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(Nr. 3092.) Allerhöchster Erlaß vom 28. November 1848., betveffend den Ausbau und die
künftige Unterhaltung der Chaussee von Schleusingen über Ratscher und
Wiedersbach bis zur Sachsen-Meiningenschen Landesgrenze in der Richtung
nach Eisfeld. «
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Beschluß der
Staͤnde des Kreises Schleusingen wegen des Ausbaues und der kuͤnftigen Un-
terhaltung der Chaussee von Schleusingen uͤber Ratscher und Wiedersbach bis
zur Sachsen--Meiningenschen Landesgrenze in der Richtung auf Eisfeld bestaͤ-
tigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß die Vorschriften der Berordnung vom
11. Juni 1825. (Gesetz- Sammlung fuͤr 1825. Seite 152.) in Betreff der
Entnahme von Chaussee-Neubau- und Unterhaltungsmaterialien von be-
nachbarten Grundstücken, sowie das Expropriationsrecht für die zur Chaussee
erforderlichen Grundstücke auf die oben gedachte Straße Anwendung finden
sollen. Zugleich will Ich den Kreisständen Behufs der künftigen Unterhaltung
der Straße das Reche zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem fur die
Staatschausseen geltenden Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840. verleihen.
Auch sollen die zusätzlichen Besiimmungen dieses Tarifs, sowie alle für die
Staatschausseen bestehende polizeiliche Bestimmungen, insbesondere die Vor-
schriften der Verordnung vom 7. Juni 1841. über das Verfahren bei Unter-
suchung und Besirafung von Chausseegeld= und Chausseepolizei= Kontraventio-
nen auf die gedachte Straße Anwendung finden. Der gegenwärtige Befehl ist
durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 28. November 1848.
Friedrich Wilhelm.
Für den Finanzmiuister? Für den Minister für Handel, Gewerbe und
Kühne. öffentliche Arbeiten:
v. Pommer-Esche.
An das Finanzministerium und das Ministerium für
Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten.
(Nr. 3023.)