(Nr. 3093.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Dezember 1848., betreffend die Verleihung der fls-
kolischen Vorrechte, sowie der Chaussergeld-Erhebung für die Straße von
Kettwig über die Meisenburg nach Bredeney.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Kunststraße von Kertwig über die Meisenburg nach Bredeney durch die Ge-
meinde Kettwig genehmigk habe, bestimme Ich hierduch, daß die Vorschriften
der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetz-Sammlung für 1825. Seite
152.) in Betreff der Ennahme von Chaussee-Neubau= und Unterhaltungsma-
terialien von benachbarten Grundstücken, auf die oben gedachte Straße An-
wendung finden sollen. Zugleich will Ich der Gemeinde Kettwig das Recht
zur Erhebung des Chausseegeldes für eine Meile nach dem für die Staats-
chausseen geltenden jedesmaligen Chausseegeld -Tarif verleihen. Auch sollen die
zusätzlichen Bestimmungen dieses Tarifs, sowie alle für die Staatschausseen
bestehende polizeiliche estimmungen, insbesondere die Vorschriften der Verord-
nung vom 7. Juni 1844. über das Verfahren bei Untersuchung und Bestra-
fung von Chausseegeld= und Chausseepolizei-Kontraventionen auf die gedachre
Straße Anwendung finden. Der gegenwärtige Befehl ist durch die Gesetz-
Sammlung zur öffentlichen Kenneniß zu bringen.
Potsdam, den 4. Dezember 1848.
Friedrich Wilhelm.
Für den Finanzminister: Für den Minister für Handel, Gewerbe und
Kühne. öffentliche Arbeiten:
v. Pommer-Esche.
An das Finanzministerium und das Ministerium für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
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