Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Plan 
zu einer für Rechnung der Sozietät für die Melioration des 
Obrabruchs zu negoziirenden Anleihe. 
S. 1. 
Die Sozietät für die Meliorarion des Obrabruches bedarf zur Aus- 
führung ihrer Meliorationsanlagen eines Darlehns bis zum Betrage von 
250,000 Rchlr. 
g. 2. 
Ueber diese Anleihe sollen auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen 
versehene Obligationen im Betrage von 500 Rthlr., 100 Rthlr. und 50 Rehlr. 
ausgestellt werden. Die Darleiher begeben sich des Kündigungsrechtes. Der 
Sozietät aber steht die Befugniß zu, nach Ablauf von fünf Jahren die Obli- 
atlonen durch Aufruf im Preußischen Staats-Anzeiger, in der Wossischen und 
ande= und Spenerschen Berliner Zeitung und dem Amtsblatt der Regierung 
in Posen mit einer sechsmonatlichen Frist zu kündigen und die Rückzahlung 
nach Maaßgabe der unter 4. und 5. enthaltenen betreffenden Bestimmungen zu 
bewirken. Sollte eines oder das andere der bezeichneten Blätter eingehen, so 
bestimmt der Oberpräsident der Provinz, in welchem anderen Blatte siatt des 
eingegangenen die Bekanntmachung erfolgen soll. 
K. 3. 
Die Verzinsung erfolgt in halbjährigen Terminen jedesmal am 2. Ja- 
nuar und 1. Juli mit vier vom Hundert jährlich. Die Auszahlung der Zin- 
sen geschieht bei der Hauptkasse des Verbandes zu Kosten. 
g. 4. 
Die Ruͤckzahlung des Darlehns wird dadurch sichergestellt, daß nach 
Vollendung des Meliorationswerkes, spaͤtestens vom 1. Januar 1858. ab, all- 
jaͤhrlich mindestens zwei Prozent des Kapirals der 250,000 Rthlr. nebst den 
ersparten Zinsen von den zur Amortisation gelangten Obligationen zur Tilgung 
verwendet werden. Die Amortisationsbeträge, sowie die Zinsen der Schuld 
werden durch die auf die betheiligten Grundsiücke nach Maaßgabe der §#. 12. 43. 
der Allgemeinen Kanal= und Graben-Ordnung vom 1b. August 1842. auszu- 
schreibenden, von den Besitzern im Wege der administrativen Exekution einzu- 
ziehenden Beiträge aufgebracht. 
(Nr. 3716.) g. 5.
	        
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