— 405 —
jedoch nachtrdglich ausgeglichen, und zwar beginnend von dem Zeitpunkte, mit
welchem die eine neue Bemessung begründende Aenderung der Verhältnisse ein-
getreten ist.
Artikel 17.
Die gemeinschaftlichen Portotaxen für die internationale Vereins= Vereinsbries-
Korrespondenz sollen nach der Entfernung in gerader Linie bemessen werden w
und für den ein fachen Brief (vergl. Artikel 18.) betragen:
bei einer Entfernung
bis zu 10 Meilen einschließlich 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzer Konventions-Münze
20 6 oder Reichswährung,
je nach der Landes-
über 20 3 9 waͤhrung.
Fuͤr den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegen-
waͤrtig eine geringere Taxe besteht, kann diese geringere Taxe nach dem Ein-
verstaͤndnisse der dabei betheiligten Postverwaltungen auch ferner in Anwendung
kommen.
Artikel 18.
Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein Gevwicht des
Loth (m des Jollpfundes) wiegen. r—## .#
Für jedes Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das wichte= und
w
Porto fuͤr einen einfachen Brief zu erheben. oe
Artikel 19.
Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen je nach den im Postbezirke Beförderung
ihrer Aufgabe für den inneren Verkehr geltenden Vorschriften, auch bei ihrer an der Brief-
weiteren Befoͤrderung im ganzen Vereinsgebiete der Behandlung als Brief-
oder als Fahrpostsendungen.
Derartige aus dem Vereinsauslande mit der Briefpost eingehende Sen-
dungen werden ohne Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiter beför-
dert, und sowohl binsichtlich der Taxirung, als auch in Betreff des Porto=
bezuges als Briefpostsendungen behandelt.
Artikel 20.
Für die Wechselkorrespondenz innerhalb der Vereinssiaaten soll in der Franki
Regel die Vorausbezahlung des Porto stattsinden, und die Erhebung sobald
als thunlich durch Frankomarken geschehen.
Die Frankirung durch Marken ist auch für die Korrespondenz mit dem
Auslande zulässig.
Eine theilweise Frankirung findet weder für die Korrespondenz innerhalb
des Vereinsgebietes, noch für Briefe nach dem Auslande statt, bei welchen
eine gänzliche Frankirung gestattet ist.
(Nr. 3584.) Ar-