Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
g. 4. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom ab- 
schließenden Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Oeichsiele) für die Haupt- 
gräben anzulegen und zu unterhalten. 
F. 5. 
Der Verband hat die auf den Deichen befindlichen Wege in normal- 
mäßigen Stand zu setzen und zu erhalten. In der Verpflichtung des Ritter- 
gutes Tauschwitz zur Unterhallung der Tauschwitz-Belgernschen Straße und 
der dazu gehörigen Appareille über den Deich wird nichts geändert. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichsirecken, Schleusen, 
Brücken 2c. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist ein Lager- 
buch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen. ie 
darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der jährlichen 
Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
6. 
Bei neuen Dammanlagen, sowie überhaupt bei allen Veränderungen, 
welche mit den Deichen vorgenommen werden, oder zur Herstellung der neuen 
Diichlinie bereits vorgenommen worden sind, hat der Deichverband die Grund- 
besitzer, welche durch Ausdeichung ihrer Grundstücke Schaden erleiden, nach 
dem gemeinen Werthe zu entschädigen. 
Zweiter Abschnitt. 
S. 7. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung Verpflichtun- 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- *— 
kasse ausgeführt. Rrinuingre, Be- 
Die erforderlichen Miltel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Deich- Hnnoung ver 
beamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes und Veranla- 
etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der König- an nach ie 
lichen Regierung in Merseburg auszufertigenden Deichkataster aufzubringen. n 
g. 8. 
In dem Deichkataster werden die Eigenthümer aller von der Ver- 
wallung geschützten Aecker, Gärten, Hof= und Baustellen aufgeführt. Wiesen, 
(Nr. 3324.) 64* Huͤ-
	        
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