Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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sellschaft (Gesetz-Sammlung für 1846. Seite 410.) vorgeschriebenen Verfahren 
fuͤr nichtig erklaͤrt und demnaͤchst ersetzt. 
S. 10. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen oͤffentlichen Bekanntmachun- 
gen muͤssen in den Preußischen Staats-Anzeiger, in die Berliner Vossische, 
die Coͤlnische, die Aachener und die Duͤsseldorfer Zeitung eingeruͤckt werden. 
Sollte eins dieser Blaͤtter eingehen, so genuͤgt die Bekanntmachung in 
den vier andern bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Ministers 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu treffenden Bestimmung; sie 
muß aber unter allen Umständen jederzeit in einer der zu Berlin erscheinenden 
Zeitungen erfolgen. 
Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Pri- 
vilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserm Königlichen In- 
siegel ausferkigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen 
in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates 
zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Sanssouci, den 8. November 1852. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
(Nr. 3666.) .
	        
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