Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr.  3706.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Februar  1853.,  betreffend  die  Bewilligung  der  fiskalischen
  Rechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von
Bütow,  im  Regierungsbezirk  Cöslin,  nach  der  Kreisgrenze  in  der  Richtung
  auf  Lauenburg  und  auf  Rummelseburg  durch  den  Kreis  Bütow.

N.  #  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  von  Bücow,  im  Regierungsbezirk  Cöslin,  nach  der  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Lauenburg,  und  von  Bütow  nach  der  entgegengesetzten  Seite  ebenfalls
  nach  der  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Rummelsburg  durch  den  Kreis
Bütow  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht
für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materlalien,  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Worschriften  auf  diese  Straßen  zur
Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  gedachten  Kreise  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Ft
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen  die  dem
Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen
der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffenklichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  21.  Februar  1853.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  o.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  3709.)