Sachregister. 1849.
Silberarbeiter, (Silberschläger), Nachweis veren Be-
fählgung zum Betriebe ihres Gewerbes vor dessen selbst-
ständigem Beginn. (V. v. 9. Febr. 49. S. 23.) 98. —
Stafbestimmung für Übertretung oder Umgehung dieser
Vorschrift. (ebend. §S. 74.) 109
Eilberberg, Ort, slehe Chaufseban Nr. 10.
Sittlichkeit,, Beschränkung der Ojffentlichkeit der ge-
richtlichen Verhandlungen, aus Gründen der ersteren.
(B. v. 2. Janr. 49. §. 32.) 11. — (V. v. 3. Janr.
49. S. 15.) 16. — (B. v. 10. Mai 49. s. 13. Nr. 1.)
109. — Strafen für den Verkauf, für vie Verthellung,
oder sonstige Verbreitung, sowie für die öffentliche Aus-
stellung und Anschlagung der dieselbe verletzenden Druck-
schriften. (V. v. 30. Juni 49. §. 24.) 231. — öffent-
liche Bekanntmachung des darüber gefällten Urtheils in
der durch letzteres zu bestimmenden Art und Weise, auf
Kosten des Verurtheilten. (ebend. §. 36.) 234.
Sisungen, öffentliche gerichtliche, Strafverfahren gegen
Kuhestörer in denselben. (V. v. 3. Janr. 49. ". 180.)
46. — (V. v. 30. Juni 49. §. 40.) 235.
Soda, ungerelnigte, Festsetzung des Eingangszolls für
dieselbe vom 1. Mal 49. ab ohne Unterschied auf 1 Rahlr.
für den Zentner. (A. E. v. 3. März 49.) 129.
Soest, Stadt, slehe Eisenbahnen Nr. 5.
Soldatenstand, Personen desselben, welche zur Ein-
wirkung auf öffentliche Angelegenheiten oder zur Be-
rathung militatrischer Befehle und Anordnungen in Ver-
eine zusammen treten, oder zu solchen Zwecken slch sonst
versammeln, werden nach den Bestimmungen des §F. 125.
des ersten Theils des Militair-Strafgesetzbuchs bestraft.
(Verord. v. 29. Juni 49. §. 22.) 225. — die Bestim-
mungen der bestehenden Gesetze über die von Personen
desselben unter sich begangenen Beleidigungen werden
durch die V. v. 30. Juni 49. nicht berührt. (§. 41. ders.)
235. — (der Linle und Landwehr), Bestrafung der Auf-
forderung oder Anreizung der Personen desselben zum
Ungehorsam. (V. v. 23. Mai 49.) 180. — (Verord.
v. 30. Jum 49. ". 42.) 235. — in Stelle der V. v.
23. Mai 49. tritt nunmehr das unter Zustimmung der
Kammern erlassene Gesetz (v. 19. Norbr. 49.) 417. —
kriegerechtliche Bestrafung desjenigen, welcher Personen
desselben an elnem in Belagerungszustand erklärten Orte
oder Bezirke zu Verbrechen gegen die Subordination
oder zu Bergehungen gegen die militairische Zucht und
Ordnung zu verleiten sucht. (V. v. 10. Mal 49. §6. 9.
u. 10.) 167. 168.
Sountage, zum Arbeiten an solchen sind Gesellen, Ge-
hülfen, Lehrlinge und Fabrlkarbeiter nicht verpflichtet,
vorbehaltlich der anderweltigen Vereinbarung in Dring-
lichkeitsfällen. (V. v. 9. Febr. 40. §. 49.) 104.
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Spanndienste, Ermittelung der Normalpreise für de-
ren Ablösung. (G. v. 19. Novbr. 49. §. 4. A.) 414.
Sporer, Nachweis deren Befähigung zum Betrirbe ih-
res Gewerbes vor dessen selbstständigem Beginn. (V.
v. 9. Febr. 49. §. 23.) 98. — Strafbestimmung für
Übertretung oder Umgehung dieser Vorschrift. (ebend.
6. 74.) 109.
Sporteln, siehe Gebühren.
Staatsanleihe, von höchstens eln und zwanzig Millio-
nen Thalern, deren eventuelle Aufnahme für den etwa
nicht zu deckenden Mehrbedarf behufs Ausführung des
Bauee der Ostbahn, der Westphälischen und der Saar-
brücker Eisenbahn. (G. v. 7. Dezbr. 49. §S. 2.) 437.
438.
Staatsanwalte, deren Bestellung für jeres Kreis= oder
Stattgericht aus der Zahl der zum höheren Richter-
amte befähigten Beamten. (V. v. 3. Janr. 49. §. 2.)
14. — ihr amtlicher Beruf ist es, bei Verbrechen die
Ermittelung der Thäter herbeizuführen, und dieselben
vor Gericht zu verfolgen. (ebend. S. 2.) 14. — soweit
es das Bedürsniß erfordert, sind denselben vom Justiz-
minister Gehulfen beizuordnen. (ebend. §. 2.) 11. —
ste und ihre Gehülfen gehören nicht zu den richterlichen
Beamten, daher sie der Aufsicht des Ober-
Staatsanwalts und dieser mit ihnen der des Junstiz=
ministers unterworfen wird. (ebend. §. 3.) 14.
— die definitlvde Ernennung ders. erfolgt durch des
Königs Majestät auf den Antrag des Justizministers.
(ebend. §. 3.) 14. — nur wenn dies. mindestens vier
Jahre als solche definitiv angestellt gewesen, können
ste etatsmäßige Mitglieder eines Appellationsgerichts
werden. (V. v. 2. Janr. 49. c. 37.) 12. — bei den
kompetenten Gerichten für Strassachen bestellt, diesel-
ben nehmen die Geschäfte des Staatsanwaltes in Ehe-
scheidungsprozessen wahr. (V. v. 2. Janr. 49. §. 12.
4 — (und deren Gehülfen), dies. können zu Geschwo-
venen nicht berufen werden. (V. v. J. Janr. 49. §. 63.
Nr. 2.) 25. — siehe auch Ober-Staatsanwalte,
desgl. Staatsanwalltschaft.
Staatsanwaltschaft, deren Einrichtung, Pflichten
und Befugnisse. (V. v. 3. Janr. 49. 95. 2—13.)
14—16. — Verhältniß ders. zu anderen Behörden
(Holizeibehörden, Sicherheitsbeamten 2c.) (ebend. S##. 4.
6. 7. S.) 14. 15. — bei den Gerichten, deren Beamte
können durch Königliche Verfügung jederzeit mit Ge-
währung des vorschriftsmäßigen Wartegeldes einstweilig
in den Rubestand versebzt werden. (V. v. 11. Juli 49.
§. 94.) 290. — deren Funktionen im Dicziplinar=
Strafverfahren gegen richterliche Beamte. (V. v.
10. Jull 49, S§. 8. 23. 26. 30. 31. 36. 36. 41. 48.
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