Sachregister. 1849.
Schleferdecker,, Nachweis deren Befähigung zum selbst-
ständigen Betriebe ihres Handwerks durch das im §. 45.
der allgemelnen Gewerbeordnung vom 17. Janr. 45.
vorgeschriebene Zeugniß der Regierung. (V. v. 9. Febr.
49. 8S. 24.) 99.
Schiffszimmerleute , Nachweis deren Beféhigung
zum selbstständigen Betriebe ihres Handwerks durch das
im §. 45. der allgemeinen Gewerbeordnung vom 17.
Janr. 45. vorgeschriebene Zeugniß der Reglerung. (V.
v. 9. Febr. 49. S. 24.) 99.
Schlesien, Provinz, (Herzogtkthum), — Einführung
von Zinskoupons zu den Schlesischen landschaftlichen
Pfandbrlefen und Verfahren bei Aufkündigung oder
verwahrlicher Nlederlegung der letztern bei der Land-
schaft. (A. E. v. 7. Dezbr. 48. nebst Regulattv.) 76—
79. — s. auch Pfandbriefe, Schlefische.
Schlesische Landschaft, slehe Landschaften.
Schlesische Pfandbriefe, stehe Pfandbriefe.
Schleusinger Kreisstände, siehe Chausseebau
Nr. 17.
Schlosser, Nachweis deren Besähigung zum Betriebe
ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Beginn. (V.
v. 9. Febr. 49. §. 23.) 968. — Strafbestimmung für
Übertretung oder Umgehung dieser Vorschrift. (ebend
. 74.) 109.
Schmiede, Grob= und Klein-, jeder Art, Nachweis de-
ren Befähigung zum Betriebe ihres Gewerbes vor des-
sen selbstständigem Beginn. (V. v. 9. Febr. 49. §. 23.)
98. — Strafbestimmung für Ubertretung oder Umge-
hung dieser Vorschrift. (ebend. S. 74.) 109.
Schnee, Aufhebung der Verpflichtung zur unentgeltli-
chen Hülfsleistung bei Räumung desselben von den
Chausseen. (V. v. 6. Janr. 49.) 80.— mit Bezug auf
die Verord. vom 8. März 1832. soll vielmehr dafür
das zu der Zelt am Orte gewöhnliche Tagelohn aus
der Chausseebaukasse gezahlt werden. (ebend.) 80. —
bbiger Verordnung haben beide Kammern ihre Geneh-
migung ertheilt. (Staatsminist.= Bekanntmachung v.
4. Oktbr. 49.) 378.
Schneider, Nachweis deren Befähigung zum Betrlebe
ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Beginn. (V.
v. V. Febr. 49. §. 23.) 98. — Strafbestimmung für
Ubertretung oder Umgehung dieser Vorschrift. (ebend.
S. 74.) 109.
Schöffengerichte, im Bezirke des Justizsenats zu Eh-
renbreitstein, deren Kompetenz wird durch besondere
Instruktion geregelt. (V. v. 2. Janr. 49. §. 20.) 7.
Schönauer Kreis, slehe Handelskammern.
Schöppingen, Ort, slehe Chausseebau Nr. 22.
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Schornsteinfeger, Nachweis deren Besähigung zum
selbstständigen Betriebe ihres Handwerks durch das im
8. 45. der allgemeinen Gewerbeordnung v. 17. Janr.
43. vorgeschriebene Zeugniß der Regierung. (V. v. 9.
Febr. 49. S. 24.) 99.
Schriften, alle auf mechanischem Wege irgend einer
Art vorgenommenen Vervielfältigungen derselben wer-
den im Sinne der Verord. v. 30. Juni 49. den Druck-
schriften gleichgestellt (§. 30. ders.) 232.— zu deren Aus-
rus, Verkauf, Vertheilung, Anheftung oder Anschlagung
auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Pläten oder an
andern öffentlichen Orten ist die ortspolizeiliche Erlaubniß
erforderlich, die immer mit sich geführt werden muß,
auch jederzeit zurückgezogen werden kann. (V. v. 30. Juni
49. g. 9.) 228. — Strafe für Übertretung dieser Vor-
schrift. (ebend. §. 11.) 228. — siehe ferner Druck-
schriften.
Schuhmacher, Nachweis deren Befähigung zum Be-
triebe ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Be-
ginn. (V. v. 9. Febr. 49. §. 23.) 98. — Strafbestim-
mung für Übertretung oder Umgehung dieser Vorschrift.
(ebend. S. 74.) 109.
Schuldig oder nicht schuldig, ob der Angeklagte
eino von beiden sei, hat der erkennende Richter nach
seiner freien Überzeugung zu entscheiden; er ist aber
verpflichtet, die Gründe, welche ihn dabei geleitet haben,
in dem Urtheile anzugeben. (V. v. 3. Janr. 49. §. 22.)
18. — auf vorläufige Lossprechung (Freisprechung von
der Instanz) soll nicht mehr erkannt werden. (ebend.
5S. 22.) 18. — der für schuldig Erklärte ist zur vol-
len gesetzlichen Strase zu verurtheilen. (ebend. §. 23.)
18. — Verfahren vor und nach dem Ausspruche der
Geschworenen: „schuldig oder nicht schuldig“
bei schweren Verbrechen, sowie bei politischen und Preß-
verbrechen, nebst Urtelssprechung. (V. v. J. Janr. 49.
65. 96—125.) 31— 36. — ist die That, deren der An-
geklagte für schuldig erflärt worden ist, durch ein Straf-
gesetz nicht vorgesehen, so spricht der Gerichtshof den
Angeklagten frel. (ebend. §. 125.) 30. — auch Er-
kenntuisse und Rechtemittel.
Schulkollegien, Provinzial , als entscheidende Dis-
ziplinarbehörden in erster Instanz gegen nicht richterliche
Beamte ihres Ressorts. (V. v. 41. Juli 49. F. 26.
Nr. 2. und §§. 28. 29. 33.) 276. 277. — Verfahren
und Entscheidung derf. lebend. 9§. 33—44.) 277—29.
— Berufung an das Staateministerium gegen deren
Entscheidungen. (68. 45—51.) 279. 280.
Schullehrer, deren zeitherige Befreiung von der Klas-
sensteuer hört mit dem 1. Janr. 1850. auf. (G. v. 7.
Dezbr. 49.) 436.
(* Schwä-