Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  192.  1916.  1199

übung  der  Jagd  und  Fischerei  durch  Ausländer,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  8.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Abw.  Nr.  8392.  Nr.  2617.  Altona,  den  29.  November  1916.

verbot,
betreffend  Ausübung  der  Jagd  und  Fischerei  durch  Ausländer.
Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  folgendes  bestimmt:

§5  1.

Die  Ausübung  der  Jagd  und  der  Fischerei  im  Korpsbezirk  ist  Ausländern  untersagt,
  soweit  sie  nicht  einem  mit  dem  Deutf  en  Reiche  verbündeten  Staate  angehören.
"·  Das  Verbot  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Ausübung  der  Fischerei  in  den  Küstengewässern.


«  8  2.

Die  in  9  1.  Abs.  1  bezeichneten  Ausländer  können  ihre  Jagd=  und  Fischereiberechtigung
  mit  Genehmigung  des  stellv.  Generalkommandos  durch  geeignete  Deutsche  unbeschadet
  der  dafür  in  Betracht  kommenden  öffentlich-privatrechtlichen  Vorschriften  ausüben
  lassen.

4  §s  3.

Greift  ein  an  der  Grenze  belegener  Jagd=  oder  Fischereibezirk  in  geringem  Umfange
  auf  deutsches  Gebiet  über,  so  können  die  auf  ihm  zur  Jagd  oder  Fischerei  berechtigten
  neutralen  Ausländer  mit  Genehmigung  des  stellv.  Generalkommandos  die
Jayd  oder  Fischerei  auf  demjenigen  Teil  des  Jagd=  oder  Fischereibezirks  ausüben,  der
die  Grenze  überschreitet.  *'

Liegt  der  Jagd=  oder  Fischereiberechtigung  ein  Pachtvertrag  zugrunde,  so  ist  die
im  Absatz  1  zugelassene  Ausübung  der  Jagd  oder  Fischerei  nur  zulässig,  wenn  der
Pachtvertrag  vor  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  abgeschlossen  war.

8  4.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  auf  Grund
des  §  9b  des  Preußischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  5  1  des  Reichsgesetzes
  vom  21.  Dezember  1915  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  bei  Vorliegen
mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  bekannt  zu  machen.

v.  Falk.