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(Nr. 3519.) Allerhöchster Erlaß vom 17. März 1852., betreffend di# in Bezug auf den
Bau und die Unterhalumg einer Gemeinde-Ehausste von der Zell-Göden=
rother Bezirksstraße bei Löffelscheid über Cappel nach Kirchberg den be-
treffenden Gemeinden bewilligten fiskalischen Vorrechte.
N.44 Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Zell-Gödenrother Bezirkestraße bei Löffelscheid über
Cappel nach Kirchberg durch die betreffenden Gemeinden genehmigt habe, be-
stimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht in Bezug auf die zum Bau
erforderlichen Grundstücke, das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Materialien nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden
Bestimmungen, sowie die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an-
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße Anwendung finden. Zugleich will Ich den betreffenden Gemeinden das
Recht zur Erhebung eines 13 meiligen Chausseegeldes nach dem für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarife verleihen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 17. März 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3520.)