Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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a) auf 4 volle 2000 Rthlr. Reinertrag wird ein Vertreter gewaͤhlt; 
b) repräsentirt eine Bürgermeisterei die volle Reinertragssumme von 2000 
Rthlrn. nicht, so soll dieselbe dennoch ermaͤchtigt sein, einen Repraͤsentan- 
ten in die Repraͤsentanten-Versammlung zu waͤhlen; 
c) betraͤgt der Reinertrag einer Behgermeisere mehr als die progressive 
Summe von 2000, 4000, 6000 Rthlrn., so kommen die Bruchtheile des 
Ueberschusses (welche volle 2000 Rehlr. nicht erreichen) bei Ermittelung 
der Zahl der zu wählenden Repräsentanten nicht in Anrechnung. 
Die Repräsentanten, sowie Ein Stellvertreter für jeden, werden von den 
stimmfahigen Beerbten G. 3. der Berordnung vom 7. Mai 1833.) auf sechs 
Jahre in angemessenen Wahlbezirken Fewähhl. Die Regierung zu Düsseldorf 
hat die Wahlkommissarien zu ernennen und wegen des Verfahrens mit In- 
struktion zu versehen. 
Die Mitglieder der Deichdirektion (Oeichgräf, Deputirte und Heimräthe) 
haben Sitz und Stimme in der Repräsentanten-Versammlung, auch wenn sie 
nicht aus der Mitte dieser Versammlung gewählt sind. Den Vorsitz führt der 
Deichgräf, sofern nicht ein Kommissarius der Regierung der Versammlung bei- 
wohnk und den Vorsitz übernimme. 
g. 4. 
Die Direktion besteht fortan aus 
a) einem Deichgräfen; 
5) sieben aus den in der Nähe des Rheins gelegenen Gemeinden zu 
wählenden Heimräthen; und 
c) drei aus den in weikerer Entfernung vom Rheine belegenen Gemein- 
den zu wählenden Deputirten; 
d) einem Deichinspektor. 
Die Regierung zu Düsseldorf entscheidet nach Anhbrung der Reprsen- 
tanten-Versammlung und der Deichdirektion darüber, welche Gemeinden 
sammt dazu gehöôrigen Etablissements zur Klasse sub b. und welche zur Klasse 
sub c. zu rechnen sind. 
Der Deichinspektor wird von der Regierung zu Düsseldorf bestimmt, 
welche denselben wegen seiner desfallsigen Wirksamkeit mit Instruktion versieht. 
K. 5. 
Wenn die Deichrepräsentanten-Versammlung es unterläßt oder verwei- 
gert, die der Deichschau obliegenden Leistungen auf den Haushaltsetat zu brin- 
gen, oder augerordenklich zu genehmigen, so laßt die Regierung wie bister nach 
Anhoͤrung der Oeichdirektion die Eintragung in den Etat von Amtswegen 
bewirken oder stellt die außerordentlichen Ausgaben fest und verfügt die Ein- 
ziehung der erforderlichen Beiträge. "„ 
Gegen diese Entscheidung steht der Reprásentanten-Versammlung inner- 
(Nr. 3797.) halb
	        
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