Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Artikel 59. 
Wenn der Ehrenakzeptant unterlassen hat, in seinem Akzepte zu bemerken, 
zu wessen Ehren die Annahme geschieht, so wird der Aussieller als Honorat 
angesehen. 
Artikel 60. 
Der Ehrenakzeplam wird den sämmtlichen Nachmännern des Honoraten 
durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt, 
wenn dem Ehrenakzeptanten der Wechsel nicht spätesiens am zweiten Werklage 
nach dem Zahlungstage zur Zahlung vorgelegt wird. 
Artikel 01. 
Wenn der Wechsel von einer Nokhadresse oder einem andern Interve- 
nienten zu Ehren angenommen wird, so haben der Inhaber und die Nach- 
männer des Honoraten kemen Regreß auf Sicherstellung. Derselbe kann aber 
von dem Honoraten und dessen Vormännern geltend gemacht werden. 
2. Ehrenzahlung. 
Artibel 62. 
Befinden sich auf dem von dem Bezogenen nicht eingelösten Wechsel 
oder der Kopie Nothadressen oder ein Ehrenakzept, welche auf den Zahlungs-= 
ort lauten, so muß der Inhaber den Wechsel spätestens am zweiten Werktage 
nach dem Jahlungstage den sämmtlichen Nothadressen und dem Ehrenakzep- 
tanten zur Zahlung vorlegen, und den Erfolg im Proteste Mangels Zablung 
oder in einem Anhange zu demselben bemerken lassen. Unterlägt er dies, so 
verliert er den Regreß gegen den Adressanten oder Honoraten und deren 
Nachmanner. Weist der Inhaber die von einem andern Intervenienten ange- 
botene Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Regreß gegen die Nachmänner 
des Honoraten. 
Artikel 63. 
Dem Ehrenzahler muß der Wechsel und der Prorest Mangels Zahlung 
gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt werden. Er (rikt durch die Ehren- 
kahlung in die Rechte des Inhabers (Art. 50. und 52.) gegen den Honora- 
ten, dessen Vormänner und den Akzeptamen. 
Artikel 64. 
Unter Mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt Dem- 
jenigen der Vorzug, durch dessen Zahlung die meisten Wechselverpflichreten be- 
freit werden. Ein Intervenient, welcher zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder 
Proteste ersichtlich ist, daß ein Anderer, dem er hiernach nachstehen müßte, den 
Wechsel einzulösen bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Indossan- 
ten, welche durch Leisiung der von dem Andern angebotenen Zahlung befreit 
worden wären. 
(CTr. 3090.) Ar-
	        
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