Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der nach Dato 
zahlbare Wechsel ausgestellt oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme 
präsentirt ist, nicht mitgerechnet; 
wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem, mehrere Monate 
umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, 
an demjenigen Tage der Zahlungswoche oder des Zahlungsmonats, der 
durch seine Benennung oder Zahl dem Tage der Ausstellung oder Prä- 
sentation entspricht; fehlt dieser Tag in dem Zahlungsmonake, so tritt 
die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonaks ein. 
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von 15 Tagen 
gleichgeachter. Ist der Wechsel auf einen oder mehrere ganze Monate und 
einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen. 
Artikel 33. 
Respekttage finden nicht Statt. 
Artekel 34. 
Ist in einem Lande, in welchem nach altem Style gerechnet wird, ein 
im Inlande zahlbarer Wechsel nach Dato ausgestellt, und dabei nicht bemerkt, 
daß der Wechsel nach neuem Style dalirt sei, oder ist derselbe nach beiden 
Swlen datirt, so wird der Verfalltag nach demjenigen Kalenderrage des neuen 
Stpls berechnek, welcher dem nach altem Style sich ergebenden Tage der Aus- 
stellung entspricht. 
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Artikel 35. 
Meß= oder Marktwechsel werden zu der durch die Gesetze des Meß- 
oder Marktortes beskimmten Zahlungszeit, und in Ermangelung einer solchen 
Festsetzung an dem Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe oder des 
Marktes fällig. Dauort die Messe oder der Markt nur einen Tag, so tritt 
die Versallzeit des Wechsels an diesem Tage ein. 
2. Jahlung. 
Artikel 36. 
Der Inhabor eines indossirten Wechsels wird durch eine zusammenhän- 
gende, bis auf ihn hinunergehende Reihe von Indossamenten als Eigenthümer 
des Wechsels leg##imirt. Das erste Indossament muß demnach mit dem Na- 
men des Remittenten, jedes folgende Indossament mit dem Namen desseni- 
gen unterzeichnet sein, welchen das unmittelbar vorhergehende Indossa- 
ment als Indossatar benennt. Wenn auf ein Blanko-Indossament ein 
weiteres Indossament folgk, so wird angenommen, daß der Aussieller des letz- 
teren den Wechsel durch das Blanko-Indossament erworben hat. Ausgestri- 
chene Indossamente werden bei Prüfung der Legitimation als nicht geschrieben 
angesehen. Die Echrheit der Indossamente zu prüfen, ist der Zahlende nicht 
verpflichter. 
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