Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Die Verwandlung der Geldstrafe in Gefangnißsirafe muß in jedem Fall 
durch den Polizeirichter auf Antrag des Deichhauptmanns und des Polizei- 
anwalts bewirkt werden. 
Die vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, fesigesetzten 
Geldstrafen fließen zur ODeichkasse. 
S. 42. 
Der Deichhauptmann ist siimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt 
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. 
S. 43. 
2. Der Der Oeichinspektor leitet die technische Verwallung des Oeichverbandes, 
Deichinspektor mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang 
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualiftkation eines geprüften Bau- 
meisters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Deich- 
hauptmann vorgeschriebenen Weise. 
F. 4. 
Der Deichinspekror en#wirft die Anschläge zur Umerhaltung und Her- 
stellung der Sozietdtsanlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Prü- 
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor. 
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Erhö- 
hung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbrüchen 
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
*i 
Wird von dem Deichamte die Genehmigung zur Ausführung einer Ar- 
beit versagt, welche nach der Erklärung des Oeichinspektors ohne Gefährdung 
der Sozietatszwecke weder unterlassen noch dufgeschoben werden darf, so muß die 
Entscheldung der Regierung (alr. F. 31.) von dem Deichinspektor eingeholt und 
demnächsi zur Ausführung gebracht werden. 
K. 16. 
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung beschlos- 
senen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. 
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Grä- 
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung des 
Deichinspektors. 
Die Unterbeamten, Deichschöppen, Wach= und Hulfsmannschaften haben 
dabei und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassergefahr die Anwei- 
sungen des Oeichinspektors pünktlich zu befolgen. 
Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten 
Anschläge kann der Deichhauptmann zur Vereinfachung des Geschäfts be- 
stummte Summen dem Oeichinspektor zur Disposirion stellen, bis zu deren Höhe 
die Deichkasse auf Anweisung des Oeichinspektors Zahlung zu leisten hat. 
Die
	        
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