Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 529 — 
Gesetz-Seammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 35 — 
  
(Nr. 3619.) Allerhöchster Erlaß vom 21. April 1852., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts in Bezug auf den 
Bau und die Unterhaltung der Strase von Cosel über Gnadenfeld bis 
an die Grenze des Kreises Cosel in der Richtung auf Leobschütz. 
  
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen 
Ausbau der Straße von Cosel über Gnadenfeld bis an die Kreisgrenze in der- 
Richtung auf Leobschütz durch den Kreis Cosel genehmigt habe, bestimme Ich 
hierdurch, daß auf diese Straße das Expropriationsrecht für die zur Chaussee 
erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und 
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
geltenden Bestimmungen, Anwendung finden sollen. Zugleich verleihe Ich dem 
Kreise Cosel das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Chaussee 
nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarife. 
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten 
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen für die in Rede stehende 
Straße Gültigkeit haben. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 21. April 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minisier für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten 
und den Finanzminisier. 
  
Jahrgaug 1852. (Nr. 3619—3620.) 72 (Nr. 3020.) 
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1852.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.