Sachregister.
Wittwen-Unterstützungskassen, deren Errichtung
für Innungsgenossen und Fabrikarbeiter und Aufbringung
der Beiträge zu solchen von letzteren. (V. v. 9. Febr.
49. Sé. 50—59.) 105. 106.
Wochenmärkte, Genehmigung zu dem ferneren Ver-
kaufe gewisser Handwerkerwaaren auf denselben von
einheimischen Verkäufern, mit Ausschließung der aus-
wärtigen, nach bisheriger Ortsgewohnheit. (V. v.
9. Febr. 40. S. 70.) 108. f. — Beschränkung des Ein-
kaufs von Lebensmitteln auf denselben, seitens gewisser
Klassen von Käufern, während einer bestimmten Zeit,
(ebend. S. 71.) 109.
Wohl, öffentliches, slehe letz.
Wodhunsitz, sechsmonatlicher in einer Gemeinde, durch
solchen wird die Zalassung als stimmberechtigter Ur-
wähler bel den Wahlen für die zweite Kammer, sowie
durch einjährigen die Zulassung als Abgeordneter be-
dingt. (V. v. 30. Mai 49. §. S.) 200. — dretjähriger,
für die Wähler und Abgrordneten zum Volkshause. (V.
v. 26. Novbr. 49. SS. 7. 41.) 424. 430. — einjähri-
ger, in der Gemeinde des Aufenthaltsorte ist zur Be-
rufung als Geschworener erforderlich. (V. v. Z. Janr.
49. S. 62.) 25.
Worbissche Kreisstände, s. Chausseebau Nr. 19.
Wort, Verfolgung und Bestrafung der durch solches
zugefügten Beleidigungen und sonst begangenen straf-
baren Handlungen. (V. v. 30. Juni 49. 5§. 13—43.)
228—236.
Würden, die Untersuchung und Entscheldung über
deren Verlust ersolgt in erster Instanz mit Zuziehung
eines Gerichtsschreibers durch Gerichtsabtheilungen,
welche aus drei Mitgliedern bestehen. (V. v. 3. Janr.
49. Ss. 27 und 38.) 19. 21. — die Kompetenz der
Einzelrichter ist davon ausgreschlossen. (ebend. §. 27. 38.)
19. 21.
Z.
Zahlungsunfähig, Personen, welche sich dafür er-
klärt haben, sind von der Theilnahme an der Wahl der
Mitglieder des Gewerberaths und deren Stellvertreter
ausgeschlossen. (V. v. 9. Febr. 49. §. 7. Nr. 2.)
94. 95 — siehe ferner Konkurs.
Zeichen (oder Sombole), welche geeignet sind, den Geist
des Aufruhrs zu verbreiten oder den öffentlichen Frie-
den zu stören, Strafbestimmung für diejenigen, welche
solche an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zu-
sammenkünften ausstellen, verkaufen oder sonst verbrei-
ten. (V. v. 30. Juni 49. §. 15.) 229. — desgl. für
dilesenigen; welche verbotene äußere Verbindungs= oder
1849.
Zeichen (oder Symbole), (Forts.)
Verelnigungszeichen an öffentlichen Orten oder in öffent-
lichen Zusammenkünften tragen. (ebend. §. 15. Nr. 2.)
229. — desgl. für diejenigen, welche in böswilliger
Absicht die öffentlichen Zeichen der Königl. Autorität
wegnehmen, zerstören oder beschädigen. (ebend. §. 15.
Nr. 3.) 229. ,
Zeitschriften, von solchen muß jede Nummer, jedes
Stück oder Heft, außer dem Namen und Wohnort des
Druckers, den Namen und Wohnort des Verlegers, so
wie des Herausgebers, wenn dieser von dem Verleger
verschieden ist, enthalten. (V. v. 30. Juni 49. §. 2.)
220. — Strafen für Zuwiderhandlung dagegen. (6.10.)
228. — vorläufige Beschlagnahme derselben durch die
Staatsanwaltschaft und deren Organe, wenn sie den
Vorschriften des vorstehenden §. 2. nicht entsprechen,
oder wenn ihr Inhalt sich als Thatbestand einer straf-
baren Handlung darstellt. (ebend. F. 32.) 232. — die-
jenigen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen,
dürfen von Niemandem verbreitet werden. (ebend. F§. 3.)
220.— Srafe für Übertretung dieser Vorschrist. (§.10.)
228. — im Inlande, in menatlichen oder kürzern Fri-
sten herauskommend, von jeder Nummer, jedem Heft
oder Stück ders. muß der Herausgeber, sobald die Aus-
theilung oder Versendung beginnt, ein Erxempl. bei der
Ortspolizeibehörde hinterlegen. (§. 5.) 226. 227. —
Strafe für dessen Unterlassung. (§. 10.) 228.— welche
Anzeigen aufnehmen, deren Herausgeber sind auch zur
Aufnahme jeder amtlichen Bekanntmachung gegen Zah-
lung der üblichen Einrückungegebühren verpflichtet.
C. 6.) 227. — Strafe für deren Verweigerung. (§.10.)
228. — desgl. zur resp. unentgeltlichen Aufnahme von
Entgegnungen behufs der Berichtigung der in denf.
erwähnten Thatsachen, zu welchen sich die betheiligte
Behörde oder die angegrifsene Privatperson veranlaßt
findet. (§. 7.) 227. — Strafe für verweigerte Auf-
nahme. (S. 10.) 228.
Zeitungen, jede Nummer ders. muß, außer dem Na-
men und Wohnort des Druckers, den Namen und
Wohnort des Verlegers, sowie des Herausgebers, wenn
dieser von dem Verleger verschieden ist, enthalten.
(V. v. 30. Juni 49. §. 2.) 226. — Strafe für Zu-
widerhandlung dagegen. (§. 10.) 228.— vorläufige Be-
schlagnahme derselben durch die Staatsanwaltschaft und
deren Organe, wenn sie den Vorschriften des vorstehen-
den §. 2. nicht entsprechen, oder wenn ihr Inhalt sich
als Thatbestand einer strafbaren Handlung darstellt.
(ebend. §. 32.) 232. — diejenigen, welche diesen Vor-
schriften nicht entsprechen, dürfen von Niemandem ver-
breitet werden. (ebend. §. 3.) 220. — Strafe für
Übertretung dleser Vorschrift. (§. 10.) 228. — iIm
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