Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:
S.  1.
Der  Gemeinde  Langenargen  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1899

gestattet.
ges  8.2

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Langenargen  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  29.  September  1898.
Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Sekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Ban  und  Betrieb  einer  Nebeneisenbahn  von  Reutlingen
nach  Eningen.  Vom  3.  Oktober  1898.

Nachdem  zu  Folge  Allerhöchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  25.  September  1898  der  Gemeinde  Eningen,  Oberamts  Reutlingen,  gemeinschaftlich
mit  dem  Ingenieur  Hermann  Ritter  von  Schwind  in  Wilten  bei  Innsbruck  als  Unternehmer
  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Nebeneisenbahn  für  den  öffentlichen
Personen=  und  Güterverkehr  zwischen  Reutlingen  und  Eningen  ertheilt  worden  ist,  wird
die  Konzessionsurkunde  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  3.  Oktober  1898.
Mittnacht.