— 529 —
Gesetz-Seammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 35 —
(Nr. 3619.) Allerhöchster Erlaß vom 21. April 1852., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts in Bezug auf den
Bau und die Unterhaltung der Strase von Cosel über Gnadenfeld bis
an die Grenze des Kreises Cosel in der Richtung auf Leobschütz.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Straße von Cosel über Gnadenfeld bis an die Kreisgrenze in der-
Richtung auf Leobschütz durch den Kreis Cosel genehmigt habe, bestimme Ich
hierdurch, daß auf diese Straße das Expropriationsrecht für die zur Chaussee
erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
geltenden Bestimmungen, Anwendung finden sollen. Zugleich verleihe Ich dem
Kreise Cosel das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Chaussee
nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarife.
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen für die in Rede stehende
Straße Gültigkeit haben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 21. April 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Finanzminisier.
Jahrgaug 1852. (Nr. 3619—3620.) 72 (Nr. 3020.)
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1852.