Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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erreicht  östlich  vom  Marktflecken  Dettingen  die  für  diesen  Ort  geplante  Haltestelle.  Sie
überschreitet  weiterhin  die  Straße  nach  Bissingen  und  wiederholt  die  Staatsstraße,  sowie
die  Lauter  und  gelangt  zu  dem  für  die  Stadt  Owen  westlich  derselben  anzulegenden
Bahnhof.  In  ihrer  Fortsetzung  wird  die  Bahn  über  die  Straße  nach  Beuren  und  in
südöstlicher  Richtung  zunächst  zu  dem  westlich  vom  Dorf  Brucken  herzustellenden  Haltepunkt,
  sodann  unter  wiederholter  Uebersetzung  der  Lauter  und  der  Staatsstraße  zu  der
nördlich  vom  Pfarrdorf  Unterlenningen  anzulegenden  Haltestelle  geführt  und  von  dieser
zu  dem  nördlich  vom  Marktflecken  Oberlenningen  geplanten  Endbahnhof.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Königliche  Eisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Königlichen  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Königliche  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Bebenhausen,  den  27.  September  1898.
Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

tKönigliche  Verordunng,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Langenargen  zu  Erhebang  einer  örtlichen  Verbranchsabgabe
  von  gier.  Vom  29.  September  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  März  1897,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer
der  mit  dem  31.  März  1897  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die
Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  23),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden