— 442 —
(Nr. 3590.) Allerhoͤchster Erlaß vom 2. Juni 1852., betreffend die Bewilligung der fis-
kalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Chaufsee von
Königshütte nach dem Bahnhofe zu Schwientochlowitz.
N Ich durch Meinen Erlaß vom 12. Januar 1849. die Uebernahme
des Chausseebaues von Königshütte nach dem Bahnbofe der Oberschlesischen
Eisenbahn zu Schwientochlowitz, im Beuthener Kreise, durch die hierzu gebildete
Gesellschaft genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß auf diese Straße das Ex-
propriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien nach Maaß-
gabe der für die Staats-Chausseen geltenden Besiimmungen Anwendung finden
sollen. Zugleich verleihe Ich der genamten Gesellschaft das Recht zur Er-
hebung des Chausseegeldes für eine halbe Meile auf dieser Chaussee nach dem
für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarife und den
darauf bezüglichen Vorschriften. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom
29. Februar 1810. angehängten Besiimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen für die in Rede siehende Straße Gültigkeit haben. Der gegenwärtige
Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 2. Juni 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3601.)