Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Artikel 65. 
Der Ehrenakzeptant, welcher nicht zur Zahlungsleistung gelangt, weil 
der Bezogene oder ein anderer Intervenient bezahlt hat, ist berechtigt, von dem 
Zahlenden eine Provision von ## Prozent zu verlangen. 
X. Vervielf4ltigung eines Wechsels. 
1. Wechselduplikate. 
Artikel 66. 
Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist verpflichtet, dem Remitten- 
ten auf Verlangen mehrere gleichlautende Exemplare des Wechsels zu über- 
liefern. Dieselben müssen im Konterte als Prima, Sekunda, Teitia u. s. w. 
bezeichnet sein, widrigenfalls jedes Exemplar als ein für sich bestehender Wech- 
sel (Sola-Wechsel) erachtet wird. Auch ein Indossatar kann ein Duplikat 
des Wechsels verlangen. Er muß sich dieserhalb an seinen unmittelbaren 
Vormann wenden, welcher wieder an seinen Vormann zurückgehen muß, bis 
die Anforderung an den Aussteller gelangt. Jeder Indossatar kann von sei- 
nem Vormanne verlangen, daß die frühern Indossamente auf dem Duplikate 
wiederholt werden. 
Artikel 67. 
Ist von mehreren ausgefertigten Exemplaren das eine besablt so ver- 
lieren dadurch die andern ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übrigen Exem- 
plaren verhaftet: 
1) der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels an ver- 
schiedene Personen indossirt hat, und alle spaätern Indossanten, deren 
Unterschriften sich auf den, bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exem- 
plaren befinden, aus ihren Indossamenten; 
2) der Akzeptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels akzeptirt 
hat, aus den Akzepten auf den bei der Sahlung nicht zurückgegebenen 
Exemplaren. 
Artikel 68. 
Wer eines von mehreren Eremplaren eines Wechsels zur Annahme 
versandt hat, muß auf den übrigen Exemplaren bemerken, bei wem das von 
ihm zur Annahme versandte Exemplar anzutreffen ist. Das Unterlassen dieser 
Bemerkung entzieht jedoch dem Wechsel nicht die Wechselkraft. Der Ver- 
wahrer des zum Akzepte versandten Exemplars ist verpflichtet, dasselbe demje- 
nigen auszuliefern, der sich als Indossatar (Art. 36.) oder auf andere Weise 
zur Empfangnahme legitimirt. 
Artikel 69. 
Der Inhaber eines Duplikaks, auf welchem angegeben ist, bei wem das 
zum Akzepte versandte Exemplar sich befindet, kann Mangels Annahme desen 
en
	        
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