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bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der nach Dato
zahlbare Wechsel ausgestellt oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme
präsentirt ist, nicht mitgerechnet;
wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem, mehrere Monate
umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist,
an demjenigen Tage der Zahlungswoche oder des Zahlungsmonats, der
durch seine Benennung oder Zahl dem Tage der Ausstellung oder Prä-
sentation entspricht; fehlt dieser Tag in dem Zahlungsmonake, so tritt
die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonaks ein.
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von 15 Tagen
gleichgeachter. Ist der Wechsel auf einen oder mehrere ganze Monate und
einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.
Artikel 33.
Respekttage finden nicht Statt.
Artekel 34.
Ist in einem Lande, in welchem nach altem Style gerechnet wird, ein
im Inlande zahlbarer Wechsel nach Dato ausgestellt, und dabei nicht bemerkt,
daß der Wechsel nach neuem Style dalirt sei, oder ist derselbe nach beiden
Swlen datirt, so wird der Verfalltag nach demjenigen Kalenderrage des neuen
Stpls berechnek, welcher dem nach altem Style sich ergebenden Tage der Aus-
stellung entspricht.
2
Artikel 35.
Meß= oder Marktwechsel werden zu der durch die Gesetze des Meß-
oder Marktortes beskimmten Zahlungszeit, und in Ermangelung einer solchen
Festsetzung an dem Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe oder des
Marktes fällig. Dauort die Messe oder der Markt nur einen Tag, so tritt
die Versallzeit des Wechsels an diesem Tage ein.
2. Jahlung.
Artikel 36.
Der Inhabor eines indossirten Wechsels wird durch eine zusammenhän-
gende, bis auf ihn hinunergehende Reihe von Indossamenten als Eigenthümer
des Wechsels leg##imirt. Das erste Indossament muß demnach mit dem Na-
men des Remittenten, jedes folgende Indossament mit dem Namen desseni-
gen unterzeichnet sein, welchen das unmittelbar vorhergehende Indossa-
ment als Indossatar benennt. Wenn auf ein Blanko-Indossament ein
weiteres Indossament folgk, so wird angenommen, daß der Aussieller des letz-
teren den Wechsel durch das Blanko-Indossament erworben hat. Ausgestri-
chene Indossamente werden bei Prüfung der Legitimation als nicht geschrieben
angesehen. Die Echrheit der Indossamente zu prüfen, ist der Zahlende nicht
verpflichter.
Ar-