Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 74 — 
(Nr. 3092.) Allerhöchster Erlaß vom 28. November 1848., betveffend den Ausbau und die 
künftige Unterhaltung der Chaussee von Schleusingen über Ratscher und 
Wiedersbach bis zur Sachsen-Meiningenschen Landesgrenze in der Richtung 
nach Eisfeld. « 
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Beschluß der 
Staͤnde des Kreises Schleusingen wegen des Ausbaues und der kuͤnftigen Un- 
terhaltung der Chaussee von Schleusingen uͤber Ratscher und Wiedersbach bis 
zur Sachsen--Meiningenschen Landesgrenze in der Richtung auf Eisfeld bestaͤ- 
tigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß die Vorschriften der Berordnung vom 
11. Juni 1825. (Gesetz- Sammlung fuͤr 1825. Seite 152.) in Betreff der 
Entnahme von Chaussee-Neubau- und Unterhaltungsmaterialien von be- 
nachbarten Grundstücken, sowie das Expropriationsrecht für die zur Chaussee 
erforderlichen Grundstücke auf die oben gedachte Straße Anwendung finden 
sollen. Zugleich will Ich den Kreisständen Behufs der künftigen Unterhaltung 
der Straße das Reche zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem fur die 
Staatschausseen geltenden Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840. verleihen. 
Auch sollen die zusätzlichen Besiimmungen dieses Tarifs, sowie alle für die 
Staatschausseen bestehende polizeiliche Bestimmungen, insbesondere die Vor- 
schriften der Verordnung vom 7. Juni 1841. über das Verfahren bei Unter- 
suchung und Besirafung von Chausseegeld= und Chausseepolizei= Kontraventio- 
nen auf die gedachte Straße Anwendung finden. Der gegenwärtige Befehl ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 28. November 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
Für den Finanzmiuister? Für den Minister für Handel, Gewerbe und 
Kühne. öffentliche Arbeiten: 
v. Pommer-Esche. 
An das Finanzministerium und das Ministerium für 
Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 3023.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.