Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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(Nr. 3308.) Allerhoͤchster Erlaß vom 29. Juli 1850., betreffend die der Oschersleben-Horn- 
häuser Chausseebau-Gesellschaft und den betheiligten Gemeinden in Bezug 
auf den Bau und die Unterhaltung der Straße von Oschersleben bis zur 
Braunschweigischen Grenze zum Anschlusse an die von Schöningen nach 
Braunschweig führende Chaufsee bewilligten fiskalischen Vorrechte. 
N.## Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen 
Ausbau der Straße von Oschersleben über Hornhausen, Oulleben, Ausleben, 
Warsleben und Hötensleben bis zur Braunschweigischen Grenze zum Anschluß 
an die von Schöningen nach Braunschweig führende Chaussee durch die zum 
Bau der Straßenstrecke von Oschersleben bis Hornhausen zusammengetretene 
Aktiengesellschaft, beziehungsweise die dabei betheiligten Gemeinden, genehmigt 
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für die 
Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der für die Staats- 
Chausseen geltenden Bestimmungen auf die obengedachte Straße Anwendung 
finden sollen. Zugleich will Ich der genanmen Aklriengesellschaft, sowie den 
betheiligten Gemeinden das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem 
für die Staatschausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarife verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be- 
sümmun en wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf diese Straße Anwen- 
ung finden. 
" Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenhof, den 29. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 3308— 3309.) (Nr. 3309.)
	        
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