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ben den Regreß auf Sicherstellung und Mangels Zahlung den Regreß auf
Zahlung nicht eher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen:
) daß das zum Akzepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer nicht
verabfolgt worden ist, und
2) daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Zahlung nicht zu
erlangen gewesen.
2. Wechselkopien.
Artikel 70.
Wechselkopien muͤssen eine Abschrift des Wechsels und der darauf be-
sindlichen Indossamente und Vermerke enthalten und mit der Erklaͤrung: „bis
hierher Abschrift (Kopie)“ oder mit einer aͤhnlichen Bezeichnung versehen sein.
In der Kopie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte Original
des Wechsels anzutreffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes entzieht je-
doch der indossirten Kopie nicht ihre wechselmäßige Kraft.
Artikel 71.
Jedes auf einer Kopie befindliche Originalindossament verpflichlet den In-
dossanten eben so, als wenn es auf einem Originalwechsel stünde.
Artikel 72.
Der Verwahrer des Originalwechsels ist verpflichtek, denselben dem Be-
sitzer einer mit einem oder mehreren Originalindossamenten versehenen Kopie
auszuliefern, sofern sich derselbe als Indossatar oder auf andere Weise zur
Empfangnahme legitimirt. Wird der Originalwechsel vom Verwahrer nicht
ausgeliefert, so ist der Inhaber der Wechselkopie nur nach Aufnahme des im
Art. 609. Nr. 1. erwähnten Protestes Regreß auf Sicherstellung und nach Ein-
tritt des in der Kopie angegebenen Verfalltages Regreß auf Zahlung gegen
diejenigen Indossanten zu nehmen berechtigt, deren Originalindossamente auf der
Kopie besindlich sind.
XI. Abhanden gekommene Wechsel.
Artikel 73.
Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wechsels kann die Amor-
tisation des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes beantragen. Nach
Einleitung des Amortisationsverfahrens kann derselbe vom Akgeptanten Zahlung
fordern, wenn er bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt. Ohne
eine solche Sicherheitsstellung ist er nur die Deposstion der aus dem Abzepte
schuldigen Summe bei Gericht oder bei einer andern zur Annahme von Depo-
siken ermächtigten Behörde oder Anstalt zu fordern berechtigt.
Artikel 74.
Der nach den Bestimmungen des Art. 36. legikimirte Besitzer eines Wech-
sels kann nur dann zur Herausgabe desselben angehalten werden, wenn
Jabrgang 1840. (Kr 300.) 9 er