(Nr. 3504.) Allerhoͤchster Erlaß vom 10. Märg 1852., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte in Bezug auf die Gemelnde-Chaussee von der Moselfähre
bel Mülheim über Monzelseld bis zur Trier-Mainzer Staatsflrasee zwi-
schen Longcamp und dem stunupfen Thurm.
No Ich durch Meinen, Erlaß vom heutigen Tage den Bau kiner
Gemeinde-Chaussee von der Moselfähre bei Mülheim über Monzelfeld bis zur
Trier-Mainzer Staatsstraße zwischen Longcamp und dem stumpfen Thurm geneh-
migt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für
die Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Enenahme der
Shausebau- und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen geltenden Bestimmungen auf diese Straße Anwendung finden sollen.
Zugleich will Ich den dabei bethelligren Gemeinden Mülheim und Monzelfeld
egen Uebernahme der chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur
Echebung des Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal gel-
tenden Chausseegeld-Tarife verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 10. März 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. u. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiken.
und den Finanzminlsler.
(Nr. 3505.)