Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

186

(3)  Größere  ausländische  Dampfschiffahrtsgesellschaften,  welche  regelmäßige  Fahrten
nach  dem  Inland  unterhalten,  können  auf  Antrag  von  der  Direktiobehörde  des  von  ihren
Schiffen  zunächst  berührten  inländischen  Gebiets  zur  Steuerentrichtung  nach  §  100  zugelassen
werden,  sofern  sie  einen  im  Inland  ansässigen  Vertreter  bestellen  und  bei  einer  inländischen
Steuerstelle  eine  Sicherheit  für  Stempelabgabe  und  etwa  gegen  sie  oder  ihre  Angestellten
zu  verhängende  Strafen  in  Höhe  von  mindestens  der  Hälfte  des  durchschnittlich  jährlich  zu
entrichtenden  Steuerbetrags  hinterlegen.

§  104.

6.  Bezeichnung  Jeder  Dampfschiffsfahrkarte,  welche  zur  Zurücklegung  einer  teilweise  im  Inland,  teilrlänes
  chen  weise  im  Ausland  belegenen  Strecke  berechtigt,  ist  der  Fahrpreisanteil  für  die  Inlandsstrecke

Fahrpreis=  zugleich  mit  der  Stempelabgabe  in  einer  Summe  in  deutscher  Währung  aufzudrucken.

anteils  auf

Damysschiffs-  Zum  8§  53  des  Gesetzes.
fahrkarten.
105.

7.  Erstattung  (1)  Die  Erstattung  der  Stempelabgabe  im  Falle  des  §  53  des  Gesetzes  erfolgt  an
des  Fahr-  die  Eisenbahnverwaltungen  und  Dampfschiffahrsunternehmungen  gegen  den  Nachweis,  daß
stempels.  dem  Reisenden  der  volle  Betrag  des  Fahrpreises  einschließlich  des  ihm  etwa  in  Rechnung

gestellten  Stempels  zurückgewährt  worden  ist.

(2)  Fahrkarten,  für  welche  die  Erstattung  in  dem  vorbezeichneten  Umfang  stattgefunden
hat,  sind  von  den  die  Stempelabgabe  im  Abrechnungsweg  entrichtenden  Verkehrsanstalten  in
der  Nachweisung  Muster  16  in  Abgang  zu  stellen.

(3)  Auf  Verlangen  der  Steuerstelle  sind  die  Fahrkarten,  für  welche  der  Fahrpreis
zurückgewährt  ist,  und  die  Belege,  auf  Grund  deren  die  Erstattung  des  Fahrpreises

einschließlich  des  Stempels  genehmigt  worden  ist,  beizufügen.

8  106.

(1)  Andere  als  die  im  8  105  Abs.  2  bezeichneten  Anstalten  haben  für  die  von  ihnen
im  voraus  versteuerten  Fahrkarten,  für  welche  sie  den  gesamten  Fahrpreis  nebst  Stempel
zurückgewährt  haben,  die  Erstattung  des  Stempels  durch  Einreichung  einer  Nachweisung
ger—  nach  Muster  18  zu  beantragen,  in  welcher  die  in  Betracht  kommenden  Fahrscheine,  nach
W  Fahrklassen  und  Preisstaffeln  geordnet,  aufzuführen  sind.  Die  Erstattung  kann  von  der
Direktiobehörde  auch  dann  genehmigt  werden,  wenn  im  voraus  versteuerte  Fahrtausweise,

welche  sich  zu  einer  späteren  Verwendung  nicht  eignen,  unabgesetzt  geblieben  sind.
(2)  Gleichzeitig  mit  dem  Antrag  sind  die  Fahrkarten  und  die  über  die  Erstattung  des

Fahrpreises  sowie  über  die  sonstigen  in  Betracht  kommenden  Umstände  lautenden  Belege  der