Wahlreglement.
S. 1.
Acht Tage vor der Wahl werden die Wähler zu den Wahlen mittelst schrift-
licher Einladung oder durch ortsübliche Bekanntmachung berufen. Die Einladung
und Bekanntmachung muß das Lokal, den Tag und die Stunde der Wahl genau
bestimmen. Hinsichtlich der von der Amtsversammlung vorzunehmenden Wahlen
bewendet es bei den für die Berufung der Amtsversammlung vorgeschriebenen
Fristen.
Die Bekanntmachung muß, wenn sie nicht schriftlich ergangen ist, in den
letzten drei Tagen vor dem Wahltage wiederholt werden.
ii
Der Wahlvorstand besteht aus dem nach den bestehenden Vorschriften zur
Leitung des Wahlakts berufenen Beamten als Vorsitzenden und aus zwei oder
vier von der Wahlversammlung aus der Jahl der Wähler zu wählenden Bei-
sitzern. Der Vorsitzende ernennt einen der Beisitzer zum Protokollführer.
K. 3.
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen
stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Aus-
genommen hiervon sind Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche
durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.
K. 4.
Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung durch Stimmzettel.
g. 5.
Die Wähler werden in der Reibenfolge, in welcher sie in der Wählerliste
verzeichnet sind, aufgerufen. Jeder Aufgerufene legt seinen Stimnzettel uneröffnet
in die Wahlurne.
Die während der Wahlhandlung erscheinenden Wähler können an der nicht
geschlossenen Wahl Theil nehmen.
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die
Wahl für geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der
Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten, von einem Beisitzer, welchen der
Vorsitzende ernennt, laut zu zählenden Namen.