Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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zwar jetzt auf Kosten der saͤumigen Inhaber durch dasselbe Blatt (a) 
veroͤffentlicht. 
e) Wenn ein gekuͤndigter Pfandbrief nicht spaͤtestens sechs Wochen vor 
dem Faͤlligkeitstermin, d. i. bis zum 15. Mai, bezuͤglich 15. Novem- 
ber eingeliefert und hierdurch ein Verzug in der rechtzeitigen Zahlung 
herbeigeführt worden ist, so hat der Gläubiger den hieraus entstehen- 
den Zinsenverlust sich selbst beizumessen. 
lWenn aber der gekündigte Pfandbrief auch im Fälligkeitstermine und 
längstens bis zum 1. August — falls er für Johannis — und be- 
züglich 1. Februar — falls er für Weihnachten gekündigt war — 
nicht eingeliefert worden ist; so hat die General-Landschaftsdirektion 
die Baarvalute (nach Entnahme des dem Gldubiger zur Last fallen- 
den Beitrages zu den Kosten der zweiten Kündigungsbekanntmachung) 
auf Gefahr und Kosien des säumigen Pfandbriefinhabers zu ihrem 
Deposstorium zu veranschaffen und die in dem Kündigungserlasse an- 
gedrohte Praklusion und Verweisung durch eine Resolution festzusetzen. 
Auf Grund dieser Resolution erfolgt die Löschung des Pfandbriefs 
im Hypothekenbuche, sobald der Gursbesitzer oder die landschaftliche 
Behörde solche fordert. 
g) Nach Ablauf eines Vierteljahres, von den ebenbezeichneken Einliefe- 
rungsterminen ab gerechnet, also mit dem 1. Oktober, bezüglich 
1. April, tritt die Verbindlichkeit der Landschaft, als Depositalbehörde, 
ein, dem Inhaber des Pfandbriefs von der für ihn deponirten und 
zinsbar zu benutzenden Baarvalute Depositalzinsen zu dem Satze von 
Drei und Ein Drittheil Prozent jährlich zu berechnen, oder aber die 
Valute für Rechnung des Glaubigers in Pandbriefe umzusetzen. 
h) Hat der Inhaber den gekündigten Pfandbrief zwar vor dem Verfall- 
termine eingeliefert, die Baarvalute aber unabgehoben gelassen, so fin- 
det wegen deren Deposition und Verzinsung dasselbe Statt, was vor- 
siehend für den Fall der unterlassenen Einlieferung vorgeschrieben ist. 
i) Wenn ein Pfandbrief nicht durch Baarzahlung eingelöfer, sondern 
nur, weil die Landschaft gerade dieses individuellen Pfandbriefes zu 
einer bestimmten Operation bedarf, mitrelst eines anderen, gleichhal- 
tigen Pfaudbriefs eingetauscht werden soll, so muß derselbe ebenfalls 
bhenuuich aufgekündigt werden. Auch für diesen Fall gelten die vor- 
stehenden Bestimmungen mit denen aus der Natlur der Valute sich 
von selbst ergebenden Abweichungen. Der Betrag nicht eingelieferter 
Kupons wird hier durch Zurückhalten der entsprechenden Kupons des 
Ersatzbriefes gedeckt; der verhältnißmaßige Beitrag zu den Kosten 
der wiederholten Kündigungsbekanntmachung aus den Zinsen des Er- 
satzbriefes entnommen; und an die Scelle der von der Valute des 
nicht eingelieferten Pfandbriefs zu entrichtenden Deposiralzinsen treten 
hier die dem Inhaber unverkürzt zu Gute gehenden Zinsen des Er- 
satzbriefes. 
k) die Bestimmungen der Kabineksorder vom 6. August 1840., betreffend 
das
	        
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