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folge entsprechend die Prüfung abgelegt oder eine informatorische Beschäftigung
abgeleistet hätten. Als rechtzeitige Meldung gilt dann für Militäranwärter, die
den Zivilversorgungsschein bereits vor dem Krieg erworben haben, der erste
Mobilmachungstag oder, wenn sie erst später in das Heer usw. wieder eingetreten
sind, der Tag ihres Wiedereintritts in den aktiven Militärdienst; für Militär-
anwärter, die den Zivilversorgungsschein während des Krieges erworben haben,
der erste Tag des dreizehnten Militärdienstjahres.
2. § 15 Absatz 2 der Anstellungsgrundsätze für den Reichs= und Staats-
dienst und § 11 Absatz 3 der Kommunalanstellungsgrundsätze er-
halten folgenden Zusatz:
Während eines Krieges sind die Militäranwärter, solange sie sich im aktiven
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, ihre Meldung rechtzeitig zu
wiederholen. Bei nachträglicher Bewerbung innerhalb angemessener Frist sind
sie im Bewerberverzeichnis zu belassen.
Erläuterung: Die Festsetzung einer „angemessenen“ Bewerbungsfrist bleibt der
Entscheidung des Bundesrats vorbehalten.
München, den 16. Februar 1915.
Dr. Graf v. Hertling. v. Greunig. v. Seidlein. Dr. v. fnilling.
J. V. 6 J. A. J. A.
Staatsrat v. Treutlein-Mördes. Staatsrat Dr. v. Kahr. Auchler.