Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

(Nr. 3093.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Dezember 1848., betreffend die Verleihung der fls- 
kolischen Vorrechte, sowie der Chaussergeld-Erhebung für die Straße von 
Kettwig über die Meisenburg nach Bredeney. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Kunststraße von Kertwig über die Meisenburg nach Bredeney durch die Ge- 
meinde Kettwig genehmigk habe, bestimme Ich hierduch, daß die Vorschriften 
der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetz-Sammlung für 1825. Seite 
152.) in Betreff der Ennahme von Chaussee-Neubau= und Unterhaltungsma- 
terialien von benachbarten Grundstücken, auf die oben gedachte Straße An- 
wendung finden sollen. Zugleich will Ich der Gemeinde Kettwig das Recht 
zur Erhebung des Chausseegeldes für eine Meile nach dem für die Staats- 
chausseen geltenden jedesmaligen Chausseegeld -Tarif verleihen. Auch sollen die 
zusätzlichen Bestimmungen dieses Tarifs, sowie alle für die Staatschausseen 
bestehende polizeiliche estimmungen, insbesondere die Vorschriften der Verord- 
nung vom 7. Juni 1844. über das Verfahren bei Untersuchung und Bestra- 
fung von Chausseegeld= und Chausseepolizei-Kontraventionen auf die gedachre 
Straße Anwendung finden. Der gegenwärtige Befehl ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur öffentlichen Kenneniß zu bringen. 
Potsdam, den 4. Dezember 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
Für den Finanzminister: Für den Minister für Handel, Gewerbe und 
Kühne. öffentliche Arbeiten: 
v. Pommer-Esche. 
An das Finanzministerium und das Ministerium für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Tr#. 3093—3094.) 102 (r. 3094.)
	        
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