Vervielfältigungen derselben wer- 
den im Sinne der Verord. v. 30. Juni 49. den Druck- 
schriften gleichgestellt (§. 30. ders.) 232.— zu deren Aus- 
rus, Verkauf, Vertheilung, Anheftung oder Anschlagung 
auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Pläten oder an 
andern öffentlichen Orten ist die ortspolizeiliche Erlaubniß 
erforderlich, die immer mit sich geführt werden muß, 
auch jederzeit zurückgezogen werden kann. (V. v. 30. Juni 
49. g. 9.) 228. — Strafe für Übertretung dieser Vor- 
schrift. (ebend. §. 11.) 228. — siehe ferner Druck- 
schriften. 
Schuhmacher, Nachweis deren Befähigung zum Be- 
triebe ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Be- 
ginn. (V. v. 9. Febr. 49. §. 23.) 98. — Strafbestim- 
mung für Übertretung oder Umgehung dieser Vorschrift. 
(ebend. S. 74.) 109. 
Schuldig oder nicht schuldig, ob der Angeklagte 
eino von beiden sei, hat der erkennende Richter nach 
seiner freien Überzeugung zu entscheiden; er ist aber 
verpflichtet, die Gründe, welche ihn dabei geleitet haben, 
in dem Urtheile anzugeben. (V. v. 3. Janr. 49. §. 22.) 
18. — auf vorläufige Lossprechung (Freisprechung von 
der Instanz) soll nicht mehr erkannt werden. (ebend. 
5S. 22.) 18. — der für schuldig Erklärte ist zur vol- 
len gesetzlichen Strase zu verurtheilen. (ebend. §. 23.) 
18. — Verfahren vor und nach dem Ausspruche der 
Geschworenen: „schuldig oder nicht schuldig“ 
bei schweren Verbrechen, sowie bei politischen und Preß- 
verbrechen, nebst Urtelssprechung. (V. v. J. Janr. 49. 
65. 96—125.) 31— 36. — ist die That, deren der An- 
geklagte für schuldig erflärt worden ist, durch ein Straf- 
gesetz nicht vorgesehen, so spricht der Gerichtshof den 
Angeklagten frel. (ebend. §. 125.) 30. — auch Er- 
kenntuisse und Rechtemittel. 
Schulkollegien, Provinzial , als entscheidende Dis- 
ziplinarbehörden in erster Instanz gegen nicht richterliche 
Beamte ihres Ressorts. (V. v. 41. Juli 49. F. 26. 
Nr. 2. und §§. 28. 29. 33.) 276. 277. — Verfahren 
und Entscheidung derf. lebend. 9§. 33—44.) 277—29. 
— Berufung an das Staateministerium gegen deren 
Entscheidungen. (68. 45—51.) 279. 280. 
Schullehrer, deren zeitherige Befreiung von der Klas- 
sensteuer hört mit dem 1. Janr. 1850. auf. (G. v. 7. 
Dezbr. 49.) 436. 
(* Schwä-
	        
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