Vertretung der
Delichgenossen
bei dem Deich-
amte.
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VI. Abschnitt.
F. 66.
A. Bei dem Deichamte führen
1) die Herrschaft Oyhrenfurth (wegen der Oominien
Gloschkau, Ganserau und Cranzz . . .. 1 Stimme
2) das Domainenamt Nimkaunn . ... 1 -
3) das Oominium Belkkaaaa 1 -
4) die Dominien Auras und Brandschuͤtz zusammen .. . .. 1 -
5) das Dominium Groß= und Klein-Bresa ? D
das Dominium Wolfsdoiil 18s1
die Stadt Aurrss 7
6) das DOominium Leonharddis 5 1 1
das Oominium Gniefken . .. 1
7) die Oominien Tschirnau und Kniegnitz jedes.. 1
8) der Königliche Forstfiskss . .. . .. . . ... 3
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die übrigen im Ohlschen Bruch betheiligten Dominien
und Freigiueererr ... . ..
welche letztere durch einen nach den Vorschriften des
d. 67. zu wählenden Deputirten und resp. Stellver-
treter wahrgenommen wird.
8 Stimmen.
B. Es waͤhlen ferner zum Deichamte:
9) die Deichverbands-Mitglieder aus den Gemeinden
Klein-Bresa, Gniefkau, Brandschuͤtz, Leonbardwiß
und Tschirnau zusaume .. . ...
10) die Deichgenossen aus den Gemeinden Gioschtau.
Kniegnitz, Warsine und Ganserau zusammen. 2
11) die Deichgenossen der Gemeinden Belkau, Grot- und
Klein-Sabor, Lubthal und die im Bruch betheiligten
Rustikalen zusammen . 1
Abgeordneten, deren jeder eine Stimme fuͤhrt, zusammen 4
und ebensoviel Stellvertreter nach Vorschrift des F. ö07J.
Summa 12 Stimmen.
Sollte in Folge der nach den . 9. und 10. zulaͤssigen Reklamationen gegen
das Deichkataster eine erhebliche Abaͤnderung desselben eintreten, so bleibt vor-
behalten, nach Anhoͤrung des Deichamtes und der Koͤniglichen Regierung in
Breslau auch das obige S Stimmenverhaͤltniß zu aͤndern.
g. 67.
Stimmfaͤhig bei den mach dem vorigen Paragraphen vorzunehmenden
Deputirkenwahlen ist jeder großjährige Grundbesitzer, welcher mindestens fünf
Mor-