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er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei der Erwerbung
des Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
XlII. Falsche Wechsel.
Artikel 75.
Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels falsch oder
verfälscht ist, behalten dennoch das dchre Akzept und die ächten Indossamente
die wechselmäßige Mirkung.
Artikel 76.
Aus einem, mit einem falschen oder verfälschten Akzepte oder Indossa-
mente versehenen Wechsel bleiben sämmtliche Indossanten und der Aussieller,
deren Unterschriften ächt sind, wechselmaßig verpflichtet.
XIII. Wechselverjährung.
Artikel 77.
Der wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanken verjährt in drei
Jahren vom Verfalltage des Wechisels an gerechnet.
Artikel 78.
Die Regreßansprüche des Inhabers (Ark. 50.) gegen den Aussteller und
die übrigen Vormänner verjähren:
1) in 3 Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mit Ansnahme von Is-
land und den Farbern, zahlbar war;
2 in 6 Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien und
Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, oder in den
dazu gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar war;
3) in 18 Monaten, wenn der Wechsel in einem anderen außereuropäischen
Lande oder in Island oder den Farbern zahlbar wor.
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des erhobe-
nen Protestes.
Artikel 79.
Die Regrehansprüche des Indossanten (Art. 51.) gegen den Aus-
sieller und die übrigen Vormänner verjähren:
1) in 3 Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa, mit Ausnahme von
Island und den Farbern, wohnt;
2) in 6 Monaken, wenn der Regreßnehmer in den Küstenländern von Asten
und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, oder in
den dazu gehörigen Inseln dieser Meere wohnt;
3) in 18 Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem anderen außereuro-
pdischen Lande oder in Island oder den Farbern wohnt. G
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