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nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind
bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet mit
seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat.
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
S. 30.
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Oeich-
verwaltung erhalten werde, jahrlich Abschrift des Etats, der Oeichschau- und
Deichamts-Konferenz-Protokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse über-
reicht werden.
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse
sowohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur
Berwohnung der Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen,
eine Geschaftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deichamtes
zu ertheilen, und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1800. über die Po-
lizeiverwaltung (Gesetz= Sammlung vom Jahre 1850. Seite 205.) die erfor-
derlichen Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Delch-
gebieres, der Gräben, Pflanzungen und sonsiigen Anlagen der Verbandsbezirke.
S. 31.
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der etwa abge-
sendete besondere Regierungs-Kommissar — berechtigk, sich persönlich die Ueber-
zeugung zu verschaffen, ob und wieweit die erforderlichen Sicherheitsmaaß-
regeln gekroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge Scakt, so kann derselbe die
ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die
Deichbeamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge
zu leistem.
F. 32.
Wenn das Oeichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichver-
bande resp. den Verbandsbezirken nach diesem Statut oder sonst gesetzlich
obliegenden Leisiungen auf den Haushaltsetar zu bringen oder außerordenllich
zu genehmigen, so läßt die Regierung nach Anhörung des Deichamtes die Ein-
tragung in den Erat von Amtswegen bewirken, oder siellt beziehungsweise die
außerordentliche Ausgabe fesi und verfügt die Einziehung der erforderlichen
Beiträge. Gegen diese Entscheidung sieht dem Oeichamte innerhalb zehn Tagen
die Berufung an den Minisier für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
g. 33.
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die
ihnen zukommenden Besodungen unverkürzt zu Theil werden und etwaige Be-
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
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