Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Sachregister. 
Wittwen-Unterstützungskassen, deren Errichtung 
für Innungsgenossen und Fabrikarbeiter und Aufbringung 
der Beiträge zu solchen von letzteren. (V. v. 9. Febr. 
49. Sé. 50—59.) 105. 106. 
Wochenmärkte, Genehmigung zu dem ferneren Ver- 
kaufe gewisser Handwerkerwaaren auf denselben von 
einheimischen Verkäufern, mit Ausschließung der aus- 
wärtigen, nach bisheriger Ortsgewohnheit. (V. v. 
9. Febr. 40. S. 70.) 108. f. — Beschränkung des Ein- 
kaufs von Lebensmitteln auf denselben, seitens gewisser 
Klassen von Käufern, während einer bestimmten Zeit, 
(ebend. S. 71.) 109. 
Wohl, öffentliches, slehe letz. 
Wodhunsitz, sechsmonatlicher in einer Gemeinde, durch 
solchen wird die Zalassung als stimmberechtigter Ur- 
wähler bel den Wahlen für die zweite Kammer, sowie 
durch einjährigen die Zulassung als Abgeordneter be- 
dingt. (V. v. 30. Mai 49. §. S.) 200. — dretjähriger, 
für die Wähler und Abgrordneten zum Volkshause. (V. 
v. 26. Novbr. 49. SS. 7. 41.) 424. 430. — einjähri- 
ger, in der Gemeinde des Aufenthaltsorte ist zur Be- 
rufung als Geschworener erforderlich. (V. v. Z. Janr. 
49. S. 62.) 25. 
Worbissche Kreisstände, s. Chausseebau Nr. 19. 
Wort, Verfolgung und Bestrafung der durch solches 
zugefügten Beleidigungen und sonst begangenen straf- 
baren Handlungen. (V. v. 30. Juni 49. 5§. 13—43.) 
228—236. 
Würden, die Untersuchung und Entscheldung über 
deren Verlust ersolgt in erster Instanz mit Zuziehung 
eines Gerichtsschreibers durch Gerichtsabtheilungen, 
welche aus drei Mitgliedern bestehen. (V. v. 3. Janr. 
49. Ss. 27 und 38.) 19. 21. — die Kompetenz der 
Einzelrichter ist davon ausgreschlossen. (ebend. §. 27. 38.) 
19. 21. 
Z. 
Zahlungsunfähig, Personen, welche sich dafür er- 
klärt haben, sind von der Theilnahme an der Wahl der 
Mitglieder des Gewerberaths und deren Stellvertreter 
ausgeschlossen. (V. v. 9. Febr. 49. §. 7. Nr. 2.) 
94. 95 — siehe ferner Konkurs. 
Zeichen (oder Sombole), welche geeignet sind, den Geist 
des Aufruhrs zu verbreiten oder den öffentlichen Frie- 
den zu stören, Strafbestimmung für diejenigen, welche 
solche an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zu- 
sammenkünften ausstellen, verkaufen oder sonst verbrei- 
ten. (V. v. 30. Juni 49. §. 15.) 229. — desgl. für 
dilesenigen; welche verbotene äußere Verbindungs= oder 
1849. 
Zeichen (oder Symbole), (Forts.) 
Verelnigungszeichen an öffentlichen Orten oder in öffent- 
lichen Zusammenkünften tragen. (ebend. §. 15. Nr. 2.) 
229. — desgl. für diejenigen, welche in böswilliger 
Absicht die öffentlichen Zeichen der Königl. Autorität 
wegnehmen, zerstören oder beschädigen. (ebend. §. 15. 
Nr. 3.) 229. , 
Zeitschriften, von solchen muß jede Nummer, jedes 
Stück oder Heft, außer dem Namen und Wohnort des 
Druckers, den Namen und Wohnort des Verlegers, so 
wie des Herausgebers, wenn dieser von dem Verleger 
verschieden ist, enthalten. (V. v. 30. Juni 49. §. 2.) 
220. — Strafen für Zuwiderhandlung dagegen. (6.10.) 
228. — vorläufige Beschlagnahme derselben durch die 
Staatsanwaltschaft und deren Organe, wenn sie den 
Vorschriften des vorstehenden §. 2. nicht entsprechen, 
oder wenn ihr Inhalt sich als Thatbestand einer straf- 
baren Handlung darstellt. (ebend. F. 32.) 232. — die- 
jenigen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, 
dürfen von Niemandem verbreitet werden. (ebend. F§. 3.) 
220.— Srafe für Übertretung dieser Vorschrist. (§.10.) 
228. — im Inlande, in menatlichen oder kürzern Fri- 
sten herauskommend, von jeder Nummer, jedem Heft 
oder Stück ders. muß der Herausgeber, sobald die Aus- 
theilung oder Versendung beginnt, ein Erxempl. bei der 
Ortspolizeibehörde hinterlegen. (§. 5.) 226. 227. — 
Strafe für dessen Unterlassung. (§. 10.) 228.— welche 
Anzeigen aufnehmen, deren Herausgeber sind auch zur 
Aufnahme jeder amtlichen Bekanntmachung gegen Zah- 
lung der üblichen Einrückungegebühren verpflichtet. 
C. 6.) 227. — Strafe für deren Verweigerung. (§.10.) 
228. — desgl. zur resp. unentgeltlichen Aufnahme von 
Entgegnungen behufs der Berichtigung der in denf. 
erwähnten Thatsachen, zu welchen sich die betheiligte 
Behörde oder die angegrifsene Privatperson veranlaßt 
findet. (§. 7.) 227. — Strafe für verweigerte Auf- 
nahme. (S. 10.) 228. 
Zeitungen, jede Nummer ders. muß, außer dem Na- 
men und Wohnort des Druckers, den Namen und 
Wohnort des Verlegers, sowie des Herausgebers, wenn 
dieser von dem Verleger verschieden ist, enthalten. 
(V. v. 30. Juni 49. §. 2.) 226. — Strafe für Zu- 
widerhandlung dagegen. (§. 10.) 228.— vorläufige Be- 
schlagnahme derselben durch die Staatsanwaltschaft und 
deren Organe, wenn sie den Vorschriften des vorstehen- 
den §. 2. nicht entsprechen, oder wenn ihr Inhalt sich 
als Thatbestand einer strafbaren Handlung darstellt. 
(ebend. §. 32.) 232. — diejenigen, welche diesen Vor- 
schriften nicht entsprechen, dürfen von Niemandem ver- 
breitet werden. (ebend. §. 3.) 220. — Strafe für 
Übertretung dleser Vorschrift. (§. 10.) 228. — iIm 
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