Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3710.) Allerhöchster Erlatz vom 14. März 1853., betreffend die in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 7. Dezember 1849. aufzunehmende Staatsanleihe von fünf 
Millionen Thalern. 
D.N Antrage in Ihrem Berichte vom 11. d. Mts. entsprechend, bestimme 
Ich hiermit, daß die in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. Dezember 1849., betref- 
fend den Bau der Ostbahn, der Westphälischen und der Saarbrücker Eisenbahn, 
sowie die Beschaffung der dazu erforderlichen Geldmittel (Gesetz= Sammlung 
Seite 437.), nach Maaßgabe des gegenwärtig eingetretenen Bedarfs jetzt auf- 
zunehmende Staatsanleihe über den Restbetrag von fünf Millionen Thalern 
um Zinsfuße von vier Prozent jährlich, in Schuldverschreibungen über Ein- 
zundr, zweihundert, fünfhundert und tausend Thaler ausgegeben, am 1. April 
und 1. Oktober jeden Jahres verzinset und nach Maaßgabe des Gesetzes vom 
23. März 1852. (Gesetz-Sammlung Seite 75.) vom 1. Innnar 1854. ab jähr- 
lich mit Einem Prozent des Schuldkapitals, sowie mit dem Betrage der durch 
die allmälige Amortisation desselben erstarten Zinsen getilgt werde. Die Ver- 
starkung des hiernach zu berechnenden Tilgungsfonds bleibt vorbehalten, dage- 
gen darf derselbe niemals verringert werden. Ich ermächtige Sie, hiernach die 
weiteren Anordnungen zu treffen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Charlottenburg, den 14. März 1853. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. 
An den Finanzminister. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hosbuchdruckerel. 
(Rudolph Decker.)
	        
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