Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 
Chausseebau (Forts.) 
13) 
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Rechts zur Expropriation, zur 
Chausseetau= und Unterhaltungs-Mater#alien und 
len die dem Chaussergelb - Tarlse vom 20. Febr. 
1810. angehängten Bestimmungen wegen der Chaus- 
seepolizel = Vergehen auf dle gedachte Straße An- 
wendung finden. (ebend.) 297. 
der Minden-Bremer Poststraße, von Minden über 
Lahre, Döhren, Ilvese, Heimsen und Neuhoff bis 
gegen Hünerberg, dessen Ausführung durch die 
bekreffenden Gemeinden mit Allerh. Bewilligung res 
Entnahme der 
zur Erhebung eines Chausseegeldes. (A. C. v. 21. 
Juni 30.) 319. — auch sollen die allgemeinen Be- 
stimmungen wegen der Chaussee-Polizeivergehen auf 
obige Straße Anwendung finden. (ebend.) 319. 
von Arnsberg Beverunger Straße bel Bredelar 
über Moedfeld, Bleiwésche, Wünnenberg und Haa- 
ren, nach Salzkotten, dessen Ausführung von 
den betheiligten Gemelnden und der Forstverwal- 
tung mit Allerhöchster Bewilllgung des Rechts zur 
Expropriation, zur Entnahme der Chausseebau= und 
Unterhallungs -Materiallen, zur Erhedung eines 
Chaussergeldes und zur Anwendung der allgemei- 
nen Bestimmungen wegen der Ver- 
gehen. (A. E. v. 29. Jull 50.) 3 
von Helden nach —M—“2 #5 Gemeinde 
Helden, im Kreise Olpe, wird das Recht zur Er- 
hebung von Chaussergeld auf jener Straße für drei 
Vlertel Mellen nach dem jedesmaligen Tarif für 
die Staatsestraßen verliehen. (A. E. v. 15. Juli 
50.) 363. — auch sellen die allgemeinen Bestim- 
mungen wegen der Chausserpolizei = Vergehrn auf 
solche Anwendung finren. (ebend.) 363 
16) von Hildenbach über Brachthausen und Kirch- 
hundem bis zur Altenhundem - Crombacher Staats- 
strabe, mit elner Verzweigung von Kirchhun- 
dem und Oberhundem, dessen Ausführung 
durch die dabel betheiligten Gemeinden mit Aller- 
höchster Bewilligung des Rechts zur Expropriation, 
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs- 
Materialien und zur Erhebung eines Chausseegel- 
des. (A. E. v. 21. Juni 50.) 350. — auch sol- 
len die allgemeinen Bestimmungen wegen der Chaus- 
see-PHolizeivergehen auf obige Straße Anwendung 
finden. (ebend.) 350. 
II. in der Rheinp rovinz. 
17) von Hilden über Pelnische Müße bis Vohwin. 
kel, für den Ausbau dieser Gemeinde-Chaussee ist 
bereits mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 15. Juni 
40. die Anwendung des Expropriationsrechts be- 
stimmt, auch den Gemeinden Hilden und Haan 
18) 
1850. 15 
Chansseebau (Forts.) 
behufs der künfilgen Unterhaltung dieser Straße 
das Recht zur Erhebung eines Chaussergeldes ver- 
liehen worden, sowie auch setzt auf jene Straße die 
dem Chausseegeld-Tarise v. 29. Febr. 1840. ange- 
hängten Bestimmungen wegen der Chausseepollzei- 
Vergehen Anwendung finden sellen. (A. E. v. 7. 
Jan. 50.) 39. 
von Scheuren über Westkotten und Kuckuck nach 
Schaumlöffel, durch die Gemeinde Varmen 
mit Allerh#chster Bewillzüng tes. Rechts zur Ex- 
propriatlon, zur Entnahme der“ Chausserbau- und 
Unterhaltungs- Materiallen und zur Erhebung elnes 
Chausscegeldes für eine halbt Meile. (A. E. v. 
3. Juli 50.) 333. — auch sellell die allgemeinen 
Bestimmungen wegen der Chaussee Polizelverge= 
dꝛ auf obige Straße Anwendung finden. (ebend.) 
19 von Bensbekg über Dürscheid nach Wipper- 
20 
22) 
fürth, Ausführung desselben von den ketreffenden 
Gemeinden mit Allerhöchster Bewilligung des Rechts 
zur Exproprlation, zur Entnehmung der Chaussee- 
bau- und Unterhaltungs = Materiallen, zur Erhe- 
bung eines Chausseegeldes und zur Anwenrung der 
allgemelnen Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen. (A. E. v. 18. Septbr. 50.) 419. 
von Derschlag liber Nespen nach Rokthe- 
mühle, mit einer Zweig Chaussee von Nespen 
nach Bruchermühle, deren Ausführung durch 
die dabel betheiligten Gemeinden, mit Allerhöchster 
Bewilligung eines Chaussergeldes, unter Wegfall 
der etwa bestehenden Brücken-, Damm# oder Pfla- 
stergelder, serner des Rechts der Expropr#atlon und 
der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen we- 
gen Chausseepolizel-Vergehen. m#. E. v. 16. Juli 
50.) 3660 
von der Cöln= Franksurter taatosirahe bei Warth 
durch ras Siegthal über itorf, Herchen und Dat- 
tenfeld bis zum Auschluß an tie Wiehlmün- 
den-Rother Gemeindt-Chausser, teren Ausfüh- 
rung durch die betheiligten Gemeinden mit Aller- 
höchster Bewilligung ves. Rechts zur Expropriatlon, 
zur Entnahme der Chausserkau= und Unterhaltungs- 
Materialien, zur Erhebung eines Chausseegelres 
und zur Anwendung der allgemeinen Bestimmungen 
wegen der Shussekralkte= Vergehen. (A. E. v. 
15. Juli 50.) 3 
von den n eSesene Bezirksstraße zu Birk 
über Cuchen nach der Aachen= Cölner Staatsstroße 
bei Vorweiden, mit einer Verzwelgung von Eu- 
chen nach Neusen, deren Ausführung von der 
Ge-
	        
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