Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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faͤhiger Auslaͤnder durch Uebernahme von Wechselverbindlichkeiten im Inlande 
verpflichtet, in sofern er nach den Gesetzen des Inlandes wechselfähig ist. 
Artikel 85. 
Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestellten Wechsels, 
sowie jeder anderen im Auskande ausgestellten Wechselerklärung, werden nach 
den Gesetzen des Orkes beurtheilt, an welchem die Erklärung erfolgt ist. Ens- 
sprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechselerklärungen den Anforde- 
rungen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß sie nach ausländischen 
Gesten mangelhaft sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der 
später im Inlande auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen werden. 
Ebenso haben Wechselerklärungen, wodurch sich ein Inländer einem anderen 
Inlaänder um Auslande verpflichtet, Wechselkraft, wenn sie auch nur den An- 
forderungen der inländischen Gesetzgebung entsprechen. 
Artikel 80. 
Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen Platze 
zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselreches vorzunehmenden Handlungen 
entscheidet das dort geltende Recht. 
XVI. Protefl. 
Artikel 87. 
Jeder Protest muß durch einen Nokar oder einen Gerichtsbeamten auf- 
genommen werden. Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protokollführers 
edarf es dabei nicht. 
Artikel 88. 
Der Mrotest muß enthalten: 
1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller darauf 
besindlichen Indossamenke und Bemerkungen; 
2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche 
der Protest erhoben wird; 
3) das an die Person, gegen welche protestirt wird, gestellte Begehren, ihre 
Antwort oder die Bemerkung, daß sie keine gegeben habe oder nicht an- 
zutreffen gewesen sei; 
4) die Angabe des Ortces, sowie des Kalendertages, Monats und Jahres, 
an welchem die Aufforderung (Nr. Z.) geschehen, oder ohne Erfolg ver- 
sucht worden ist; 
5) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung, 
von wem, für wen und wie sie angeboten und geleistel wird; 
6) die Unterschrift des Notars oder des Gerichtsbeamten, welcher den Pro- 
test aufgenommen hat, mit Beifügung des Amtssiegels. 
Artikel 80. 
Muß eine wechselrechtliche Leisiung von mehreren Personen verlangt 
wer-
	        
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