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(Nr. 3540.) Allerhöchster Erlaß vom 7. April 1852., betreffend den Bau einer Gemeinde-
Chaussee von der Düren-Eschweiler Aktienstraße bei Düren über Niederau,
Creuzau und Nideggen nach Gemünd und die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte sowie des Rechtes zur Erhebung des tarismäßigen Chausseegel-
des für denselben.
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Düren-Eschweiler Aktien-Straße bei Düren über Nie-
derau, Creuzau und Nideggen nach Gemünd genehmigt habe, bestimme Ich
hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der in die Chausseelinie fallenden
Grundstücke und die siskalischen Vorrechte wegen Entnahme der Chausseebau-
und Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
bestehenden Bestunmungen auf die gedachte Straße Anwendung finden sollen.
Zugleich will Ich den dabei betheiligten Gemeinden gegen Uebernahme der künf-
ltigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung. des
Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal gültigen Tarife
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf diese Straße,
nach erfolgtem chausseemäßigen Bau derselben, Anwendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Cbarlottenburg, den 7. April 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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