Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind 
bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet mit 
seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat. 
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
S. 30. 
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Oeich- 
verwaltung erhalten werde, jahrlich Abschrift des Etats, der Oeichschau- und 
Deichamts-Konferenz-Protokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse über- 
reicht werden. 
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse 
sowohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur 
Berwohnung der Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen, 
eine Geschaftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deichamtes 
zu ertheilen, und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1800. über die Po- 
lizeiverwaltung (Gesetz= Sammlung vom Jahre 1850. Seite 205.) die erfor- 
derlichen Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Delch- 
gebieres, der Gräben, Pflanzungen und sonsiigen Anlagen der Verbandsbezirke. 
S. 31. 
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der etwa abge- 
sendete besondere Regierungs-Kommissar — berechtigk, sich persönlich die Ueber- 
zeugung zu verschaffen, ob und wieweit die erforderlichen Sicherheitsmaaß- 
regeln gekroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge Scakt, so kann derselbe die 
ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die 
Deichbeamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge 
zu leistem. 
F. 32. 
Wenn das Oeichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichver- 
bande resp. den Verbandsbezirken nach diesem Statut oder sonst gesetzlich 
obliegenden Leisiungen auf den Haushaltsetar zu bringen oder außerordenllich 
zu genehmigen, so läßt die Regierung nach Anhörung des Deichamtes die Ein- 
tragung in den Erat von Amtswegen bewirken, oder siellt beziehungsweise die 
außerordentliche Ausgabe fesi und verfügt die Einziehung der erforderlichen 
Beiträge. Gegen diese Entscheidung sieht dem Oeichamte innerhalb zehn Tagen 
die Berufung an den Minisier für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
g. 33. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die 
ihnen zukommenden Besodungen unverkürzt zu Theil werden und etwaige Be- 
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
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