— 81 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
Nr. 4.—
(Nr. 3096.) Reisekosten-Regulativ für die Urmee. D. d. den 28. Dezember 1848.
D. die zeitherigen Bestimmungen wegen Verguͤtung der Reisekosten, so-
wohl fuͤr kommissarische Geschaͤfte in Dienstangelegenheiten, als bei Versetzun-
en, den veraͤnderten Verhaͤltnissen nicht mehr entsprechen, so bestimme Ich
hlerburch für die Offiziere und Militairpersonen und für diejenigen Militair-
Beamten, denen ein bestimmter Militairrang beigelegt ist, auf den Antrag des
Staatsministerü, was folgt:
K. 1.
1) Bei Dienst= und Versetzungsreisen, welche auf einer Eisenbahn oder mit
Dampfschiffen gemacht werden können, wird an Reisekosten einschließlich
des Gepäckes vergüret,
-a) den Offizieren bis zum Haupimann und Rittmeister incl. abwärts,
den General-Stabs-, General-, Regiments= und Ober-Stabs-Aerzten,
imgleichen den Trainrendanten «
= 10 Sgr. —
b) den Lieutenants, den Garnisonstabs= und Bataillons-Aerzten, den
Stabs= und Assistenz-Aerzten, den Ingenieur-Geographen und Train=
Controleuren
-7 Sgr. 6 P. —
c) 1. den Ober-Feuerwerkern, Feldwebeln, Wachtmeistern, Unterärzten,
Portopeefähnrichen, den zur Fortifikation und zu den Artillerie=
Depots gehörenden, im Feldwebel= und Unteroffiziersrange stehenden
Unterbeamten, wie solche im Militair-Strafrecht, Gesetzsammlung
—* * Pag. 357. und 377., aufgeführt stehen, und den Kur-
schmieden
= 5 Sgr. =
2. den Unteroffizieren und Soldaten, welche in der Regel auf den
Fußmarsch angewiesen sind, ausnahmsweise in den durch das
Kriegsministerium zu bestimmenden Fällen, ebenfalls
— 5 r. -
auf die Meile. 8
2) Außerdem wird als Verguͤtung für die Nebenkosten, welche beim Zu-
Jahrzang 1849. (Nr. 30906.) 11 gehen
Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1849.