Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Sachregister. 1849. 
Silberarbeiter, (Silberschläger), Nachweis veren Be- 
fählgung zum Betriebe ihres Gewerbes vor dessen selbst- 
ständigem Beginn. (V. v. 9. Febr. 49. S. 23.) 98. — 
Stafbestimmung für Übertretung oder Umgehung dieser 
Vorschrift. (ebend. §S. 74.) 109 
Eilberberg, Ort, slehe Chaufseban Nr. 10. 
Sittlichkeit,, Beschränkung der Ojffentlichkeit der ge- 
richtlichen Verhandlungen, aus Gründen der ersteren. 
(B. v. 2. Janr. 49. §. 32.) 11. — (V. v. 3. Janr. 
49. S. 15.) 16. — (B. v. 10. Mai 49. s. 13. Nr. 1.) 
109. — Strafen für den Verkauf, für vie Verthellung, 
oder sonstige Verbreitung, sowie für die öffentliche Aus- 
stellung und Anschlagung der dieselbe verletzenden Druck- 
schriften. (V. v. 30. Juni 49. §. 24.) 231. — öffent- 
liche Bekanntmachung des darüber gefällten Urtheils in 
der durch letzteres zu bestimmenden Art und Weise, auf 
Kosten des Verurtheilten. (ebend. §. 36.) 234. 
Sisungen, öffentliche gerichtliche, Strafverfahren gegen 
Kuhestörer in denselben. (V. v. 3. Janr. 49. ". 180.) 
46. — (V. v. 30. Juni 49. §. 40.) 235. 
Soda, ungerelnigte, Festsetzung des Eingangszolls für 
dieselbe vom 1. Mal 49. ab ohne Unterschied auf 1 Rahlr. 
für den Zentner. (A. E. v. 3. März 49.) 129. 
Soest, Stadt, slehe Eisenbahnen Nr. 5. 
Soldatenstand, Personen desselben, welche zur Ein- 
wirkung auf öffentliche Angelegenheiten oder zur Be- 
rathung militatrischer Befehle und Anordnungen in Ver- 
eine zusammen treten, oder zu solchen Zwecken slch sonst 
versammeln, werden nach den Bestimmungen des §F. 125. 
des ersten Theils des Militair-Strafgesetzbuchs bestraft. 
(Verord. v. 29. Juni 49. §. 22.) 225. — die Bestim- 
mungen der bestehenden Gesetze über die von Personen 
desselben unter sich begangenen Beleidigungen werden 
durch die V. v. 30. Juni 49. nicht berührt. (§. 41. ders.) 
235. — (der Linle und Landwehr), Bestrafung der Auf- 
forderung oder Anreizung der Personen desselben zum 
Ungehorsam. (V. v. 23. Mai 49.) 180. — (Verord. 
v. 30. Jum 49. ". 42.) 235. — in Stelle der V. v. 
23. Mai 49. tritt nunmehr das unter Zustimmung der 
Kammern erlassene Gesetz (v. 19. Norbr. 49.) 417. — 
kriegerechtliche Bestrafung desjenigen, welcher Personen 
desselben an elnem in Belagerungszustand erklärten Orte 
oder Bezirke zu Verbrechen gegen die Subordination 
oder zu Bergehungen gegen die militairische Zucht und 
Ordnung zu verleiten sucht. (V. v. 10. Mal 49. §6. 9. 
u. 10.) 167. 168. 
Sountage, zum Arbeiten an solchen sind Gesellen, Ge- 
hülfen, Lehrlinge und Fabrlkarbeiter nicht verpflichtet, 
vorbehaltlich der anderweltigen Vereinbarung in Dring- 
lichkeitsfällen. (V. v. 9. Febr. 40. §. 49.) 104. 
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Spanndienste, Ermittelung der Normalpreise für de- 
ren Ablösung. (G. v. 19. Novbr. 49. §. 4. A.) 414. 
Sporer, Nachweis deren Befähigung zum Betrirbe ih- 
res Gewerbes vor dessen selbstständigem Beginn. (V. 
v. 9. Febr. 49. §. 23.) 98. — Strafbestimmung für 
Übertretung oder Umgehung dieser Vorschrift. (ebend. 
6. 74.) 109. 
Sporteln, siehe Gebühren. 
Staatsanleihe, von höchstens eln und zwanzig Millio- 
nen Thalern, deren eventuelle Aufnahme für den etwa 
nicht zu deckenden Mehrbedarf behufs Ausführung des 
Bauee der Ostbahn, der Westphälischen und der Saar- 
brücker Eisenbahn. (G. v. 7. Dezbr. 49. §S. 2.) 437. 
438. 
Staatsanwalte, deren Bestellung für jeres Kreis= oder 
Stattgericht aus der Zahl der zum höheren Richter- 
amte befähigten Beamten. (V. v. 3. Janr. 49. §. 2.) 
14. — ihr amtlicher Beruf ist es, bei Verbrechen die 
Ermittelung der Thäter herbeizuführen, und dieselben 
vor Gericht zu verfolgen. (ebend. S. 2.) 14. — soweit 
es das Bedürsniß erfordert, sind denselben vom Justiz- 
minister Gehulfen beizuordnen. (ebend. §. 2.) 11. — 
ste und ihre Gehülfen gehören nicht zu den richterlichen 
Beamten, daher sie der Aufsicht des Ober- 
Staatsanwalts und dieser mit ihnen der des Junstiz= 
ministers unterworfen wird. (ebend. §. 3.) 14. 
— die definitlvde Ernennung ders. erfolgt durch des 
Königs Majestät auf den Antrag des Justizministers. 
(ebend. §. 3.) 14. — nur wenn dies. mindestens vier 
Jahre als solche definitiv angestellt gewesen, können 
ste etatsmäßige Mitglieder eines Appellationsgerichts 
werden. (V. v. 2. Janr. 49. c. 37.) 12. — bei den 
kompetenten Gerichten für Strassachen bestellt, diesel- 
ben nehmen die Geschäfte des Staatsanwaltes in Ehe- 
scheidungsprozessen wahr. (V. v. 2. Janr. 49. §. 12. 
4 — (und deren Gehülfen), dies. können zu Geschwo- 
venen nicht berufen werden. (V. v. J. Janr. 49. §. 63. 
Nr. 2.) 25. — siehe auch Ober-Staatsanwalte, 
desgl. Staatsanwalltschaft. 
Staatsanwaltschaft, deren Einrichtung, Pflichten 
und Befugnisse. (V. v. 3. Janr. 49. 95. 2—13.) 
14—16. — Verhältniß ders. zu anderen Behörden 
(Holizeibehörden, Sicherheitsbeamten 2c.) (ebend. S##. 4. 
6. 7. S.) 14. 15. — bei den Gerichten, deren Beamte 
können durch Königliche Verfügung jederzeit mit Ge- 
währung des vorschriftsmäßigen Wartegeldes einstweilig 
in den Rubestand versebzt werden. (V. v. 11. Juli 49. 
§. 94.) 290. — deren Funktionen im Dicziplinar= 
Strafverfahren gegen richterliche Beamte. (V. v. 
10. Jull 49, S§. 8. 23. 26. 30. 31. 36. 36. 41. 48. 
49.
	        
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