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Staatsanwaltschaft, (Forts.)
49. 56. 71. 73.) 255. 258. 259. 200. 261. 202. 263.
2564. 267. 269. — desgl. gegen nicht richterliche
Beamte. (V. v. 11. Juli 49. S. 38. 39. 40. 45. 47.
49. 61. 62. 70. 83. 88.) 278. 279. 282. 284. 287.
288. — vorläufige Beschlagnahme von Druckschriften
durch dieselbe und deren Organe — Polizeibehörden,
Sicherheitsbeamte, Beamte der gerichtlichen Polizei — und
weiteres Verfahren vor der zustänbigen 2—
(V. v. 30. Juni 49. Ss. 32. 33.) 232. — Be-
sugniß verselben, in Ansehung der in den * 23. und
29. vorgedachter Verordnung vorgesehenen Beleldigun-
gen die Verfolgung einzuleiten. (ebend. §. 34.) 233.
— es findet jedoch wegen Beleldigung einer Kammer
nur mit Ermächtigung derselben und wegen der in den
Is. 22. 23. und 29. sonst vorgesehenen Beleidigungen
nur auf den Antrag des Beleidigten elne Verfolgung
statt. (ebend. §S. 34.) 233. — nach eingeleiteter ge-
richtlicher Untersuchung wird deren Forkgang durch Zu-
rücknahme jener Ermächtigung oder durch eine Verzicht-
leistung auf die Bestrafung nicht gehemmt. (§. 31.) 233.
— schreitet die Staatsanwaltschaft nicht ein, so bleibt
dem Beleidigten die Verfolgung im Wege des Civil=
prozesses unbenommen. (ebend. §. 34.)
Staatsbeamte (Staatsdiener) s. Beamte.
Staatsbürgerliche Rechte, die Verurthellung zu
deren immerwährender oder zeitiger Entziehung oder Ein-
schränkung, zieht den Verlust des Amtes oder der Penslon
von selbst nach sich, ohne daß darauf besonders erkannt
wird. (V. v. 10. Juli 49. §. 9.) 255. — (V. v. 11.
Juli 49. 8. 10.) 273.
Staats-Garantie, deren Bewilligung für die Zinsen
der von der Deichbau-Gesellschaft zur Melioration des
Nieder = Oderbruchs gemachten Anleihe von 1,300,000
Rthlr. (Allerh. Privil, v. 5. Novbr. 49.) 408.
Staatsgebäude, wo solche entbehrliche und für den
Gewerberath geeignete Räumlichkeiten darbieten, wer-
den diese dem Gewerberathe überwiesen werden. (V. v
9. Febr. 49. §. 21.) 98. — desgl. in Beziehung auf
die Beschaffung der Geschäftslokale für die Gewerbe-
gerichte. (V. r. 9. Febr. 49. J. 16.) 115.
Staatsministerium, dasselbe hat die zur Ausführung
der Wahlen der Abgeordneten für die zweite Kammer
erforderlichen näheren Bestimmungen in einem zu er-
lassenden Reglement zu kreffen. (V. v. 30. Mai 49.
S. 32.) 210. — Erla eines Reglements seitens des-
selben zur speziellen Ausführung der Wahlen der Ab-
geordneten zu dem Volkshause des deutschen Parla-
ments. (V. v. 20. Novbr. 49. §. 43.) 430.
— von demselben kann für den Fall elnes Aufruhrs
Sachregister. 1849.
Staatsministerium, (Forts.)
die Erklärung des Belagerungszustandes erfolgen. (V.
v. 10. Mai 49. §. 2.) 165. — alsdann kann dasselbe
erforderlichenfalls die Art. 5. 6. 7. 24. 25. 26. 27.
und 28. der Verfassungs-Urkunde v. 5. Dezbr. 48, zeit-
und distriktsweise außer Kraft setzen. (ebend. §S. 5.) 166.
— auch außer dem Belagerungszustande können im Falle
des Krieges oder Aufruhrs die Art. 5. 6. 24. 25. 26.
27. und 28. ders. vom Staats-Ministerium zeit= und
bistriktsweise außer Kraft gesetzt werden. (ebend. S. 16.)
170. — erfolgt die zeit= oder distriktswelse Suspendi-
rung der in den §5. 6. u. 16. angeführten Artikel der
Verfassungs = Urkunde oder elnzelner dieser Artikel, so
muß den Kammern sofort nach ihrem Zusammentreten
darüber Rechenschaft gegeben werden. (§. 5. u. 16.)
106. 170. 171. — Befugnisse desselben in Diszlplinar-
Strafsachen gegen Beamte. (V. v. 11. Juli 40. 88. 22.
27. 28. 29. 30. 45—51. 97.) 275. 276. 277. 279.
280. 290.
Staats-Oberbaupt, eines deutschen oder eines an-
dern mit dem Preußischen Staate in anerkanntem vol-
kerrechtlichen Verkehr stehenden Staats, Bestrafung der
demselben zugefügten Beleidigungen. (V. v. 30. Jum
49. §. 22.) 230. — Verfolgung solcher Bestrafung
durch die Staatoanwaltschaft nur auf Antrag des Be-
leidigten. (ebend. §S. 34.) 233. — öffentliche Bekannt-
machung des darüber gefällten Urtheils in der durch
letzteres zu bestimmenden Art und Weise, auf Kosten
des Verurtheilten. (§. 36.) 234. — des Preußischen
Staats, s. Königs Majestät u. Majestätsver-
brechen.
Staatsprüfungen, große, s. Prüfungen.
Staatssteuern, direkte, (Klassensteuer, Grundsteuer,
Gewerbesteuer) nach Maßgabe deren Entrichtung wer-
den die Urwähler bei den Wahlen für die gei Kam-
mer in drei Abtheilungen getheilt. (V. v. 30. Mai 49.
88. 10—13) 206. 207.
Staatsverband, Preußischer, demselben muß auch der-
jenige berelts ein Jahr lang angehört haben, welcher
zum Abgeordneten der zweiten Kammer wählbar sein will.
(V. v. 30. Mal 49. §. 29.) 209. — s. auch Volkshaus
und Wohnsitz.
Städte, in denjenigen Provinzen, in welchen bereits
früher Königl. Gerichte an die Stelle der slädttschen
getreten sind, deren Verhältniß erleldet bis zu dessen
anderweiter Regulirung durch die Verord. v. 2. Jan.
49. keine Veränderung. (daselbst s. 8.) 3. — (. auch
Notarien, Stadt= u. Kretsgerichte.
Stadtgerichte, Gerichte erster Instanz, kollegialische
Einrichtung, Jurisdiktionsbezirke, Geschäfts- und Res-
sortverhältnisse derselben, in Verbindung mit Einzelrich-
tern.