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früheren Urtheils ein neues zu fällen, gegen welches die gewöhnlichen Rechts-
mittel zulassig sind.
F. 156.
Die &G. 532. 588. 589. der Kriminalordnung treten außer Kraft.
g. 157.
Esolen der Durch Einlegung eines Rechtsmittels von Seiten des Staatsanwalts
Hilteung ver darf die Freilassung des in Haft befindlichen Angeklagten, wenn das Urtheil
W eine Freiheirsstrafe gegen ihn nicht verhängt hat, niemals verzögert werden.
C. 158.
Ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt, so hält das vom
Staatsanwalte gegen das Urtheil eingelegte Rechtsmittel den Antritt der Strafe
nicht auf.
K. 159.
Dagegen wird durch die Einlegung der Appellation oder Nichtigkeitsbe-
schwerde von Seiten des Angeklagren die Vollstreckung der Strafe aufgehalren.
Eine vorlaufige Abführung des zu einer Freiheitsstrafe Verurtheilten nach der
Strafanstalt, ist, selbst mit dessen Einwilligung, nicht ferner zuldssig. Das Ge-
richt ist jedoch befugt und verpflichtet, die erforderlichen Sicherungsmaaßregeln
gegen den Verurtheilten zu treffen.
K. 160.
Aufhebun Das Rechtsmittel der Aggravation findet in den nach dieser Verordnung
shade behandelten Untersuchungssachen nicht ferner Statt.
Abschnitt V.
Von dem Berfahren bei Untersuchung der Polizeiver gehen.
K. 161.
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind bei allen wegen Polizeivergehen
zu verhängenden Untersuchungen anzuwenden.
K. 12.
Die Verwaltung dieser Polizeigerichtsbarkeit soll in erster Instanz von
einzelnen Richrern geführr werden, welche kommissarisch zu diesem Geschäfte zu
ernennen sind. . 163