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andere außerordentliche Einnahme (z. B. aus W. 54. und 55.) durch
die ausgefertigte Verfgung zur Vereinnahmung derselben belegk, und
(1) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, sind solche Reste
durch besondere Akteste, und, wenn sie unbeibringlich werden sollten, durch
besondere Niederschlagungs-Verfügungen der ODirektion nachzuweisen.
F. 113.
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brandvergütungs-
geldern“ durch förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungs-
verfügungen der Oirektion, ingleichen durch gehörige Quittungen der Empfänger
nachzuweisen. Die Verwaltungsausgaben werden resp. durch die gehörig ge-
nehmigten Etats oder besondere Anweisungen und durch kassenmäßige Qulttun-
gen belegt.
S. 114.
Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schadenaufnahmen, bei
der von Amtswegen stattfindenden Reviston und ähnlichen Gelegenheiten vor-
fallen, oder auch auf Prämien verwandt werden, kann die ODirektion, insoweit
sich solche auf die Bestimmungen des gegenwärtigen Reglements gründen, selbst
enehmigen. Es gilt hierbei als Regel, daß Staats= oder Kommunalbeamte,
soweit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, Hand-
werksmeister u. s. w. an Diäten, Versäumniß und Zehrungskosten, Reisegeldern
u. s. w. nach eben denjenigen Sätzen remunerirt werden, die ihnen bei ähnli-
chen Geschäften für öffentliche Rechnung aus Staatskassen zukommen würden.
Zu erwaigen Generalkosten, die sich auf das gegenwärtige Reglement nichr
gründen, muß die Genehmigung des Oberpräsidenten eingeholt werden.
S. 115.
Um in Ulebereinstimmung mit dem F. 87. die künftige Uebersicht aller
das Feuersozietätswesen betreffenden Data zu erleichtern, müssen alle Jahres-
rechnungen nach folgender Form angelegt werden:
1) Bei der Einnahme sind die ordentlichen Beiträge in dem ersten Einnahme-
titel für jede Klasse abgesondert und bei jeder mit Angabe der General-
summe der die betreffende Klasse konstituirenden Versscherungskapiaallen
und des für die Abrheilung reglementsmäßig stattfindenden Prozentsatzes
in Rechnung zu stellen, wogegen dann die außerordentlichen Peinage,
da sie sich von selbst nach den ordentlichen proportioniren, in dem zwei-
l Einnahmetitel ohne diese Unterscheidungen in folle verrechnet werden
ônnen.
2) Bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel „an bezahlten Brand-
vergütungsgeldern“ jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt, und
in besonderen Kolonnen, vorn die Versicherungssumme des Gebaäudes,
(Nr. 3905.) nach-