Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854.

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Die bei Ausführung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grund- 
stücke vom 25. August 1848 gemachten Erfahrungen und die hierbei gewonnene 
Ueberzeugung von der Nothwendigkeit einer Erleichterung der Zusammenlegung 
von Grundstücken zu Beförderung der Landes-Kultur haben eine Revision jenes 
Gesetzes nöthig erscheinen lassen und Wir haben deshalb mit Zustimmung des 
getreuen Landtages den nachstehenden Nachtrag zu dem Gesetze vom 25. Au- 
gust 1848 zu erlassen beschlossen: 
Art. 1. 
Die im §F. 2 a des Gesetzes vom 25. August 1848 vorausgesetzte Mehr- 
heit der Grundstücksbesitzer bei einem Zusammenlegungsplane ist ohne weiteren 
Unterschied der Fälle dann vorhanden, wenn mehr als die Hälfte der Stim- 
men für die beantragte Zusammenlegung sich erklärt. 
Art. 2. 
Die Stimmberechtigung eines jeden an der Zusammenlegung Theilnehmen- 
den wird nach der Größe seiner in den Zusammenlegungsplan gezogenen Par- 
zellen berechnet und bestimmt. 
Art. 3. 
So lange sich in den F. 2 a und F. 3 des Gesetzes erwähnten Fällen 
mindestens die Hälfte der Stimmen gegen die Zusammenlegung erklärt, kann 
diese in der beantragten Weise nicht zur Ausführung gebracht werden. 
Art. 4. 
Die Spezial-Kommission hat wegen angemessener Bewirthschaftung der bei 
einer bevorstehenden Zusammenlegung in Betracht kommenden Grumstücke für 
die Dauer der dießfallsigen Verhandlungen das Nöthige für den Fall festzu- 
setzen, daß eine Verschlechterung der Grundstücke zu befürchten ist. 
Art. 5. 
Gegen die Entscheidung der General-Kommission uber den Zusammenle- 
gungsplan findet eine Berufung an das Staats-Ministerium dann nicht Statt, 
wenn durch dieselbe die Weisung der Spezial-Kommission in dieser Beziehung 
bestätigt worden ist.
	        
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