19
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Die bei Ausführung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grund-
stücke vom 25. August 1848 gemachten Erfahrungen und die hierbei gewonnene
Ueberzeugung von der Nothwendigkeit einer Erleichterung der Zusammenlegung
von Grundstücken zu Beförderung der Landes-Kultur haben eine Revision jenes
Gesetzes nöthig erscheinen lassen und Wir haben deshalb mit Zustimmung des
getreuen Landtages den nachstehenden Nachtrag zu dem Gesetze vom 25. Au-
gust 1848 zu erlassen beschlossen:
Art. 1.
Die im §F. 2 a des Gesetzes vom 25. August 1848 vorausgesetzte Mehr-
heit der Grundstücksbesitzer bei einem Zusammenlegungsplane ist ohne weiteren
Unterschied der Fälle dann vorhanden, wenn mehr als die Hälfte der Stim-
men für die beantragte Zusammenlegung sich erklärt.
Art. 2.
Die Stimmberechtigung eines jeden an der Zusammenlegung Theilnehmen-
den wird nach der Größe seiner in den Zusammenlegungsplan gezogenen Par-
zellen berechnet und bestimmt.
Art. 3.
So lange sich in den F. 2 a und F. 3 des Gesetzes erwähnten Fällen
mindestens die Hälfte der Stimmen gegen die Zusammenlegung erklärt, kann
diese in der beantragten Weise nicht zur Ausführung gebracht werden.
Art. 4.
Die Spezial-Kommission hat wegen angemessener Bewirthschaftung der bei
einer bevorstehenden Zusammenlegung in Betracht kommenden Grumstücke für
die Dauer der dießfallsigen Verhandlungen das Nöthige für den Fall festzu-
setzen, daß eine Verschlechterung der Grundstücke zu befürchten ist.
Art. 5.
Gegen die Entscheidung der General-Kommission uber den Zusammenle-
gungsplan findet eine Berufung an das Staats-Ministerium dann nicht Statt,
wenn durch dieselbe die Weisung der Spezial-Kommission in dieser Beziehung
bestätigt worden ist.