Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Vertretung der 
Delichgenossen 
bei dem Deich- 
amte. 
–— 342 — 
VI. Abschnitt. 
F. 66. 
A. Bei dem Deichamte führen 
1) die Herrschaft Oyhrenfurth (wegen der Oominien 
Gloschkau, Ganserau und Cranzz . . .. 1 Stimme 
2) das Domainenamt Nimkaunn . ... 1 - 
3) das Oominium Belkkaaaa 1 - 
4) die Dominien Auras und Brandschuͤtz zusammen .. . .. 1 - 
5) das Dominium Groß= und Klein-Bresa ? D 
das Dominium Wolfsdoiil 18s1 
die Stadt Aurrss 7 
6) das DOominium Leonharddis 5 1 1 
das Oominium Gniefken . .. 1 
7) die Oominien Tschirnau und Kniegnitz jedes.. 1 
8) der Königliche Forstfiskss . .. . .. . . ... 3 
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— 
die übrigen im Ohlschen Bruch betheiligten Dominien 
und Freigiueererr ... . .. 
welche letztere durch einen nach den Vorschriften des 
d. 67. zu wählenden Deputirten und resp. Stellver- 
treter wahrgenommen wird. 
8 Stimmen. 
B. Es waͤhlen ferner zum Deichamte: 
9) die Deichverbands-Mitglieder aus den Gemeinden 
Klein-Bresa, Gniefkau, Brandschuͤtz, Leonbardwiß 
und Tschirnau zusaume .. . ... 
10) die Deichgenossen aus den Gemeinden Gioschtau. 
Kniegnitz, Warsine und Ganserau zusammen. 2 
11) die Deichgenossen der Gemeinden Belkau, Grot- und 
Klein-Sabor, Lubthal und die im Bruch betheiligten 
Rustikalen zusammen . 1 
Abgeordneten, deren jeder eine Stimme fuͤhrt, zusammen 4 
und ebensoviel Stellvertreter nach Vorschrift des F. ö07J. 
Summa 12 Stimmen. 
Sollte in Folge der nach den . 9. und 10. zulaͤssigen Reklamationen gegen 
das Deichkataster eine erhebliche Abaͤnderung desselben eintreten, so bleibt vor- 
behalten, nach Anhoͤrung des Deichamtes und der Koͤniglichen Regierung in 
Breslau auch das obige S Stimmenverhaͤltniß zu aͤndern. 
g. 67. 
Stimmfaͤhig bei den mach dem vorigen Paragraphen vorzunehmenden 
Deputirkenwahlen ist jeder großjährige Grundbesitzer, welcher mindestens fünf 
Mor-
	        
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