Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Artikel 67. 
ß Die Legislatur-Periode der ersten Kammer wird auf sechs Jahre fest- 
gesetzt. 
Artikel 68. 
Wählbar zum Mitgliede der ersten Kammer ist jeder Preuße, der das 
vierzigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge 
rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits fünf Jahre 
lang dem preußischen Staatsverbande angehört hat. 
Dia Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten weder Reisekosten, noch 
iaͤten. 
Artikel 69. 
Die zweite Kammer besteht aus dreihundert und funfzig Mitgliedern. 
Die Wahlbezirke werden durch das Gesetz festgestellt. Sie koͤnnen aus einem 
—— Kreisen oder aus einer oder mehreren der größeren Stähdte 
bestehen. 
Artikel 70. 
Jeder Preuße, welcher das fünf und zwanzigste Lebensjahr vollendet 
hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, die Befähigung 
zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberechrigter Urwähler. 
Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen Theil zu nehmen 
berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler nur in Einer Gemeinde ausüben. 
Artikel 71. 
Auf jede Vollzahl von zweihundert und funfzig Seelen der Bevölkerung 
ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden nach Maaßgabe der 
von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern in drei Abtheilungen getheilt, 
und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesamme- 
summe der Steuerbeträge aller Urwähler fällt. 
Die Gesammtsumme wird berechnet: 
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für sich bildet; 
b) jhücsweise falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden zusammen- 
gesetzt ist. 
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die 
höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammtsteuer 
fallen. 
Die zweite Abkheilung besteht aus denjenigen Urwaählern, auf welche die 
nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränze des zweiten Drittheils fallen. 
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Urwäh- 
lern, auf welche das dritte Drittheil fallt. 
Jede Abtheilung wählt besonders und zwar ein Drittheil der zu wäh- 
lenden Wahlmänner. 
(#r. 3212) 4 Die
	        
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