Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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zu verstehen, wobei es gleichviel ist, ob dieselbe nur Einen Vereinsbezirk oder 
deren mehrere beruͤhrt. 
Artikel 13. 
Bezug des Das Porto, welches nach den Vereinstaxen sich ergiebt, hat jede Post- 
Porto. verwaltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Posianstalten abge- 
sandt werden, es mögen diese Briefe frankirt sein oder nicht. 
Die bei der Absendung als portofreie Dienstkorrespondenz behandelten 
Sendungen werden auch am Bestimmungsorte als solche behandelt. 
Artikel 14. 
Hinwegfallen Die Erhebung eines besonderen Transitporto von den Korrespondenten 
wetckranft hört auf für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende 
Korrespondenz. 
Artikel 15. 
Zur Regulirung des Bezuges der Transitgebühren der einzelnen Post- 
verwaltungen kreten folgende Bestimmungen ein: 
a) die Transitgebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als 
einzeln rransitirenden Korrespondenz mit # Silberpfennig Pro Meile bis zu 
einem Maximo von 7 Pfennigen oder dem entsprechenden Betrag in der Lan- 
desmunze DPro Loth nello bemessen. 
5)) Retourbriefe und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzbandsendungen und 
Waarenproben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen werden dabei 
nicht in Ansatz gebracht. 
) Jede Postanstalt, welche Transik zu leisten hat, ist auch zum Bezuge der, 
nach Maaßgabe ihrer Transttstrecke in directer Entfernung sich ergeben- 
den Gebühr berechtigt. 
41) Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Korrespondenzgattung 
schließt den einer Transitgebühr für dieselben Briefe aus. 
W0) h tansitporto verguͤtet diejenige Postverwaltung, welche das Porto 
ezieht. 
Artikel 16. 
Vergütung der Die nach den Bestimmungen des Artikels 15. ausgemittelten Transik= 
Wn- ebuhren sind zur Vergütung in Vormerkung zu nehmen, und spatestens nach 
uht. Ablauf eines Jahres in einer abgerundeten Pauschalsumme für die Dauer des 
gleichen Verhältnisses zu firiren. 
Jeder Verwaltung sieht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf 
anderweite Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschal- 
beträge nach vorstehenden Grundsätzen anzutragen. 
In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur ander- 
weitigen Ermittelung erforderlichen Zeitraums nach dem bis dahin verabredeten 
Betrage; die nach der neuen Ermittelung sich herausstellende Differenz wird 
jedoch
	        
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