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Die Oeffentlichkeit kann fuͤr die ganze Hauptverhandlung oder fuͤr einen
Theil derselben ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten
Sitten Gefahr droht.
Bei Muͤnzverbrechen und Muͤnzvergehen ist die Oeffentlichkeit stets aus-
geschlossen.
Artikel 19.
Der Beschluß über die Ausschließung der Oeffentlichkeit wird, nachdem
die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte in nicht öffentlicher Sitzung gehört
worden sind, von dem erkennenden Gerichte erlassen und offentlich verkündet.
Der Vorsitzende ist gleichwohl befuge, einzelnen unbetheiligten Personen
den Zutritt zu gewähren.
Zu g. 16. der Verordnung.
Artikel 20.
Als Vertheidiger können nur auftreten:
Rechtzanwale, welche zur Praxis bei Preußischen Gerichtshöfen berech-
tigt sind;
2) die an Preußischen Universicäten habilicirten Doktoren der Rechte;
3) Referendarien und Auskultatoren mit Genehmigung des Vorstandes des
Gerichts, bei welchem sie beschäftigt sind;
andere Personen nur mit besonderer Genehmigung des Gerichts, Staats-
beamte außerdem nur mit Bewilligung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde.
Als Vertreter können außer denjenigen, welche als Vertheidiger auf-
treten können, auch noch diejenigen großjährigen Männer auftreten, welche nach
den Gesetzen vermuthete Vollmacht haben, insofern sie sich im Vollgenusse der
bürgerlichen Ehre befinden.
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Artikel 21.
Zut Verhandlung vor dem Schwurgerichte muß dem wegen Verbrechens
Anzeklagten ein Vertheidiger von Amtswegen zugeordnet werden. Jedoch
bleibt dem Angeklagten vorbehalten, sich demnächst des Beistandes eines anderen
zulässigen Vertheidigers zu bedienen.
In anderen Fällen hat der Angeklagte kein Recht, die Zuordnung eines
Vertheidigera zu verlangen. Das Gericht kann aber einem darauf gerichteten
Antrage Scatt geben.
Artikel 22.
Die Gültigkeit der Hauptverhandlung ist in keinem Falle dadurch bedingt,
daß die Vertheidigung des Angeklagten durch den gewahlten oder zugeordneten
Vertheidiger wirklich geführt werde, wenn nur in dieser Beziehung von Gerichts-
wegen den gesetzlichen Vorschriften genügt worden ist.
Erachtet das Gericht die Vertagung der Hauptverhandlung in Folge
einer dem Vertheidiger zur Last fallenden Verschuldung für nothwendig, so tann
(Nr. 3544.) em-