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(Nr. 3308.) Allerhoͤchster Erlaß vom 29. Juli 1850., betreffend die der Oschersleben-Horn-
häuser Chausseebau-Gesellschaft und den betheiligten Gemeinden in Bezug
auf den Bau und die Unterhaltung der Straße von Oschersleben bis zur
Braunschweigischen Grenze zum Anschlusse an die von Schöningen nach
Braunschweig führende Chaufsee bewilligten fiskalischen Vorrechte.
N.## Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Straße von Oschersleben über Hornhausen, Oulleben, Ausleben,
Warsleben und Hötensleben bis zur Braunschweigischen Grenze zum Anschluß
an die von Schöningen nach Braunschweig führende Chaussee durch die zum
Bau der Straßenstrecke von Oschersleben bis Hornhausen zusammengetretene
Aktiengesellschaft, beziehungsweise die dabei betheiligten Gemeinden, genehmigt
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für die
Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen geltenden Bestimmungen auf die obengedachte Straße Anwendung
finden sollen. Zugleich will Ich der genanmen Aklriengesellschaft, sowie den
betheiligten Gemeinden das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem
für die Staatschausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarife verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
sümmun en wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf diese Straße Anwen-
ung finden.
" Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenhof, den 29. Juli 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3308— 3309.) (Nr. 3309.)