Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Sachregister. 1849. 
Untersuchungssachen, deren Führung von Einzel- 
richtern. (V. v. 2. Janr. 49. ö§. 20. 22.) 6. 8. 
Urlauk#, vorschriftsmäßiger, Bestrafung der Beamten, 
welche sich ohne solchen von ihrem Amte entfernen, oder 
den ertheilten Urlaub überschreiten, müt Entzlehung des 
Diensteinkommens, resp. mit Dienstentlassung im Dis- 
1i8linarwerahre. (V. v. 10. Juli 49. S§S 10—14.) 
255. 256. — (B. v. 11. Juli 49. dS#s, 11—15.) 273.24. 
urtel, siehe Erkenminisse. 
Urwähler, stimmberechtigte bei den Wahlen für die 
zweite Kammer, als solche find alle selbständige 
Preußen, welche das 24ste Lebensjahr vollendet und 
nicht den Vollbesltz der bürgerlichen Rechte verloren ha- 
ben, in der Gemeinde zuzulassen, worin fle seit 6 Mo- 
naten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, sofern se 
nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung erhal- 
ten. (V. v. 30. Mai 49. s. 8.) 206. — dieselben 
haben sich am 17. Juli 49. zur Wahl der Wahlmänner 
zu versammeln. (V. v. 30. Mai 49. Art. I.) 212. — 
s. auch Kammern und Volkshaus. 
V. 
Verußerungen unbeweglicher Güter, slehe Subha- 
stationen. 
Verbindungszeichen, (Vereinigungszeichen) verbotene 
ußere, Strafbestimmung für denjenigen, der solche an 
öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zusammenkünften 
trägt. (V. v. 30. Juni 49. §. 15. Nr. 2.) 229. 
Verbrechen, deren Untersuchung und Entscheidung in 
erster Instanz durch Gerichtsabtheilungen mit Zuzie- 
hung eines Gerichtsschrelbers. (V. v. 3. Janr. 49. 
##l 36. 38—59.) 20. 21—24, — schwere, deren gericht- 
liche Untersuchung und Entscheldung vor einem aus 5 
Richtern und einem Gerichtsschreiber bestehenden Ge- 
richte, unter Zuzlehung von Geschworenen, als belsitzen- 
den Richtern. (V. v. 3. Janr. 49. IS 60—125.) 24—36. 
— verschiedene, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, 
bildliche oder andere Darstellung begangen, deren Ver- 
folgung und Bestrafung. (V. v. 30. Juni 49. Ss. 13. 
bis 43.) 228—236. — während des erklärten Belage- 
rungszustandes begangen, deren Bestrafung. (V. v. 10. 
Mal 49. Is. 8. 9.) 167. — Untersuchung und Abur- 
thellung ders. durch Kriegsgerichte, siehe letz. — s. auch 
Untersuchungen, Schwurgerichte, Geschworene. 
Verbrecher, abwesende und flüchtige, solche find auf den 
Antrag des Staatsanwalts mittelst Ediktallen vorzuladen. 
(G. v. . Janr. 49. S. 25.) 18. — die §§. 577, 378. 580. 
584, 585, u. 587. der Kriminal = Ord. treten außer 
77 
Verbrecher, (Forts.) 
Krastz wogegen es bei den Vorschriften der S§. 579. 
582. 583. 584 u. 586. daselbst verbleibt.-(V. v. 3. 
Janr. 49. §S. 25.) 18. 
Vereine, welche eine Einwirkung auf öffentliche Ange- 
legenbeiten bezwecken, deren Vorsteher sind verpflichtet, 
die Statuten des Vereins binnen drei Tagen nach dessen 
Errichtung und alle späteren Abäuderungen der Orts- 
polizel zur Kenntnißnahme einzureichen, derselben auch 
auf Erfordern jede darauf bezügliche Auskunft zu er- 
theilen. (V. v. 29. Juni 49. §s. 2.) 221. — Strafen 
für Übertretung oder Richtbefolgung dieser Vorschrif- 
ten. (ehend. §. 14.) 223. — Personen des Soldaten- 
standes, welche zur Einwirkung auf öffentliche Angele- 
genheiten oder zur Berathung militatrischer Befehle und 
Anordnungen in Vereine zusammentreten, oder zu sol- 
chen Zwecken sich sonst versammeln, werden nach den Bestim- 
stimmungen des §. 125. des ersten Theils des Militalr- 
Strafgesetzbuchs bestraft. (ebend. §. 22.) 225. — auf 
kirchliche und rellgisse Vereine beziehen sich oblge Be- 
stimmungen nicht. (§. 2.) 221. 
Vereinigungsrecht, Verhütung eines die gesetliche 
Frelheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs dessel- 
ben. (V. v. 29. Juni 49.) 221—225. 
Verfasser einer Druckschrift, Verantworlichkeit desselben 
für deren Inhalt. (V. v. 30. Juni 49. §. 12.) 228. 
Verfassungs- Urkunde, für den Preußischen Staat, 
v. 5. Dezbr. 1848. — deren Art. 5. 6. 7. 24. 25. 26. 
27. und 28. können erforderlichen Falls mit der Er- 
klärung des Belagerungszustandes zeit- und distrikts- 
weise von dem Staatsministertum oder dem Mi- 
litairbefehlshaber, welcher letzteren ausspricht, außer 
Kraft gesetzt werden. (V. v. 10. Mai 49. s. 5.) 166. — 
unter Suspenston des Art. 7. wird nach Erklärung des 
Belagerungszustandes zur Anordnung von Kriegsge- 
richten geschritten. (ebend. §S. 10.) 168. — auch außer 
dem Belagerungszustande können im Falle des Krieges 
oder Aufruhrs die Artikel 5. 6. 24. 25. 26. 27. und 28. 
ders. vom Staateministerium zeit= und distriktewelse 
außer Kraft gesetzt werden. (s. 16.) 170. — erfolgt 
die zelt= und distriktsweise Suspendirung der in den 
58. 5. u. 16. angeführten Artikel der Verfassungsur- 
kunde, oder einzelner bieser Artikel, so muß den Kam- 
mern sofort nach ihrem Zusammentreten darüber Re- 
chenschaft gegeben werden. (58. 5ö. u. 16.) 166. 170. 171. 
Vergeben, welche in den Gesetzen mit Geldbuße bis 
zu 50 Rthlr. oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, 
oder körperlicher Züchtigung, an deren Stelle jetzt ver- 
hältnißmäßige Fretheitsstrafe tritt, oder mit mehreren 
dieser Strafen zugleich bedroht sind, in Ansehung der- 
selben erfolgt die Untersuchung und die Entscheidung 
erster
	        
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